Prozessbericht vom 17. Mai 2018
Reinhold HÜMMELINK gegen LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
Landgericht Münster / Westfalen D
Von Gerhard ULRICH, internationaler Prozessbeobachter
Einleitende Erklärung
Reinhold HÜMMELINK spricht von einem «Bauspar-Schneeballsystem», mit welchem er um die Früchte seines Arbeitslebens in der Höhe der von ihm im Klageverfahren mittels der Buchungen der Gegnerin nachgewiesenen EUR 134‘000 betrogen wurde, offensichtlich nicht nur mit staatlicher Beihilfe, sondern auch im Rahmen des gesetzlich angeblich klar geregelten Bausparens.
Seit November 2015 führt HÜMMELINK ein Zivilverfahren gegen die Abzocker.
Die Justiz hat es bis zum jetzigen Termin am 17.05.2018 gesetzeswidrig abgelehnt, eine Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Die Beklagte wurde vom Prozessgericht nie aufgefordert, konkret zu den klägerischen Vorträgen Stellung zu nehmen. Die Abwicklung des Prozesses wurde ebenfalls rechtswidrig nicht einem Richterkollegium sondern Einzelrichtern übertragen, deren bisherige Entscheide eine eindeutige Vorfestlegung erkennen lassen.
HÜMMELINK will nicht länger «in der Anonymität gemeuchelt werden».
Im Vorfeld der Verhandlung vom 17. Mai 2018
Die Richterin NEUMANN hatte erst kurz vor der vorherigen Verhandlung am 15.02.2018 (Datum ihrer Ablehnung) die Sache übernommen. Trotz des bestehenden Handlungsverbotes fuhr NEUMANN fort und machte geltend, sie könne gar keine Sachverhaltsaufklärung/Erhebung des Sachverständigen-beweises anordnen, weil ihr durch den Ablehnungsantrag die Hände gebunden seien. Sie sei im Übrigen im Juni „wieder weg“, sodass sie die Sachverhaltsaufklärung wohl nicht mehr beschliessen könne. Es könne ihr egal sein. Der Kläger lasse sie ja nicht richtig arbeiten. Das waren wohl Schutzbehauptungen. Im Widerspruch dazu traf Neumann seit ihrer Verfahrens-Übernahme alle prozessualen Entscheidungen. Sie leitete die Verhandlungen am 15.02. und 17.05.18. Sie wies in eigener Sache die Ablehnungsanträge gegen sie zurück. Sie legte mehrere Termine fest und setzte das Verfahren vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ablehnungsverfahrens fort. Das sind Verstösse gegen geltendes Recht. Nur die Richterin glaubt, sie hätte nicht längst die Aufklärung des Sachverhalts und die Erhebung des Sachverständigenbeweises anordnen können. Es könnte sein, dass sie einfach geblufft hat: vor und nach dem 15.02.18 wollte sie die Klage abweisen. Plötzlich eilte es, noch im Mai den Prozess fortzusetzen.
Nur bei der Sachverhaltsaufklärung sind NEUMANN angeblich die Hände gebunden. Ein Verhalten, das den Eindruck erweckt, sie sei der LBS verpflichtet. Es riecht nach Korruption.
HÜMMELINK’s Prozessbevollmächtigter reichte am 11.05.18 eine 22seitige Verfahrensrüge ein. Er beanstandete detailliert:
I. Beweismittel, die er nicht in der Gerichtsakte gefunden hatte
II. Verletzung des Gebotes des Gesetzlichen Richters
III. Unterlassene Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes
Die Journalisten Heinz FASSBENDER und Klaus OVERHOFF schalteten sich ein. Am Vortag fragte FASSBENDER beim Gericht nach, ob der Prozess wohl stattfinde, da es ja fraglich sei, ob eine Einzelrichterin befugt sei, den Entscheid zu fällen. Pressesprecher Daniel STENNER bejahte per E-Mail.
Sodann hakte FASSBENDER auch per Mail bei der beklagten LSB nach:
«Der Kläger hat vorgetragen, dass Ihr damaliges Buchungssystem darauf abgestellt war, den Bausparer mit Scheinzinsen und sonstigen Abbuchungen zu belasten, damit die Auszahlungsfähigkeit der Baugelder hinausgezögert wird. (…). Kündigt das Vorlegen eines Fragekataloges an. (Dazu ist es nicht gekommen. Der Anwalt der Beklagten rannte nach Sitzungsende davon.)
Die deutsche Zivilprozessordnung bestimmt, dass unbestrittene Parteivorträge vom Gericht als ZUGESTANDEN zu respektieren sind. Gilt wohl indirekt auch für einen unbeantworteten Fragekatalog.
Der Pressesprecher der LBS, SCHRÖDER, reagierte mit der schnodderigen Antwort, der Kläger habe seine Ansprüche nie «substanziiert». Fakt ist, dass der Kläger mehr als 700 Seiten Erklärungen sowie 300 Seiten Prüfungsberichte/ Beweismittel eingereicht hat. Seit fünf Jahren wird die LBS aussergerichtlich (Schlichtungsstelle VOEB) und gerichtlich (Landgericht Münster) verschont, zum Prüfungsbericht der gebuchten Beträge und den ihr vorgeworfenen Saldo- und Kontomanipulationen Stellung zu nehmen. Nach 5 Jahren Streitigkeiten ist noch nie eine Sachverhaltsaufklärung erfolgt.
Die Verhandlung vom 17.05.18
Routinekontrolle am Eingang zum Gericht.
Um 11 Uhr 55 wird der Fall HÜMMELINK aufgerufen. Neben den zwei genannten Journalisten sitzen 10 Prozessbeobachter im modernen Zwecksaal. Richterin und Rechtsanwälte WEBER (Terminvertreter des Klägers) sowie ZIMMERMANN von der Kanzlei HARNISCHMACHER und Kollegen (Advokat der Beklagten) tragen schwarze Roben. Kein Gerichtsschreiber. Die Richterin NEUMANN unterbricht die Anhörungen von Zeit zu Zeit zum Diktat in das Aufnahmegerät. Rechts von ihr liegen 5 Aktenmappen auf dem Tisch = ca. 3 Leitz-Ordner, bzw. 5 kg Papier.
In Beantwortung der ersten Frage bezieht sich RA WEBER auf einen Beschwerde-Entscheid des Oberlandesgerichtes Hamm vom 30.10.2017 in einem Nebenverfahren, der festlegte, das Verfahren sei von einem Gremium, zusammengesetzt aus drei Richtern zu behandeln. Offenbar ist der Richterin dieser Entscheid nicht bekannt. Sie scheint auch zu ignorieren, was aus der Beschwerde von HÜMMELINK‘s Anwalt vom 08.02.16 geworden ist. Darin ist ein greifbar gesetzeswidriger Verweisungsbeschluss vom 14.01.2016 angegriffen worden. Der Kläger fügte an, er hätte nach dem 15.02.18 beabsichtigt, das Gebot des Gesetzlichen Richters beim Bundesgerichtshof durchzusetzen. Dies sei daran gescheitert, dass ALLE beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ein Mandat wegen Kapazitätsmangels ablehnten. Drei angesprochene Anwälte hätten mitgeteilt, sie arbeiteten bereits für die LBS.
Ohne Aktenkenntnisse bemüht die Richterin weitschweifig die Jurisprudenz zu diesen Punkt. Scheint ein Ablenkungsmanöver zu sein.
HÜMMELINK hat sich in der Hand. Er zitiert seinerseits die einschlägigen Rechtsprechungsregeln. Er liest vor, kommentiert aber aus dem Stegreif. Die Richterin scheint ein Problem zu haben (stützt dauernd mit dem einen Unterarm ihren massiven Unterkiefer).
Die Richterin macht geltend, sie sei von der Kammer beauftragt worden, den Fall durchzuziehen. Sie werde jedoch das Ausstandsbegehren prüfen. Widerspricht sich dann, sie habe nicht zu entscheiden, werde sich aber Gedanken machen. Wenn sie zur Einsicht käme, dass HÜMMELINK’s Forderung auf das Anrecht eines Richtergremiums gerechtfertigt sei, dann werde sie entsprechend entscheiden.
HÜMMELINK belegt zeitlich neben der Richterin die längste Gesprächsdauer. Davon wird man aber im Gerichtsprotokoll wohl wenig oder nichts finden. Die Richterin blickt vor allem in Richtung des Klägers. Den Advokaten der Beklagten beschenkt sie eher selten mit Augenkontakt. Zwischendurch schielt sie verstohlen in den Saal.
Die Richterin gibt zu, dass der Kläger im Verlaufe des letzten Jahres keine Akteneinsicht habe nehmen können. Sie versichert hingegen, dass alle vom Kläger eingereichten Dokumente vorhanden seien. Somit ist die erste Rüge des Klagevertreters gelöst. NEUMNANN sagt, die Beweisanträge seien bekannt. Sie übergibt dem RA der Beklagten eine Kopie der Verfahrensrüge der Klage vom 11.05.18.
HÜMMELINK beanstandet die jahrelange Verhinderung bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Erhebung des Sachverständigenbeweises. Er beschwert sich, er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Richter die Beklagte in all den Jahren nie aufgefordert haben, die klägerischen Buchungsübersichten zu bestätigen oder substanziiert zu widerlegen – nachzufragen, ob die vom Kläger buchhalterisch und revisorisch festgestellten Beträge der Wahrheit entsprächen oder nicht. Die Richterin verweigert sich. Sie entzieht dem Kläger das Wort.
Es geht lediglich um fünf Buchungsübersichten von auf 4 DIN A 4 Blättern, die gerichtlich zu klären wären. Zwischendurch schlägt HÜMMELINK mit der offenen Handfläche sachte auf den Tisch vor ihm. Als er zum zweiten Mal über die Ausführungen der Richterin lacht, wird er von seinem Anwalt zurechtgewiesen, die Richterin könne beim nächsten Mal ein Bussgeld verhängen. Jene bittet RA Weber, er möge doch seinem Klienten die juristischen Feinheiten erklären.
HÜMMELINK’s Anwalt bringt eigentlich nur ein Argument vor, das aber überzeugt: er sagt, es käme ja nicht nur darauf an, dass der Kläger den lückenlosen Nachweis für die von ihm geleisteten Einzahlungen mittels der Kontoauszüge der LBS und den dazu vorgelegten Buchungsübersichten erbracht habe, sondern dass die beklagte LBS auch den Nachweis darüber zu erbringen habe, was mit dem Geld genau gemacht worden sei. Dazu folgt ein weiterer Schlagabtausch zwischen Richterin und Kläger, weil die Beklagte seines Erachtens endlich Stellung nehmen müsse, ob sie im Vertragszeitraum – ja oder nein – einerseits im Haben EUR 148.000 Zahlungseingänge gebucht habe und andererseits ja oder nein nur EUR 137.000 dieser Zahlungseingänge zur Verwendung in Soll und Haben gebucht habe. Das hiesse dann, dass EUR 11.000 verschwunden seien. Es lägen mutmasslich dolose Handlungen vor. Erstaunlicherweise pflichtete die Richterin dem Kläger darin bei, dass die von HÜMMELINK vorgetragenen Buchungsübersichten eigentlich unstreitig seien. Das legt den Schluss nahe, dass ein Sachverständigenbeweise sich erübrigte. Die Beklagte hat die vorgelegten Klagevorträge nie bestritten.
Die Richterin fordert den Anwalt der Gegenpartei zur Stellungnahme auf. RA ZIMMERMANN erklärt kurzangebunden und sinngemäss, die Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass der Klagevortrag unsubstanziiert und nicht einlassungsfähig sei. Die Beweislast liege beim Kläger. Man könne also auf ein Sachverständigengutachten verzichten. Dies veranlasst HÜMMELINK, erneut seine Beweisanträge zu begründen. Er verweist wieder darauf, die Beklagte habe im Vertragszeitraum Zahlungseingänge über EUR 148.000 verbucht. Er habe lediglich einen Bausparvertrag für EUR 58.000 abgeschlossen. Es war dabei das Ansparen von nur EUR 24.000 vertraglich vereinbart, um dann das Bauspardarlehen von EUR 34.000 zu bekommen. Die von der Beklagten gebuchten Zahlungen machten aber den fünffachen Betrag des von ihm begehrten Bauspardarlehens aus und das Bauspardarlehen sei nie gezahlt worden. Weiter führte er an, beim Verkauf seiner Eigentumswohnung von der LBS mittels einer gegenstandslosen Grundschuld erpresst worden zu sein.
Er erklärte Folgendes:
Im Jahre 2012 habe er dem Käufer seiner Kellerwohnung das lastenfreie Grundbuch vor dem Besitz- und Eigentumsübergang verschaffen müssen. Die LBS habe ihn in dieser Situation genötigt, einerseits EUR 30.270,70 für eine angebliche Forderung zu zahlen sowie der LBS eine sogenannte Verpfändungserklärung zu erteilen. Sie habe ihn weiter noch aufgefordert, er möge seine Verträge kündigen. Um den Verkauf der schwer zu verkaufenden Kellerwohnung nicht platzen zu lassen, zahlte er. Die Forderung der LBS, die Aufforderung zur Kündigung seiner Verträge und die Verpfändungserklärung seien aber gesetzes- und vertragswidrig gewesen. Mit der Verpfändungserklärung sei sein Bausparguthaben von der LBS enteignet worden. Er habe es trotz Nötigung abgelehnt, die Verträge zu kündigen, wie es die LBS von ihm verlangt habe. Die Richterin unterbricht ihn mit der Bemerkung, seine Ausführungen seien bereits aktenkundig.
Verhandlungsschluss nach 45 Minuten, um 12 Uhr 40.
Kommentar
Der Verfasser dieser Zeilen hat zum ersten Mal einem Prozess in Deutschland beigewohnt. Die Unterschiede der Verfahrensordnung im Vergleich zu anderen Ländern betreffen eigentlich nur nebensächliche Formalitäten.
Der Ausgang dieses Verfahrens steht in den Sternen, da es bis anhin nie eine Beweiserhebung gab. Jedenfalls lässt das Verhaltensmuster der beklagten LBS die Vermutung aufkommen, dass die Vertrags- und Kontoführung, die HÜMMELINK „Bauspar-Schneeballsystem“ nennt, System hat.
Aufgefallen ist dem Berichterstatter weiter, dass niemand die Diktate der Richterin nachgeprüft oder gar korrigiert hätte. Im Gegensatz zu den Gepflogenheiten im französischsprachigen Sprachraum, wo die Mündlichkeit der Verhandlungen jede Schindluderei ermöglicht, haben die Deutschen zwar Gerichtsprotokolle, die aber wohl nur einen Bruchteil dessen wiedergeben, was im Saal gesagt und gehört worden ist. Ist also phlegmatisches Protokollieren mit in etwa dem gleichen Ausgangswert der mündlichen Verhandlungen.
Es sei einmal mehr gefordert, die europäischen Gerichte hätten ab sofort die technischen Möglichkeiten des Filmens und der Tonbandaufnahme zu nutzen.
Demnächst wird eine Video-Prozessberichterstattung aufgeschaltet werden auf
www.youtube.com/user/RastatttWeitergehende Informationen sind erhältlich bei:
Reinhold HÜMMELINK tel. 0172 6958124 -
[email protected] www.bausparer-alarm.deGU / 24.05.18