Ja, das war so ein mustergültiger Vortrag von Carlchen. Dieser Tage habe ich übrigens schon mal daran gedacht, etwas zu Carlchens "Argument" betreffend Existenz des "Affidavits" zu schreiben. Er führt ja Folgendes dazu aus:
Transkript der ersten Hälfte (bis 28:08) des YouTube-Videos: GCLC-Seminar Teil 2 Das neue Register-Gericht G-PORD 20171125
Carl-Peter Hofmann:
[...]
Das Wort fand ich doch toll: Mangels rechtserheblichem Inhalt. Das habe ich schon öfters in der Schweiz gehört, in der – nicht genau das gleiche, sondern diese Idee. Da hat eine Richterin glatt behauptet, in der Schweiz: Affidavit gebe es nicht.
Das Interessante ist dann, ich bin ans Internet gegangen, weil ich will ja immer wissen, ob's was nicht gibt, wenn's was gibt, oder wenn's was gibt, das es nicht gibt. Und hab mal nachgeschaut, Affidavit in der Schweiz.
Also nur mal so eingetippt, nicht, ich tipp da immer verschiedene Dinge ein, irgendwas kommt dann raus. Man muss nur ein bisschen Geduld haben, also man darf nicht einer von den Jugendlichen heutzutage sein, da muss die Anzeige schon vor der Eingabe kommen.
Und da war doch glatt eine Firma, die behauptet, dass sie was tut, was es nicht gibt! 10 Prozent ihres Geschäftes machen die mit etwas, was es nicht gibt: Affidavits übersetzen! Die übersetzen was, was es gar nicht gibt! Also zumindest behauptet das die Staatsanwaltschaft in der Schweiz immer wieder und manche Richter. Das Affidavit gibt's nicht. Also muss diese Kanzlei wirklich Luft übersetzen, oder wie?
Also die sollen sie mir erklären. Also: Affidavits gibt's offentichtlich doch![...]
Carlchen regt sich also über eine Schweizer Richterin und über Schweizer Staatsanwälte auf, die seiner Meinung nach fälschlich behaupten, die Schweizer Rechtsordnung kenne kein Affidavit. (Das trifft übrigens auch zu, laut einer Bestimmung im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht kann im Einzelfall nach den Vorgaben einer ausländischen Rechtsordnung auch in der Schweiz eine eidesstattliche Versicherung abgenommen werden, wenn diese Form zur Wahrung eines privaten Rechts im Ausland unbedingt erforderlich ist.)
Nun ging also Carlchen an seinen Rechner, öffnete eine Suchmaschine und suchte so lange herum, bis er eine Anwaltskanzlei in der Schweiz fand, die zu ca. 10% ihrer Tätigkeit auf die Übersetzung von Affidavits verwendet. Das beweist also seiner Ansicht nach, dass es in der Schweiz "Affidavits" "gibt".
Zur Rechtslage in der Schweiz gibt es nicht viel zu sagen: Dem Schweizer Recht ist die eidesstattliche Erklärung fremd, man kann mit solchen, die im Ausland errichtet wurden, in der Schweiz nicht viel anfangen. Bestenfalls werden sie vor Gericht als Erklärungen gewertet und haben damit keinen höheren Beweiswert als irgendein Brief, eine handschriftliche Notiz oder ein Vertrag. Verräterisch ist ja auch, dass bei der Redaktion des erwähnten Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht die Bezeichnung "eidesstattliche
Erklärung" in den Gesetzestext gelangt - wer immer damals die Verantwortung für diese Wortwahl trug, konnte sich also nicht von der Schweizer Rechtsauffassung lösen, dass es sich dabei nur um eine Erklärung ohne besonderen (Beweis-)Wert handelte.
Nun ist die Schweiz aber ein relativ wichtiger Standort für internationale Schiedsgerichte, international tätige Anwaltskanzleien, Unternehmungen der Finanzbranche u. dgl. mehr. Es ist daher nicht erstaunlich, dass es in der Schweiz Kanzleien gibt, die in internationalen Fällen tätig sind und dabei auch mit Rechtsordnungen zu tun haben, denen die eidesstattliche Versicherung geläufig ist. Es ist auch keineswegs erstaunlich, dass bei Fällen mit internationalem Bezug solche eidesstattliche Versicherungen übersetzt werden müssen. Es kann sogar vorkommen, dass Dokumente, die im Rahmen eines Akkreditivs oder Dokumenteninkassos im weltweiten Handel verwendet werden, nach der anwendbaren Rechtsordnung die Form einer eidesstattlichen Versicherung annehmen oder dieser zumindest nahe kommen. Somit gibt es also für international tätige Anwaltskanzleien in der Schweiz durchaus Gelegenheit, sich mit Affidavits zu befassen und ggf. solche zu übersetzen.
Ein irgendwie gearteter "Beweis" dafür, dass die Schweizer Rechtsordnung Affidavits kennt, ist damit allerdings nicht verbunden.