Sich wohnhaft Melden allein nützt aber nichts. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den maßgeblichen Wohnort eigenständig. Auf eine Meldung kommt es dabei nicht entscheidend an.
Es kommt darauf an, wo jemand seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
Das mit dem Führerschein ist m.E. noch komplizierter (und auch immer wieder Thema bei Personen, die mit den typischen Reichis nix am Hut haben, es gibt m.W. nach wie vor einen "Führerscheintourismus").
Was viele (unabhängig ob Reichi oder nicht) nicht blicken, ist, dass wenn die "GmbH" auf ihrem Betriebsgelände ein Fahrverbot angeordnet hat, kein "echter" Staat (auch kein Alliierter) das Fahren dort erlauben darf. Dann geht das Hausrecht/Handelsrecht der GmbH vor.
Ist das hiesige Fahrverbot abgelaufen, dürfte zwar mit einem ausländischen Führerschein gefahren werden, Voraussetzung ist aber, dass kein Wohnsitz in der Bundesrepublik existiert, der Wohnsitz im Ausland müsste wohl nicht zwingend nachgewiesen werden (hier gibt es noch eine 6monatige Frist zur Umschreibung, die aber i.d.R. an der fehlenden Eignung - MPU - scheitern wird, jedenfalls dann, wenn der ausländische Führerschein während einer hiesigen Sperre erworben wurde).
Problematisch ist bei den typischen Reichi-Kandidaten vermutlich dann, dass die Behörde Kenntnis vom Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben wird. In der Regel liegt das sicher daran, dass kaum jemand von denen ohne Leistungen aus öffentlichen Kassen auskommt, das wird aber schwierig ohne Meldeadresse (wenn derjenige nicht mit einem täglichen Handgeld für obdachlose Bedürftige auskommen möchte).
In Bezug auf die Umschreibung kommt dann neben der MPU das von
@Pantotheus geschilderte Problem hinzu, dass die Behörde nämlich prüfen wird, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerscheines im Ausland vorgelegen haben (dortiger Wohnsitz). Sonst wird schon diese Fahrerlaubnis nicht anerkannt. Im Bereich der EU hat aber das primäre Prüfungsrecht die ausstellende Führerscheinbehörde. Die deutsche Behörde müsste einen Verstoß gegen das Wohnsitzgebot nachweisen, hierzu genügt m.W.n. nicht der Nachweis, dass ein Wohnsitz auch in Deutschland vorgehalten wurde, wenn auch im Ausland eine (Melde-?)Adresse gegeben war.
Mit ein bißchen Geschick (und dem richtigen Anbieter eines Führerscheinmodells) könnte das mit dem Auslandsührerschein also klappen, auch wenn der Vorbereitungskurs auf die MPU nebst folgender Prüfung nicht teurer sein dürfte.
Möglicherweise wird irgendwann der Tag kommen, an dem vor Fahrtantritt ein gültiger Führerschein von dem KFZ eingelesen werden muss (ähnlich den Alkolocks), bis dahin wird es auch hier aber darauf hinauslaufen, dass gewartet werden muss, bis dieses Subjekt hinter dem Steuer eine KFZ erwischt wird.