Autor Thema: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder  (Gelesen 6762 mal)

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Offline Happy Hater

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #30 am: 30. Juni 2015, 09:35:22 »
Naja, mit diesem Urteil kann Frau Witzel ihr Wohnzimmer tapezieren. Beim Bezopfte ist nix zu holen und wird auch nie wieder was zu holen sein. Ich sage nur: Selbst schuld, wer so einem Spinner so viel Geld in den Rachen wirft. Sorry, aber es sind erwachsene Menschen, hier sogar eine Doktorin, von der man erwarten kann, dass die ein bisschen was im Oberstübchen hat. ;D

Im Gegenteil, nun, da offenbar ein ganzer Haufen Leute haften, sind die Chancen ziemlich gut, das Geld zurück zu bekommen.

Es braucht nur einer der Haftenden eine mittelgroße Erbschaft (> € 100.000) oder mehrere der Haftenden eine kleinere Erbschaft (so um die € 30.000) machen, schon ist das gesamte Geld inklusive Verfahrenskosten wieder da. Und das mit einem Zinssatz, von dem man bei einer Bank zur Zeit nur träumen kann.

Hey wartet mal: Wenn das wirklich klappt, hat der Oberste Souverän mit seinen Zinsversprechen gar nicht so extrem daneben gelegen...  :)) :)) :))
 

Offline echt?

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #31 am: 30. Juni 2015, 10:08:12 »
Mir sind die privaten Geldgeber völlig schnurz. Dummheit erwachsener Menschen wird eben bestraft. Aber, die Bafin soll ruhig die Deppensteuer in Form ihrer Strafgelder bei den diversen Schamanen und Heilpraktikern erheben. Dr. Dreier bietet sich dafür hervorragend an, dass war auch mein erster Gedanke.
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Offline Mr. Devious

Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #32 am: 30. Juni 2015, 17:12:59 »

Als Nichtjurist habe ich hierzu eine Frage:
Die Insolvenz Peters ist ja neben einem Ausflug ins Staatshotel absehbar. Wittenberger hat es sehr schön zusammengefasst.
Wie wohl muss man sich eigentlich in einer Wohlverhaltensphase verhalten?
Und vor allem, was passiert, wenn man dies nicht tut? Muss man bei Peter ja annehmen.  :whistle:

Obwohl selbst kein Jurist, muss ich mich manchmal mit der Insolvenzordnung herumschlagen. Stichwortartig das Wichtigste zur Restschuldbefreiung:

Die Restschuldbefreiung setzt einen fristgebundenen Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen zu stellen, nachdem der Schuldner vom Insolvenzgericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen wurde (§ 287 Abs. 1 InsO). Wäre spannend zu sehen, wie der Imperator versucht, sich beim Gericht eines für ihn nicht existierenden / nicht zuständigen Staates eine Restschuldbefreiung zu erbetteln und gleichzeitig gegenüber seinen Anhängern das Gesicht zu wahren.

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). „Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ meint Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit oder Renten. Ich gehe mal davon aus, dass es das Selbstverständnis des Imperators nicht erlaubt, sich den Weisungen eines Arbeitgebers zu unterwerfen. Bezüge aus selbstständiger Tätigkeit im weitesten Sinn (z.B. aus Seminaren)  fallen nach meinem Verständnis nicht unter die Vorschrift, aber ich lasse mich gerne korrigieren.

„Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“ (§ 287b InsO). Das Insolvenzverfahren endet regelmäßig vor der Abtretungsfrist. Bis zum Ende des Insolvenzverfahrens erzielte Einnahmen des Schuldners mehren grundsätzlich die Masse, die an die Gläubiger verteilt wird. Die InsO mutet dem Imperator also zu, sich wieder um eine Anstellung als Koch zu bemühen, damit seine Gläubiger etwas mehr Geld zurückbekommen. Aber: Siehe oben!

Zentrale Vorschrift ist § 290 InsO. Danach kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, u.a. wenn
    "der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“ (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO),

    der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO),

    der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner  Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn der Gläubiger es beantragt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Ggf. ist die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 296 Abs. 2 InsO).
Auch der Versagungsantrag des Gläubigers ist fristgebunden. Der Gläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen.

Selbst wenn es zu einer Restschuldbefreiung kommt (z.B. weil kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat), sind gem. § 302 InsO bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, insbesondere
    Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Wäre ja schließlich noch schöner, wenn ein Betrüger durch Restschuldbefreiung seinem Opfer eine lange Nase drehen könnte (Achtung! Anspielung!). Aber auch hier darf der Gläubiger nicht gänzlich (Edith hat noch eine Anspielung gefunden!) untätig bleiben. Er muss die Forderung unter Angabe des Rechtsgrunds zur Insolvenztabelle anmelden.

    Hinterzogene Steuern

    Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder
Der Imperator wird also so oder so noch sehr lange über einen Schuldenberg herrschen.
« Letzte Änderung: 30. Juni 2015, 18:44:40 von Mr. Devious »
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Offline echt?

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #33 am: 30. Juni 2015, 17:47:15 »
Nicht gezahlter Kindesunterhalt verfällt auch nicht.
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Offline Flux W. WIld

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #34 am: 30. Juni 2015, 18:51:05 »
Versteh ich jetzt nicht.
Die Forderungen bestehen doch bereits aus der Abwicklung. Und die müssen die Vereine bedienen. Da kein Geld vorhanden ist, haften die Vereinsmitglieder persönlich.
Da muss der Einzelne also gar nichts tun, sondern Opperman als Abwickler/Insolvenzverwalter muss das tun.
Wer wie haftet war die ganze Zeit strittig. Der Punkt ist ja nun ausgeräumt.

Ich habe noch mal nachgelesen bei der BaFin. Oppermann ist ist mit der Abwicklung und der Reichsbank, Kooperationskasse usw. beauftragt.
Zitat
Die Abwicklung umfasst die Rückzahlung sämtlicher unbedingt rückzahlbarer Anlegergelder und die Kündigung aller Versicherungsverträge.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2014/vm_141127_fitzek_michaelis_schulz.html

Da gibt es wohl einen gravierenden Unterschied zur Insolvenz. Bei der Insolvenz müssen Gläubiger nämlich ihre Forderungen schriftlich anmelden, bei der Abwicklung über die BaFin ist das wohl zumindest für die angelegten Gelder anders. Insofern hast du Recht, dass Oppermann die Forderungen von sich aus bearbeiten muss.

Nichtsdestotrotz ist das natürlich kein Nullsummenspiel für Witzel und Gantz kein Nullsummenspiel. Witzel hat z.B. Anspruch auf 95.000 Euro plus Zinsen muss aber nur für 1.200.000 / 588 = 2150 Euro haften. Da fehlen allerdings noch die Forderungen der BaFin, von Oppermann und so weiter. Allerdings werden die Kosten ja auch nicht gleichmäßig aufgeteilt. Irgendwo war hier auch eine Rechnung von Oppermann an Fitzek wegen der Hausdurchsuchung. Da kann man zumindest eine Idee bekommen, wie die Schulden aufgeteilt werden könnten. https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1637.0

Noch was zur Restschuldbefreiung bei Insolvenzen

Zitat
Eine für den Gläubiger natürlicher Personen (Einzelfirma, Verbraucher) sehr wichtige Überlegung ist die Anmeldung einer Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Widerspricht der Schuldner im Prüfungstermin trotz entsprechenden Hinweises nicht, erhält er nämlich wegen einer unter diesem Rechtsgrund angemeldeten Forderung später keine Restschuldbefreiung.

Bei der Anmeldung sind die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Es genügt also nicht die bloße Behauptung, vielmehr ist eine nachvollziehbare Darstellung des bewusst rechtswidrigen Verhaltens des Schuldners notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er von Anfang an damit rechnen musste, dass er die Forderung bei Fälligkeit nicht würde bezahlen können. Ein solches Verhalten ist als Betrug strafbar, so dass eine Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Gläubigers hilfreich ist.
aus http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/verfahren/index_03.html
Und natürliche Personen gibt es ja in dem Umfeld viele :)
« Letzte Änderung: 30. Juni 2015, 18:59:03 von Flux W. WIld »
 
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Offline hotztheplotz

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #35 am: 30. Juni 2015, 19:01:17 »
Bei der Insolvenz muss man zwar Ansprüche anmelden, aber eben auch nicht klagen.

Eins wundert mich dann doch. Warum verlangt die Bafin für die Leistungen von Oppermann nur von MMichaelis/Schulz/Fitzek einen Ausgleich? Da hat man es sich recht einfach gemacht.
Im Gegensatz zum Landgericht sieht die Bafin die einzelnen 'Vereine' als eigenständige Subjekte. Deshalb wurden die Kosten auch zu unterschiedlichen Teilen zugeordnet. Das bedarf wohl einer Neubewertung.
 

Offline hair mess

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #36 am: 30. Juni 2015, 23:26:18 »
Müssen wir so Topanwälte wie Oppermann informieren?
Das wäre doch etwas für junge aufstrebende Jurastudenten.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline BlueOcean

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #37 am: 30. Juni 2015, 23:35:03 »
"Nicht alle Menschen sind ehrlich und besitzen genügend Verantwortungsgefühl, verfügen über Ethik und die entsprechenden Werte und haben zudem das Wissen mit den Geldern der Mitglieder im Sinne des Art. 14 (2) GG umzugehen" (Fitzek)

Wie diese zwei von Fitzek wohlweislich verschwiegenen Urteile belegen!

Vor gut einem Jahr ist also schon geurteilt worden, dass Fitzeks Sparbücher unerlaubte Bankgeschäfte waren, seine Kapitalüberraschungsverträge unbeachtlicher Blödsinn sind und seine Vereine erhebliche Rückzahlungen zu leisten haben. Also sind just all die Phantasien von denen Fitzek heute noch schwadroniert negiert worden. Aber als es damals um 100.000 Euro ging, hat der King of Kotelett und Sprungrevision seine Berufung zurückgezogen.

Übrigens fanden diese Vorgänge zeitgleich mit der großen KRD-Kampagne "WEIL ES LEGAL IST..." statt in der damals genau das Gegenteil dessen beschworen wurde, was real geschehen ist. WEIL ER EIN LÜGENBEUTEL IST...

Mir neu und durchaus lustig ist aber der Vereinszweck "Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins eine ganzheitliche Religion zu fördern.", womit wir wohl noch die Religionsphantasie "Fitzektology" in die Liste der Flitzpiepen-Projekte aufnehmen können.

So wie aus dem „Kapital-Überlassungs-Vertrag/Genussrecht … Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ... und/oder im Verein ... e.V. und/oder in der Partei ..." geschlossen werden kann, dass Fitzek wohl auch noch die Gründung einer Partei im Sinn hatte. Gewohnt skurril wenn man bedenkt, dass er in seiner bald danach zusammen gestümperten "Verfassung" jegliche Parteien und Fraktionen explizit verboten hat.

Spannend sind auch die Einlassungen des Ex-Vorsitzenden R.S. über das formal beeindruckende Vorgehen seiner hyperintelligenten und immer so rechtssicheren Plumpizität: Da werden Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Protokolle der Vereine also schlicht vom obersten Pudding erfunden und gefälscht. Und wer von den so erlangten Posten zurück treten will, kann sich auf den Kopf stellen, bevor irgendetwas passiert was dem Oberst Souverän gerade nicht in seine Teestunde passt. Wobei daran erinnert sei, wie Fitzek aktuell gerade wieder jede Verbindung zwischen ihm und diesen Vereinen zu leugnen versucht. (Wenn die BaFin also noch Munition für ihre Behauptung sucht, dass Fitzek der Hintermann dieser Vereine ist...)
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #38 am: 30. Juni 2015, 23:55:07 »
Das Praktische ist ja, dass die Mitgliederlisten - zumindest z.T. - von Fitzek selbst im Internet veröffentlicht wurden:
Das Internet vergisst eben nichts. So wird potentiellen Klägern und ihren Anwälten die Arbeit sehr leicht gemacht. Und dann haftet jedes Mitglied auch noch auf jeweils volle Summe. Das ist doch schön ;D. Allerdings muss Richard Gantz aufpassen: Denn er selbst haftet als früheres Vereinsmitglied auch, sofern sein Rücktritt nicht schon fünf Jahre zurückliegt. Wer in so  einer Bande Mitglied wird, für den gilt eben:

Mitgefangen, mitgehangen!

Da @Arkana gerade eingeloggt ist, erlaube ich mir, diese Quintessenz zu zitieren. Nicht, daß sowas mutwillig überlesen wird.  :whistle:
 
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Offline Der Plöngler

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #39 am: 1. Juli 2015, 11:22:17 »
Bei der Insolvenz muss man zwar Ansprüche anmelden, aber eben auch nicht klagen.
....

Nicht ganz!
Wenn der Insolvenzverwalter einer nichttitulierten Forderung widerspricht (macht er zuweilen gerne), dann braucht's einen Titel.
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Offline Oberstes_souterrain

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #40 am: 2. Juli 2015, 19:47:14 »
Zitat
Der damit verbundene Zustellungsmangel ist allerdings gem. § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. und 2. dem Beklagten zu 4. mit Telefax vom 15.08.2014 eine Abschrift des Versäumnisurteils übersandt hat (vgl. hierzu Häublein in MK-ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. vom 30.12.2013 -21 U 23/11; KG, Beschl. vom 31.01.2011 -5 W 274/11; jeweils zit. nach juris). Der mit Schriftsatz vom 19.08.2014 eingelegte und am 20.08.2014 eingegangene Einspruch ist damit rechtzeitig, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Durch den zulässigen Einspruch ist der Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 4. gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in dem er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

2. Das Versäumnisurteil ist gem. § 343 S. 1 ZPO aufrecht zu erhalten. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 4. gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einen auf Rückzahlung des restlichen Darlehens gerichteten Anspruch in Höhe von 95.500,00 ?. Der Beklagte zu 4. haftet für die rechtskräftig zuerkannte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. als dessen früheres Mitglied persönlich.


Hach, sind das nicht tolle Menschen im KRD?  Allen voran Peter und Rico, die ihren frueheren Mitstreitertaeter  gleich noch mit reinreiten, um die Summe fuer die sie selber haften zu reduzieren?
 :facepalm: m: :clap:

Da moechte doch jeder gleich eintreten...


... es sei denn er ist noch bei sinnen :hand:


 
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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #41 am: 24. August 2015, 19:07:02 »
Ist ja interessant. Die waren Anfang 2014 (also vor der Razzia und Beschlagnahmung) nicht in der Lage Kontoauszüge vorzulegen.

Das es nun den bereits ausgeschiedenen Fitzekjüngern an den Kragen geht ist nur gerecht. Gerechnet haben sie aber wohl nicht damit, da Fitzek immer betont hat, dass er für alles gerade steht.

edit: Ob die damit ihr Wohnzimmer tapezieren kann bin ich mir nicht sicher. Die Frage ist, ob sie durch das Urteil Vorrang vor den Insolvenzgläubigern hat.
edit2: Nachdem ich das "2te" Urteil gelesen habe, ist hier noch lange nicht Feierabend. Gibt nen Haufen Mitglieder in den 2 Vereinen, die auch einen normalen Job haben. Da wird einiges zu holen (und zu weinen) sein.


Das Urteil ist wohl schon etwas wert. Von der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren sind Forderungen nicht betroffen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Das ist bei §823 BGB gerade der Fall. Der Anwalt der Klägerin dürfte nur nicht ganz sauber gearbeitet haben. Er hätte gleich beantragen können, festzustellen, dass der Anspruch darauf beruht.
Wenn ich einen Altstoffhandel eröffne, betreibe ich dann automatisch eine Engel-Akzeptanzstelle?
 

dtx

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Re: Urteile des LG Dessau gegen Fitzek und Vereinsmitglieder
« Antwort #42 am: 9. März 2017, 20:51:22 »
Nun ja, mit letzterem befaßt sich derzeit das LG Halle. Wodurch die Frage, ob Fitzek sich denn freiwillig ein Arbeitsverhältnis suchen und darin bleiben würde, von selbst erledigen dürfte. Auf seinen freien Willen kommt es in absehbarer Zeit nicht mehr an. Dennoch kommen wir nicht in Gefahr, versehentlich dort einzukehren, wo Fitzek kocht. Es können einem nur die Mitgefangenen leid tun ...