Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 74213 mal)

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dtx

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Zitat von: Ulrike
Es ergab sich, daß kein Konto oder Unterkonto ausschließlich für die Gesundheitskasse, die Kooperationskasse oder Seminarveranstaltungen vorhanden war.

Ob man da vielleicht in Polen nachfragen sollte?

Wozu? Unserem F. dürfte es doch ziemlich egal gewesen sein, unter welchem Vorwand die Kunstgegenstände vereinnahmt worden waren, die er sich auszahlen ließ. Er dürfte im Grunde weder Bedarf an einer ordnungsgemäßen Buchführung, noch daran gehabt haben, daß jemand sein Spiel durchschaut.
 

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Neuer Artikel auf der KRD Homepage zum gestrigen Verhandlungstag:
http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/hier-fehlt-eine-ueberschrift-10-07-2017.html

Beste Stelle:
Zitat
Peter stellte noch fünf weitere Beweisanträge. Unter anderem wurde eine Akte ins Protokoll aufgenommen, die Unterlagen zur Beweisführung enthält, weshalb das Königreich Deutschland als rechtmäßiger Staat anzusehen sei. Bei positiver Beurteilung der Beweislage wäre auch der Führerschein, der im KRD ausgestellt wurde, eine rechtmäßige Fahrerlaubnis.

Ganz klar! :liar:  Liebe Königspudel, Gedanken schaffen weder Realität noch einen Staat. Wunschdenken übrigens auch nicht. Die königliche Fleppe war, ist und bleibt ein Fantasieausweis! Daran ändert auch ein Landgericht nichts. Außerdem bekommt ihr doch erst vor einem Oberlandesgericht recht! :facepalm:
In einem sozialen Umfeld in dem der Wahnsinn regiert, ist der Irrsinn Norm.
 
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Die Presse:

« Letzte Änderung: 11. Juli 2017, 09:19:54 von Das Chaos »
 
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Fitzes Verteidigungsstrategie besagt also:
Er habe in der Schweiz gelebt während er in Deutschland Auto fuhr und dabei den rechtmässigen Staat KRD gründete um dann, warum auch immer auf dem bundesrepublikanischen Subsidiaritätsprinzip beruhend, eine Krankenkasse zu betreiben.
Autsch!
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #244 am: 11. Juli 2017, 10:53:26 »
Auch die Berufung fitzt ja mal wieder richtig toll!
Ist nur die Frage: Findet er noch mal einen Anwalt, der ihn am OLG mit seinen peinlichen Argumenten vertritt. Den ich bin mir sicher, egal was beim LG rauskommt (einen Freispruch halte ich für fast ausgeschlossen) Seine Mittelmäßigkeit wird das Urteil nicht akzeptieren. Wie ich bereits früher anderswo schrieb. Die Gerichtsverhandlungen sind für Sitzek die einzige Möglichkeit, noch etwas Aufmerksamkeit zu bekommen und mit seinen Anträgen "Macht" auszuüben. Ich denke also, er wird uns noch eine ganze Weile unterhalten.
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #245 am: 11. Juli 2017, 10:57:05 »
Auch die Berufung fitzt ja mal wieder richtig toll!
Ist nur die Frage: Findet er noch mal einen Anwalt, der ihn am OLG mit seinen peinlichen Argumenten vertritt. Den ich bin mir sicher, egal was beim LG rauskommt (einen Freispruch halte ich für fast ausgeschlossen) Seine Mittelmäßigkeit wird das Urteil nicht akzeptieren. Wie ich bereits früher anderswo schrieb. Die Gerichtsverhandlungen sind für Sitzek die einzige Möglichkeit, noch etwas Aufmerksamkeit zu bekommen und mit seinen Anträgen "Macht" auszuüben. Ich denke also, er wird uns noch eine ganze Weile unterhalten.

Solange dabei eine höhere Strafe rauskommt, ist es doch gute Unterhaltung!  ;D
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Müll Mann

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Beim OLG unterhält er niemanden, das ist ein schriftliches Verfahren. Rechtsanwalt F. ist der Pflichtverteidiger, der wird sich den Spaß also weiter geben müssen.
 

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #247 am: 11. Juli 2017, 11:56:06 »
Danke für die Erläuterung @Müll Mann
Muss der Anwalt diese Schreiben verfassen? Oder könnte der Bezopfte auch Schreiben an das Gericht verfassen, bzw. würden die überhaupt beachtet? (Mal von der Tatsache abgesehen, dass diese Inhaltlich sowieso nur Schwachsinn sind)
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau -
« Antwort #248 am: 11. Juli 2017, 12:09:59 »
@Finanzbeamter
Die Einlegung und die Begründung der Revision kann nur durch den (bisherigen) Verteidiger, einen (anderen) Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, § 345 Abs.2 StPO. Das mit der Geschäftsstelle (gemeint ist die des Landgerichts Dessau-Roßlau) wird bei Inhaftierten allerdings schwierig.
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)
 

Offline Tuska

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§ 299 StPO
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
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§ 299 StPO
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

Hoffentlich ist man dort mit genügend Valium und gepolsterten Tischplatten ausgestattet!  ::)

Wahrscheinlicher Ablauf:

Peter I. (der Serienstraftäter) versucht, den Pflichtverteidiger zu überreden, sein ellenlanges schwachsinniges Gesabbel als Erklärung einzureichen!
Dieser wird mit einem Schreikrampf ins Krankenhaus eingeliefert oder versucht, sich die Pulsadern durchzubeissen!
1. Versuch gefitzt!

Die Pudel versuchen, Geld für einen selbst bezahlten Verteidiger aufzutreiben.
2. Versuch gefitzt!

ER muss die Erklärung selbst zu Protokoll geben = akustische Folter für die Bediensteten der Geschäftsstelle!

« Letzte Änderung: 11. Juli 2017, 12:27:34 von Evil Dude »
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #252 am: 11. Juli 2017, 12:31:44 »
Noch eine Frage: Wenn die nächste Instanz am Oberlandgericht geführt wird, in dem Fall wohl nur eine Revision, ginge die nächste Instanz danach dann an das BGH? Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
« Letzte Änderung: 11. Juli 2017, 12:49:45 von Finanzbeamter »
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #253 am: 11. Juli 2017, 12:45:46 »
Muss der Anwalt diese Schreiben verfassen? Oder könnte der Bezopfte auch Schreiben an das Gericht verfassen, bzw. würden die überhaupt beachtet?

Zu unterscheiden ist zwischen einlegen und begründen der Revision. Der Angeklagte kann die Revision auch selbst einlegen, entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 341 I StPO). Zum Einlegen der Revision bleibt 1 Woche Zeit.

Die Revision muss spätestens einen Monat nach Anlauf der 1 Wochenfrist des § 341 StPO bzw nach Zustellung des Urteils begründet werden. Eine schriftliche Begründung ist nur durch den Verteidiger zulässig § 345 II StPO. Der Angeklagte selbst kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen, dessen Urteil angefochten werden soll.

Das mit der geschäftsstelle dürfte dem Obersten Inhaftierten schwer fallen. jedoch sieht § 299 StPO eine Erleichterung für inhaftierte Angeklagte vor. Sitzek braucht das Geschwurbel also nicht dem Rechtspfleger am LG Dessau-Roßlau vortragen, er kann auch dem Urkundenbeamten des AG Halle den Tag versauen.

Eine Reveisionsbegründung ist allein für sich noch kein Fall der notwendigen Verteidigung, bei einsitzenden Angeklagten aber schon. Von daher wird das Mandat wohl an Rechtsanwalt F hängen bleiben, der sich ja bereits mit der Revision am BGH zum Urteil aus Halle beschäftigen darf.

Noch eine Frage: Wenn die nächste Instanz am Landgericht geführt wird, in dem Fall wohl nur eine Revision, ginge die nächste Instanz danach dann an das BGH? Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

Die Revision von Urteilen der kleinen Strafkammern beim Landgericht ist das Oberlandesgericht zuständig. Für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Langerichte und Oberlandesgerichte ist der BGH zuständig.
 

Offline Rima882

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #254 am: 11. Juli 2017, 12:51:28 »
Noch eine Frage: Wenn die nächste Instanz am Landgericht geführt wird, in dem Fall wohl nur eine Revision, ginge die nächste Instanz danach dann an das BGH? Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

Wir sind ja schon in der Berufungsinstanz beim Landgericht. Die nächste Instanz (Revision) ist das Oberlandesgericht und dann ist für den Angeklagten grundsätzlich Schluss mit Rechtsmitteln. Dann bleibt eventuell eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, gestützt auf die  Begründung, dass die Strafurteile den Pudelkönig in seinen Grundrechten verletzen (die Grundrechte und alle anderen anspruchsbegründenden Gesetze der BRD gelten ja bekanntlich auch im KRD, nur die gesetzlichen Verpflichtungen will man dort nicht erfüllen).
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)