Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch die Behauptung, selbst Opfer von „Völkermord“ zu sein oder als Angehöriger des deutschen Volkes von einem „Völkermord“ bedroht zu sein, der sich gegen das deutsche Volk in seiner Gesamtheit richte. Als einzelne Tathandlungen werden so unterschiedliche Verhaltensweisen aufgeführt wie die Aus- und Zustellung behördlicher Akte, namentlich wenn diese den Empfänger finanziell belasten, ihm etwas untersagen oder auferlegen (z. B. Geldstrafen, Ordnungsbußen, Entzug von Fahrerlaubnissen, Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen u. dgl.), Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieher oder Polizei, aber auch die Zuwanderung von Ausländern, Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern oder eingebürgerten Deutschen, Vergewaltigungshandlungen durch Ausländer und vieles andere mehr.
Völkermord als Straftatbestand existiert zwar tatsächlich, aber rechtmäßige Akte deutscher Behörden gegen in Deutschland lebende Deutsche stellen per definitionem keinen Völkermord dar. Auch die übrigen als Völkermord hingestellten Verhaltensweisen, so bedauerlich und kriminell sie im Einzelfall sein mögen, stellen keine Völkermorde dar.
Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 definiert in Artikel II Völkermord wie folgt:
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Im deutschen Völkerstrafgesetzbuch wird diese Definition nahezu wörtlich als Straftatbestand umgesetzt:
§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Diese Bestimmungen zeigen deutlich, dass nicht jedes Verhalten, das jemand als gegen sich gerichtet und als unangenehm empfindet, Völkermord darstellt. Namentlich Handlungen deutscher Behörden und Gerichte, die in Einklang mit dem geltenden Recht stehen, als „Völkermord“ hinzustellen, kann nur jemandem einfallen, der die Staatsform der BRD als illegitim und als Unrechtsstaat empfindet, sich zudem in einem rasseideologischen Wahn auch noch als Glied des deutschen Volkes durch „fremde“ Mächte bedroht sieht. Mit dem tatsächlichen Straftatbestand hat dies jedoch nichts zu tun.