Es ist unerheblich, ob man ordnungsgemäß gemeldet ist, ohne festen Wohnsitz oder mit bekanntem festem Lebensmittelpunkt, wenn man als Angeklagter zu einer Verhandlung geladen wird und nicht erscheint, denn dann gibt es einen (Vorführ-)Haftbefehl und § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus (Meyer-Goßner, §230 Rn. 21). Dann kann es sein, dass man bis zum nächsten Verhandlungstermin in der Nähe des Verhandlungsortes auf Staatskosten übernachtet.