Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 74244 mal)

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Offline KarlKlammer

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Die wichtigste Frage zum Urteil ist ungeklärt: Hat das Gericht trotz der Verurteilung Fitzeks das Königreich Deutschland endlich als souveränen Staat anerkannt?
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Offline Tuska

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Fitzek hat mit Absicht verloren, damit das KRD eine Entscheidung eines OLG erzwingen kann. Das ist nun wirklich pudel'sches Grundlagenwissen!  :naughty: ;D
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 

Offline aargks

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Naive Frage eines juristisch Unbeleckten - im MDR-Bericht steht: "Am Ende sollen alle Urteile zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden"

Werden dann alle rechtskräftigen Urteile einfach addiert?
Falls nein:
Wer / welches Gericht entscheidet über die Höhe Gesamtstrafe?
Gibt es dann wieder eine Verhandlung, bei der Seine Heulsusigkeit rumjammern darf?
Wie geht das in der Regel aus (Gesamtstrafe im Vergleich zur Addition?

Vollkommen ahnungslos - das aargks

 

Offline Tuska

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Es gibt keine mathematische Formel zur Bildung einer Gesamtstrafe. Näherungsweise:

x + 0,5y = Gesamtstrafe

x = Höchste Einzelstrafe
y = Summe vom Rest

Wikipedia: Asperationsprinzip

Zuständig zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist imho. das LG Halle, da dort die höchste Einzelstrafe verhängt wurde. Eine neue Verhandlung mit Peters Mimimi wird es nicht geben.



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Offline Gutemine

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Die WAZ (Wolfsburger Allgemeine) hat exakt den gleichen Artikel wie die Märkische. Nur der Vollständigkeit halber der Link:

http://www.waz-online.de/Nachrichten/Panorama/Uebersicht/Weitere-Haftstrafe-fuer-Koenig-von-Deutschland
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Fitzek hat mit Absicht verloren, damit das KRD eine Entscheidung eines OLG erzwingen kann. Das ist nun wirklich pudel'sches Grundlagenwissen!  :naughty: ;D

Oh, da sehe ich schon das große "MiMiMi" der Pudelschar, wenn die Staatsanwaltschaft Ruhe geben sollte und das OLG des "Haftempfindlichen" Berufungsersuchen schroff zurückweist. Dann ist das Urteil rechtskräftig, die U-Haft beendet und der "oberste Souveräne" kommt in den Regelvollzug  :whistle:
 

Offline Neuschwabenland

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Offline Wittenberger

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Zuständig zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist imho. das LG Halle, da dort die höchste Einzelstrafe verhängt wurde. Eine neue Verhandlung mit Peters Mimimi wird es nicht geben.

Sondern? Bitte erläutern, wie das Gericht die Gesamtstrafe bildet: Schriftliches Verfahren?
 

Offline Stief

Die WAZ (Wolfsburger Allgemeine) hat exakt den gleichen Artikel wie die Märkische. Nur der Vollständigkeit halber der Link:

http://www.waz-online.de/Nachrichten/Panorama/Uebersicht/Weitere-Haftstrafe-fuer-Koenig-von-Deutschland

Das ist eine dpa-Meldung, die wird jetzt auf hunderten weiteren Seiten auftauchen.
 
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Offline Tuska

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Zuständig zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist imho. das LG Halle, da dort die höchste Einzelstrafe verhängt wurde. Eine neue Verhandlung mit Peters Mimimi wird es nicht geben.
Sondern? Bitte erläutern, wie das Gericht die Gesamtstrafe bildet: Schriftliches Verfahren?

Ja. Bildung erfolgt durch Beschluss.
« Letzte Änderung: 10. August 2017, 21:59:36 von Tuska »
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Offline Gutemine

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Die Leipziger Volkszeitung

http://www.lvz.de/Nachrichten/Panorama/Weitere-Haftstrafe-fuer-Koenig-von-Deutschland

Spoiler
Peter Fitzek Weitere Haftstrafe für „König von Deutschland“

Peter Fitzek, der selbst ernannte „König von Deutschland“, ist erneut zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden – und das noch bevor er eine andere Haftstrafe abgesessen hat.

Dessau-Roßlau
. Das Landgericht Dessau-Roßlau verhängte gegen Peter Fitzek am Donnerstagabend eine Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerschein sowie nicht genehmigter Krankenversicherungsgeschäfte, mit denen der Wittenberger rund 360.000 Euro eingenommen haben soll. Vorherige Urteile der Amtsgerichte Dessau-Roßlau und Wittenberg wegen der verschiedenen Vorwürfe hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Fitzek angefochten. Sie wurden nun zusammen am Landgericht verhandelt.

Fitzek sitzt bereits eine Haftstrafe ab. Das Landgericht Halle hatte ihn im März wegen besonders schwerer Untreue zu drei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Der Wittenberger hatte nach Überzeugung des Gerichts rund 1,3 Millionen Euro von Anlegern veruntreut. Fitzek legte gegen das Urteil Revision ein. Nun befasst sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall.

Wie hoch die Gesamtfreiheitsstrafe für Fitzek am Ende aussieht, ist noch nicht klar – es sind noch mehrere andere Verfahren gegen ihn anhängig. Der Verfassungsschutz rechnet Fitzek den sogenannten Reichsbürgern zu, auch wenn dieser das vehement von sich weist. Die Bewegung leugnet die Existenz der Bundesrepublik und deren Gesetze.
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Offline vollstrecker

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x + 0,5y = Gesamtstrafe

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Super erklärt!
Zuständig zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist imho. das LG Halle, da dort die höchste Einzelstrafe verhängt wurde. Eine neue Verhandlung mit Peters Mimimi wird es nicht geben.

Sondern? Bitte erläutern, wie das Gericht die Gesamtstrafe bildet: Schriftliches Verfahren?
Jupp. Es gibt einen Antrag der StA, dazu wird der Verurteilte angehört, dann gibt's nen Beschluss. Wird dagegen jein Rechtsmittel eingelegt, wird er rechtskräftig.

Geregelt ist das ganze in § 460 StPO.
 
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Offline Wittenberger

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Ohne jetzt nachgesehen zu haben:

- Neustadt am Rübenberge
- Hof in Bayern

Da sind doch auch noch zwei kleinere Haftstrafen - was ist mit denen?
 
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Offline Rima882

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 -
« Antwort #658 am: 10. August 2017, 21:39:39 »
@aargks

Gibt es für die Festsetzung der Gesamtstrafe eine neue Hauptverhandlung ?

Juristische Standardantwort: Es kommt darauf an. Wann immer es möglich ist, wird die Gesamtstrafe in dem zeitlich letzten Strafverfahren und auf Grund der dortigen Hauptverhandlung gebildet. Es werden dann alle Strafen, die bis dahin rechtskräftig verhängt wurden und die einbezogen werden müssen, einbezogen. Ist das nicht möglich, z.B. weil zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung noch irgendwo ein anderes Verfahren anhängig ist, wird die Gesamtstrafe nachträglich durch Beschluss, also ohne neue Hauptverhandlung, gebildet.

Zur "Berechnung" der Gesamtstrafe hat @Tuska schon alles gesagt. Das bedeutet, dass es der Pudelkönig mit den Verurteilungen dieses Jahres nach heutigem Stand schon locker auf ungefähr sechs Jahre Gesamtfreiheitsstrafe bringen könnte. Allerdings sind alle drei Urteile noch nicht rechtskräftig.

Wie kann das hier ablaufen: Wenn ich das richtig sehe (man kann bei diesem Angeklagten ja leicht den Überblick verlieren), wird es aus der beim AG Wittenberg im März 2017 entschiedenen Sache (Fahren ohne Fahrerlaubnis usw.) noch ein weiteres Berufungsverfahren beim Landgericht Dessau-Roßlau geben. Aber selbst wenn bis dahin die Revision im Untreueverfahren des LG Halle erledigt, also verworfen oder zurückgewiesen ist, wird das Landgericht Dessau-Roßlau die Gesamtstrafe nicht bilden können. Denn im dortigen Verfahren, das ja beim Amtsgericht Wittenberg begann, können höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Strafgewalt des Berufungsgerichts dürfte also nicht für die fällige Gesamtstrafe ausreichen. Also wird diese Gesamtstrafe nachträglich durch Beschluss gebildet.

Falls die Revision im Untreueverfahren beim Bundesgerichtshof Erfolg haben sollte, womit wir im Interesse des dann mit der Sache befassten neuen Gerichts erstmal nicht rechnen wollen, kommt es wahrscheinlich zu einer neuen Hauptverhandlung bei einer anderen Strafkammer des LG Halle (oder eventuell einem anderen, vom Bundesgerichtshof bestimmten Landgericht, letzteres kommt bei erstmaliger Revision aber eher selten vor). Ein glatter Freispruch im Revisionsverfahren ist möglich, aber ebenfalls eher selten. Wenn dann bei der neuen Hauptverhandlung alle anderen Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, kann die Gesamtstrafe in diesem neuen Verfahren gebildet werden. Anderenfalls müsste es wieder die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe durch Beschluss geben.

Für die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe durch Beschluss ist - wie schon @vollstrecker zutreffend ausgeführt hat -  nach § 460 StPO das Gericht zuständig, welches die höchste Einzelstrafe verhängt hat. Das ist hier das Landgericht Halle, das dem Pudelkönig im Untreueverfahren zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verholfen hat.

Edith: @Tuska hat wie immer vollkommen Recht. Die Zuständigkeit des LG Halle ergibt sich aus § 462a Abs.3 StPO, in § 460 StPO ist nur das Verfahren als solches geregelt.

@Wittenberger

Das beim AG Neustadt/Rbge. begonnene Verfahren befindet sich ja in der Berufung beim Landgericht Hannover und ist dort nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden, weil die drei Monate Freiheitsstrafe gegenüber all den anderen Strafen ja kaum ins Gewicht fallen. Wenn es tatsächlich zu einer Gesamtstrafe in der Größenordnung von fünf bis sechs Jahren kommt, dürfte es dort zur endgültigen Einstellung kommen.

Über das Verfahren in Hof liegt uns offenbar kein Update vor. Rechtskräftig abgeschlossen ist es offenbar nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass es auch dort zur vorläufigen Einstellung nach § 154 StPO kommen wird oder schon gekommen ist.


   
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)
 

Offline Tuska

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 -
« Antwort #659 am: 10. August 2017, 21:42:49 »
@aargks
Für die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe durch Beschluss ist - wie schon @vollstrecker zutreffend ausgeführt hat -  nach § 460 StPO das Gericht zuständig, welches die höchste Einzelstrafe verhängt hat. Das ist hier das Landgericht Halle, das dem Pudelkönig im Untreueverfahren zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verholfen hat.

Nicht § 462a Abs. 3 StPO?
Spoiler
Zitat
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
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@Wittenberger

Beim AG Neustadt am Rübenberge (2013) waren es 3 Monate ohne Bewährung. Die Berufungsinstanz (LG Hannover) hat das Verfahren im Dezember '15 gemäß § 154 StPO eingestellt.

LEST UNSER WIKI, VERDAMMT!  >:( ;)
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