Autor Thema: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten  (Gelesen 95258 mal)

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #120 am: 12. September 2017, 17:45:16 »
Wenn es der angemessene Hauptsitz wäre, wäre nicht nur der Deckel blau!  ;D
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Offline Noldor

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #121 am: 12. September 2017, 18:52:06 »
Wenn es der angemessene Hauptsitz wäre, wäre nicht nur der Deckel blau!  ;D

So?

 
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dtx

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #122 am: 12. September 2017, 19:16:35 »
@Noldor
Fast, denn so sieht das wie Werbung aus. Probiers mal mit dem Bild:
https://pixabay.com/de/dixi-toilette-dixi-klo-2554456/
« Letzte Änderung: 12. September 2017, 19:18:06 von dtx »
 

Offline Noldor

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #123 am: 12. September 2017, 19:34:05 »
@Noldor
Fast, denn so sieht das wie Werbung aus. Probiers mal mit dem Bild:
https://pixabay.com/de/dixi-toilette-dixi-klo-2554456/

Meinst du so? Soll doch Werbung für die Deppen sein. Scheisshaus Hauptquartier im Grünen.

« Letzte Änderung: 12. September 2017, 19:36:16 von Noldor »
 
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Offline Helvetia

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #124 am: 13. September 2017, 13:06:56 »
Geht das, was Carl-Peter z.B. in Klagenfurt verzapft hat, evtl. als (versuchte) Anstiftung durch? Anstiftung zu dem, was die Deppen in der Folge halt so machen, Nötigung und so. Der Affe David ist ja dafür sozusagen konzipiert. Und Carl-Peter, der Sektenguru, bestimmt seine Schäfchen eindeutig und auch ganz aktiv zu besagtem Verhalten...

Spezialfall Österreich: Ab wann soll denn dieser geplante Staatsverweigerer-Paragraph in Kraft sein? Wäre der auf Veranstaltungen der Art von Carl-Peters Seminaren anwendbar?

"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 

dtx

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #125 am: 13. September 2017, 14:39:27 »
...
Spezialfall Österreich: Ab wann soll denn dieser geplante Staatsverweigerer-Paragraph in Kraft sein? Wäre der auf Veranstaltungen der Art von Carl-Peters Seminaren anwendbar?

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/247a

Zitat
Gesetzestext in Kraft seit 01.09.2017
 
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Offline hair mess

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #126 am: 13. September 2017, 15:13:29 »
...
Spezialfall Österreich: Ab wann soll denn dieser geplante Staatsverweigerer-Paragraph in Kraft sein? Wäre der auf Veranstaltungen der Art von Carl-Peters Seminaren anwendbar?

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/247a

Zitat
Gesetzestext in Kraft seit 01.09.2017

vielleicht ist ja deshalb kein Termin in Ösiland.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Helvetia

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #127 am: 13. September 2017, 15:41:26 »
Danke für den Text! Sieht tatsächlich anwendbar aus!  8)

vielleicht ist ja deshalb kein Termin in Ösiland.

Also in einem der Klagenfurt-Videos tönt Carl-Peter: "Geltende Gesetze? Was solln das bitte sein?"
Schaun wer mal, ob sie nicht doch noch was bei den Ösis einrichten! Irgendwann werden sie nicht mehr drum rum kommen!

Wie ist es nun in D/CH mit (versuchter) Anstiftung? (Nun gut, versuchte Anstiftung ist in der Schweiz nur bei einem Verbrechen strafbar)
« Letzte Änderung: 13. September 2017, 15:43:23 von Helvetia »
"Ich gebe der ganzen Thematik noch maximal zwei Jahre, dann werden Elemente rechtlich abkassiert, die hätten nie geglaubt, dass das passieren wird." - Carl-Peter Hofmann (2018)
 

Offline klingsor3

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #128 am: 13. September 2017, 15:54:20 »
Danke für den Text! Sieht tatsächlich anwendbar aus!  8)

vielleicht ist ja deshalb kein Termin in Ösiland.

Also in einem der Klagenfurt-Videos tönt Carl-Peter: "Geltende Gesetze? Was solln das bitte sein?"
Schaun wer mal, ob sie nicht doch noch was bei den Ösis einrichten! Irgendwann werden sie nicht mehr drum rum kommen!


Er ruft in den Videos auch dazu auf, mißliebige Personen an seine Yandex-Andresse zu melden, dann werden sie ins Vergewaltiger- oder Pädophilen-Register eingetragen. Vielleicht kann man ihm ja da nen Strick draus drehen, wenn die das tatsächlich umsetzen.
"Als kommissarischer SHAEF-Souverän in staatlicher Selbstverwaltung ist es meine heilige Pflicht, die Menschenrechte der BRiD-Insassen gemäß der Haager Landkriegsordnung gegen die Wortmarke-Schergen der EU-SSR und der NWO GmbH zu verteidigen - so wahr mir Putin und die Bereinigungsgesetze helfen!"
 
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Offline Pantotheus

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #129 am: 13. September 2017, 16:08:45 »
Anstiftung nach deutschem oder Schweizer Strafrecht scheint mir hier eher nicht einschlägig. Die Anstiftung setzt die "Bestimmung" zu einer rechtswidrigen Tat voraus. Die allgemeine Anleitung, wie man eine Straftat begehen könnte, die bloße Erörterung von Möglichkeiten zu einer Straftat u. dgl. dürften straflos bleiben, selbst wenn sich jemand dadurch zu einer Straftat anregen lässt. Die Tat muss zudem in der Regel auch begangen worden sein, der Versuch, jemanden zu einem Delikt zu bestimmen, das dieser aber gar nicht unternimmt, dürfte in der Regel folgenlos bleiben.
Das StGB-CH 24 II sagt allerdings:
Zitat
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eben der Versuch, jemanden zu einem Delikt zu bestimmen, das kein Verbrechen ist, nicht strafbar ist, nur der Versuch, jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen, ist strafbar (als Versuch). Die meisten einschlägigen Tatbestände, die RD begehen, sind aber nur Vergehen oder gar nur Übertretungen, so z. B. die Nötigung.

Eher sehe ich hier die Aufforderung zu einer Straftat nach StGB-D 111 oder nach StGB-CH 259 I und II erfüllt. StGB-CH 260bis (strafbare Vorbereitungshandlungen) scheidet aus, da der Katalog die einschlägigen, RD-typischen Straftatbestände nicht aufführt. Interessant ist allerdings StGB-CH 259 II:
Zitat
Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dies könnte durchaus auf "Schulungen" zutreffen, die etwa die "Verhaftung" nicht genehmer Behördenvertreter anrät u. dgl.
Nach der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts ist übrigens öffentlich jeder Kreis von Personen, der nicht durch besondere Beziehungen familiärer oder freundschaftlicher Art abgegrenzt wird. Es reicht also nicht, eine Anmeldung und Eintrittsgebühren zu verlangen, um einen nicht öffentlichen Kreis zu bilden.

Dies ein paar Überlegungen. Aber letztlich muss man den Einzelfall als solchen betrachten.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #130 am: 13. September 2017, 16:22:46 »
@Pantotheus Ich nehme nicht unbedingt an, dass du dir die ellenlangen Klagenfurt-Videos gegeben hast, aber da gibt es mehrere Szenen, wo einzelne Deppen ihre "Fälle" schildern und teilweise sogar dem Carl-Peter ihre Behördenpost überreichen, damit er ihnen sagen kann, was sie da machen müssen. Carl-Peter kommentiert dann ausgiebig, was an der Behördenpost alles so falsch ist und wie vorzugehen sei und dass man die Beamten/Richter etc. natürlich ins Vergewaltigerregister reinschreibt.
Gesetzt den Fall, dass besagte Deppen diese Ratschläge auch ausführen, wäre das dann nicht ausreichend, um eine "Bestimmung" zur Tat zu sein?
Überlegen könnte man sich zudem, ob nicht in einzelnen Fällen (wo Deppen, die sich von Carl-Peter bequatschen lassen, wegen Nötigung drankommen) Gehilfenschaft/Beihilfe vorliegen könnte, da Carl-Peter ihnen ja die Affen Davids, mit denen sie nötigen, praktisch diktiert.
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Offline Pantotheus

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #131 am: 13. September 2017, 16:50:26 »
Beihilfe ist eine andere Sache. Diese dürfte in allen diesen Fällen gegeben sein. Nur: Sie muss ihm natürlich nachgewiesen werden. Dank der Video-Aufzeichnungen, die er auch noch gleich selbst veröffentlicht, dürfte das allerdings nicht allzu schwer fallen.
Anstiftung erfordert da schon etwas mehr. Ob das durch "Formulierungshilfe" allein schon gegeben ist, kann man wohl nur im Einzelfall ausmachen.
Wenn wir davon ausgehen, dass die Leute, die zu Hofmann kommen, an sich schon beabsichtigen, Bescheide von Behörden oder Gerichten nicht zu akzeptieren, sondern dagegen vorzugehen, dann kann er sie auch nicht dazu "bestimmen". Nehmen wir weiter an, dass sie auch grundsätzlich bereit sind, mit allen Mitteln, auch mit rechtswidrigen, vorzugehen, dann kann er sie darin höchstens bestärken, aber sie nicht dazu "bestimmen".
Hier kommt dann nur Beihilfe in Frage oder das, was in Deutschland als "Aufstiftung" bezeichnet wird: Dem Täter, der sich bereits zur Tat entschlossen hat, legt der "Aufstifter" eine schwerere Tat nahe als die, die er ursprünglich begehen wollte. Das wäre immer noch eine Unterart der Anstiftung. Auch eine "Umstiftung" ist denkbar: Der Täter wollte eine bestimmte Straftat begehen, der "Umstifter" überzeugt ihn aber davon, eine andere als die geplante Tat auszuführen.
Dies hängt aber alles davon ab, welche Absichten die Beteiligten hatten und ob ihnen diese nachgewiesen werden können. Beihilfe ist also zumindest beweisrechtlich der "sicherere" Tatbestand. Und dass Hofmann Beihilfe geleistet hat, steht ja fest.

Nun kommt bei seiner Klientel natürlich noch die Frage hinzu, ob diese nicht so naiv und rechtsunkundig ist, dass man von Verbots-  oder Rechtsirrtum ausgehen müsste. Weiter stellt sich eventuell auch die Problematik des internationalen Verhältnisses. Nationales Recht scheint es bei den RD ja nicht zu geben, da es ja auch gar keine Staaten gibt. Somit kann jemand bei Hofmann in Kärnten aufschlagen, der aus D oder CH stammt und mit den dortigen Behörden im Streit liegt. Was das für die anwendbaren Gesetze und die Rechtshilfe bedeutet, lassen wir vorerst besser einmal weg.
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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #132 am: 13. September 2017, 16:57:18 »
Was ist ist mit unzulässiger Rechtsberatung?
Ich bremse nicht für Nazis!
 

Offline Pantotheus

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #133 am: 13. September 2017, 17:07:09 »
In Deutschland darf Hofmann keine "Rechtsberatung" anbieten, in der Schweiz gibt es keine entsprechende Regelung der Rechtsberatung, in Österreich auf den ersten Blick auch nicht - aber das wissen andere Mitforisten besser.
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Igor Strawinski

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Re: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court Kärnten
« Antwort #134 am: 13. September 2017, 20:54:49 »
@Pantotheus

Ist im § 8 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung geregelt:

Zitat
§ 8.

(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

(4) Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund der Vorschriften des EIRAG die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschaft (§ 21c) beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindeutenden Begriffe und Wendungen.

(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach § 87c NO durch, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
 
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