Muss der Anwalt diese Schreiben verfassen? Oder könnte der Bezopfte auch Schreiben an das Gericht verfassen, bzw. würden die überhaupt beachtet?
Zu unterscheiden ist zwischen einlegen und begründen der Revision. Der Angeklagte kann die Revision auch selbst einlegen, entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (
§ 341 I StPO). Zum Einlegen der Revision bleibt 1 Woche Zeit.
Die Revision muss spätestens einen Monat nach Anlauf der 1 Wochenfrist des § 341 StPO bzw nach Zustellung des Urteils begründet werden. Eine schriftliche Begründung ist nur durch den Verteidiger zulässig
§ 345 II StPO. Der Angeklagte selbst kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen, dessen Urteil angefochten werden soll.
Das mit der geschäftsstelle dürfte dem Obersten Inhaftierten schwer fallen. jedoch sieht
§ 299 StPO eine Erleichterung für inhaftierte Angeklagte vor. Sitzek braucht das Geschwurbel also nicht dem Rechtspfleger am LG Dessau-Roßlau vortragen, er kann auch dem Urkundenbeamten des AG Halle den Tag versauen.
Eine Reveisionsbegründung ist allein für sich noch kein Fall der notwendigen Verteidigung, bei einsitzenden Angeklagten aber schon. Von daher wird das Mandat wohl an Rechtsanwalt F hängen bleiben, der sich ja bereits mit der Revision am BGH zum Urteil aus Halle beschäftigen darf.
Noch eine Frage: Wenn die nächste Instanz am Landgericht geführt wird, in dem Fall wohl nur eine Revision, ginge die nächste Instanz danach dann an das BGH? Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
Die Revision von Urteilen der kleinen Strafkammern beim Landgericht ist das Oberlandesgericht zuständig. Für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Langerichte und Oberlandesgerichte ist der BGH zuständig.