Autor Thema: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017  (Gelesen 75678 mal)

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Offline Frankonius

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #150 am: 5. März 2017, 22:54:07 »
Wenn Mahjo nicht in einigen Tagen die 3700 Euro auftreibt, wird er wohl die Strafe absitzen müssen.
Die Strafe ist ja für einen Hartz IV Empfänger recht deftig. Er ist aber auch kein unbeschriebenes Blatt.
Die Leute mit juristischen Fachwissen können da sicher genauere Angaben zu machen.
Wann muss man eine Haft antreten?
Dass er bei KenFM nach unterstützenden Argumenten sucht, passt sehr gut. Der Ober-Alu-Hut Ken Jebsen und unser Mahjo. Da wächst zusammen, was zusammen gehört. Drollig finde ich auch Mahjos Englisch im Video Titel - Trump wird es lieben - that's great, that's true #awesome.
 

Offline Tuska

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #151 am: 5. März 2017, 23:06:09 »
Wann muss man eine Haft antreten?
Wenn man eine Geldstrafe nicht zahlt, dann schickt die StA eine Mahnung. Ggf. meldet sich, wenn nicht gezahlt wird, der soziale Dienst der Justiz, um über Alternativen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe zu sprechen. Wer dann immer noch nicht reagiert (oder eben nur übers Seerecht schwurbelt), der erhält eine Ladung zum Strafantritt. Das letzte Mittel ist ein Haftbefehl.

Zwischen der Rechtskraft eines Strafbefehls und dem Einfahren des zahlungsunwilligen Verurteilten kann (je nach Ehrgeiz der StA, höhe der Strafe pp.) viel Zeit vergehen.

Mahjo könnte Ratenzahlung beantragen, Sozialstunden leisten... aber ne, er sabbelt ja lieber über Völkamord und hofft auf die Befreiung durch Trump.
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Online kairo

Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #152 am: 6. März 2017, 07:59:12 »
Wer dann immer noch nicht reagiert (oder eben nur übers Seerecht schwurbelt), der erhält eine Ladung zum Strafantritt. Das letzte Mittel ist ein Haftbefehl.

Alternativ käme ja auch noch eine begrenzte Zeit auf den Galeeren in Frage, für die Liebhaber des Seerechts.
 
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Offline Frankonius

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #153 am: 6. März 2017, 09:53:45 »
Mahjos Libido meldet sich (Frühlingserwachen). Er sucht für heute ein Weibchen, dass ihn begleitet. Er hat abgenommen. Er wiegt nur noch 84,6 kg.
Gern plaudert er über Naturheilkunde und die Vergiftung der Luft beim Tee.


 

Offline Aloysius

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #154 am: 6. März 2017, 12:54:01 »
84.2 kg, sacht Mahjo  :salut:
 

Offline Pantotheus

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #155 am: 6. März 2017, 16:41:15 »
Er sucht für heute ein Weibchen, dass ihn begleitet.
Ach, hat er heute nicht Geburtstag?
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline klingsor3

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #156 am: 6. März 2017, 18:04:10 »
Da er eh bald vom Regime verschleppt und ermordet wird, gönnen wir ihm ein letztes Schäferstündchen
"Als kommissarischer SHAEF-Souverän in staatlicher Selbstverwaltung ist es meine heilige Pflicht, die Menschenrechte der BRiD-Insassen gemäß der Haager Landkriegsordnung gegen die Wortmarke-Schergen der EU-SSR und der NWO GmbH zu verteidigen - so wahr mir Putin und die Bereinigungsgesetze helfen!"
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #157 am: 6. März 2017, 21:51:03 »
 

Offline Gutemine

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #158 am: 8. März 2017, 12:52:53 »
Der gestrige Tag scheint eher suboptimal verlaufen zu sein, auch sind nur zwei Spenden eingegangen mit denen er den Strafbefehl nicht mal annähernd zahlen kann. Deshalb wird es jetzt wohl ernst und Mario fühlt sich genötigt zu erklären, warum dieser Strafbefehl von vornherein ungültig ist, die Polizei ihn auch nicht verhaften oder gar die Zahlung entgegennehmen darf und überhaupt und nur.
Er wollte ja nur etwas für die Zukuft (seiner) der Kinder tun, damit die Flügel und ein Heim bekommen. So wurde ihm der Richter entzogen, außer Geldstrafe darf es sowieso nichts geben (da ist er fein raus, bekommt er in seinem Alter doch eh keine Arbeit mehr), die "Freiheitsberaubung" ist laut GG nämlich verboten.

Der übliche Sermon also, aber Mario ist wirklich nicht gut drauf.

Einzige Neuigkeit: Er hat heute einen weiteren Strafbefehl bekommen, auf den er aber noch gar nicht reagieren konnte, weil er ja so beschäftigt mit den anderen Sachen ist.

Damit haben wir:
Das Urteil von Richter D.
Das Urteil/Strafbefehl wegen des aufgezeichneten Gesprächs um welches es ihm im Moment geht.
Der Strafbefehl wegen seines "Sieg Heil", bei dem er ja bis jetzt alles "entwertet zurückgeschickt" hat.
Ein neuer, weiterer Strafbefehl, Grund noch unbekannt.

Läuft wirklich perfekt für Mario.



Veröffentlicht am 07.03.2017

Ein Troll isses nicht so, hier sein Komentar, es ist Eure Welt, die Ihr Euch so wünscht:

https://www.youtube.com/watch?v=k2Dki... :

Zitat
kønig von alles vor 8 Stunden :
herr romanowski die koks-neger im knast warten schon auf sie, sie warten auf eine neue arsch♥♥♥, viel spass und nimm dir wundsalbe mit :-)

Ich denke diese Form von Rassismus kommt nicht zur Anzeige, da steckt jede Menge bewußter geistiger Gewalt drin...solche PERSONEN leben vom bewußt erzeugten Schaden anderer... diese Person versteht es nicht, dass er sich damit sich selbst zum Sklaven macht, wenn er seine Lebenszeit, für so etwas aufwendet !
Hat ja keine Yacht und kein schönes, schnelles Auto,

Man läßt Sklaven Ihr Glück, am Unglück anderer sich zu berauschen....

In die Kommentare hat er dann wohl auch in ungefähr den Text reinkopiert den er vorliest, da fehlen dann natürlich seine extrem geistvollen Erläuterungen bzw. Erklärungen wie das jetzt alles genau zu verstehen ist.  ;D:
Zitat
Berliner Justizvor 15 Stunden
Expertise
Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO
zulässig?
Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das
heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne
vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und
ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes
feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.
Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende
Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge
bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen
Entscheidungen nichtig sind.
Das Strafbefehlsverfahren ist in Deutschland erstmalig in der Strafprozessordnung vom
01.02.1877, in Kraft getreten am 01.10.1879, geregelt worden. Dort heißt es im § 447 StPO:
(1) In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, mit Ausnahme
der im §. 27 Nr. 3 – 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen, kann
durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung eine
Strafe festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt.
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von
höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen,
sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden.
(3) Die Überweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf in einem
Strafbefehle nicht ausgesprochen werden.
Nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 08.05.1945 und dem
Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der
Bundesrepublik Deutschland ist es vom einfachen bundesdeutschen Gesetzgeber selbst für
erforderlich gehalten worden, die Strafprozessordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bonner
Grundgesetz wegen dessen Funktion als ranghöchste Rechtsnorm zu überprüfen. Der
1
Bundesgesetzgeber hat dann die Vorschriften der Strafprozessordnung im Rechts-
vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu verkündet. Dabei hat er versäumt, die UN-
Resolution 217A vom 10.12.1948 gesetzgeberisch in die Tat umzusetzen. Im Art. 11 Abs. 1
dieser Vorschrift heißt es nämlich:
Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig
zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle
für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz
nachgewiesen ist.
Da die Bundesrepublik Deutschland erst am 18.09.1973 der UNO beigetreten ist, war der
Verstoß gegen diese UN-Resolution zunächst unbeachtlich. Mit dem Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland hätte das Strafbefehlsverfahren wegen der Unvereinbarkeit mit
der gemäß Art. 25 GG vorrangigen Vorschrift des Art 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A aus
der Strafprozessordnung getilgt werden müssen. Das ist bisher versäumt worden.
In gleicher Weise hat der Bundesgesetzgeber die Vorschriften der europäischen
Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950, in Kraft getreten am 03.09.1953, nicht beachtet.
Eine Beachtung war wegen der Ratifizierung der EMRK durch die Bundesrepublik
Deutschland am 05.12.1952 spätestens mit dem Inkrafttreten der EMRK zum 03.09.1953
geboten. In Art. 6 EMRK heißt es nämlich:
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet
werden; [...]
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer
Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

 innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in
allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen
Beschuldigung unterrichtet zu werden;

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung
zu haben;

 sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen,
unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die
Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; [...]
2
Da das Strafbefehlsverfahren zum Einen die durch die EMRK geforderte öffentliche
Verhandlung und die öffentliche Verkündung des Urteils nicht vorsieht, zum Anderen zu
einer angesichts der zu erwartenden Bestrafung zureichenden Unterrichtung in allen
Einzelheiten über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung nicht verpflichtet, die
Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung und die Verteidigung selbst nicht gewährt
und keine Möglichkeit für die Befragung von Belastungszeugen und zur Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen vorsieht, musste der
Bundesgesetzgeber nach der Ratifizierung und dem Inkrafttreten der EMRK die
Strafprozessordnung durch die Beseitigung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren
bereinigen. Auch das ist versäumt worden.
Schließlich hätte der einfache Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Rechts-
vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 unter Beachtung des vorbehaltlosen
einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 1 GG die Vorschriften über das
Strafbefehlsverfahren wegen dessen Unvereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht in die neu
verkündete Strafprozessordnung nicht aufnehmen dürfen. Dort heißt es nämlich:
„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“
Der einfache Bundesgesetzgeber hat diesen Verstoß klar erkannt, was sich daraus ergibt, dass
er mit dem StPÄG vom 19.12.1964 durch die Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 ( = Abs. 4 zu § 407
StPO ) die vorbehaltlose höherrangige Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt
hat, wozu er nicht befugt war. Es ist nämlich unzulässig, eine sowohl höherrangige als auch
vorbehaltlose Rechtsnorm durch eine niederrangige Rechtsnorm einzuschränken, geschweige
denn ins Gegenteil zu verkehren. In der Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 ( = Abs. 4 zu § 407 StPO
) heißt es entgegen dem einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 1 GG:
[...] Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3)
bedarf es nicht.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren wegen der
Verstöße gegen den vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 1 GG, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art.
11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A unzulässig ist und alle im Strafbefehlsverfahren
ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind, somit von niemandem beachtet zu
werden brauchen.
Das Strafbefehlsverfahren verstößt auch gegen den absoluten Grundsatz des Verbotes der
Mehrfachbestrafung gemäß dem vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 3 GG. Dort heißt es:
Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals
bestraft werden.
Das Strafbefehlsverfahren ist so angelegt, dass zunächst ein summarisches Verfahren ohne
Beteiligung des Angeschuldigten mit einem bestimmten Strafausspruch betrieben wird und
3
sich nur nach Einlegung eines Einspruches durch den Angeschuldigten ein formelles
Strafverfahren mit einem abschließenden Urteil anschließen kann.
Mit der richterlichen Entscheidung im summarischen Strafbefehlsverfahren gemäß § 407
StPO ist der Strafanspruch des Staates verbraucht. Ein anschließendes formelles Verfahren
mit einer Hauptverhandlung und der Möglichkeit einer strafverschärfenden Verurteilung stellt
eine Mehrfachbestrafung dar, somit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz gemäß
des vorbehaltlosen einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 3 GG.
Es soll zum Schluss angemerkt werden, dass das Strafbefehlsverfahren nach Kenntnis des
Unterzeichnenden ausschließlich in Deutschland normiert worden ist. Wie andere nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnde Staaten das Strafverfahren regeln, soll noch an
einem Beispiel aus der Schweiz gezeigt werden. Dort heißt es im Leitsatz einer Entscheidung
des Bundesgerichtes - BGE 129 I 361 - Alimente Thun – wie folgt:
„Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom
Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann
nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“
« Letzte Änderung: 8. März 2017, 13:03:45 von Gutemine »
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline Pantotheus

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #159 am: 8. März 2017, 14:40:38 »
Es ist immer wieder gut, wenn selbst ernannte Rechtsgelehrte einem geltendes Recht erklären wollen, besonders wenn sie über fremde Rechtsordnungen sprechen:
Zitat
Es soll zum Schluss angemerkt werden, dass das Strafbefehlsverfahren nach Kenntnis des
Unterzeichnenden ausschließlich in Deutschland normiert worden ist. Wie andere nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnde Staaten das Strafverfahren regeln, soll noch an
einem Beispiel aus der Schweiz gezeigt werden. Dort heißt es im Leitsatz einer Entscheidung
des Bundesgerichtes - BGE 129 I 361 - Alimente Thun – wie folgt:
„Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom
Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann
nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“
Das fragliche Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Wortlaut:
Spoiler
32. Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Einwohnergemeinde Thun sowie Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

5P.203/2003 vom 29. September 2003



Regeste


Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils.
Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2).
 

Sachverhalt ab Seite 361



BGE 129 I 361 S. 361


A.- Mit Urteil vom 11. Mai 1994 stellte das Amtsgericht von Thun fest, dass X. Vater der am 7. August 1992 geborenen Y. sei,
BGE 129 I 361 S. 362
und verurteilte ihn, für das Kind bis zu dessen Volljährigkeit einen (indexierten) monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- zu bezahlen. Das Urteil wurde X., der öffentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war und an dieser nicht teilgenommen hatte, ebenfalls durch Publikation im Amtsblatt eröffnet.

B.- Im Mai 2002 leitete die Einwohnergemeinde Thun gegen den im Kanton Bern wohnhaften X. die Betreibung für die bevorschussten Alimente für Y. ein und verlangte am 17. Oktober 2002 definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 18'846.- nebst Zinsen.

Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen erteilte mit Entscheid vom 20. Februar 2003 definitive Rechtsöffnung für den verlangten Betrag. In seinen Erwägungen bezeichnete er den Einwand des Gesuchsgegners, der vorgelegte Rechtsöffnungstitel sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und daher nichtig, als letztlich nicht massgebend. Wohl stehe nunmehr fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Erhebung der Vaterschaftsklage Wohnsitz in Bern gehabt habe und dieser auch hätte ausfindig gemacht werden können und müssen. Da die öffentliche Ladung nur vorgenommen werden dürfe, soweit keine andere Möglichkeit der Zustellung bestehe, sei das rechtliche Gehör des Beklagten in jenem Verfahren tatsächlich verletzt worden. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch geheilt. X. habe spätestens im Jahre 2001 Kenntnis vom richterlichen Entscheid erhalten und hätte Wiedereinsetzung gemäss Art. 288 Abs. 1 Ziff. 1 der bernischen Zivilprozessordnung (ZPO/BE) verlangen können. Da er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, habe er selbst auf seinen verfassungsmässigen Anspruch auf prozessuale Kommunikation verzichtet.

Auf Appellation von X. hin bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, den erstinstanzlichen Entscheid unter Hinweis auf dessen Begründung. Der Appellationshof stellte seinerseits fest, dem Appellanten hätte die Möglichkeit offen gestanden, Wiedereinsetzung in den Vaterschaftsprozess oder allenfalls eine Kassation von Amtes wegen zu verlangen, nachdem er vom Urteil vom 11. Mai 1994 Kenntnis erlangt hatte. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich erst im Rechtsöffnungsverfahren - rund 20 Monate seit sicherer Kenntnis des Richterspruchs - über die Verletzung des Gehörsanspruchs beklage. Auch die Rechtssicherheit gebiete, dass erstinstanzliche Urteile nicht während unbestimmter Zeit in Frage gestellt werden könnten, selbst wenn sie in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangen seien.
BGE 129 I 361 S. 363


C.- X. rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde Willkür (Art. 9 BV) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Er macht geltend, der Rechtsöffnungstitel sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und deshalb nichtig. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Einwohnergemeinde Thun und der Appellationshof des Kantons Bern haben auf die Akten verwiesen und auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. Der Appellationshof räumt wie der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ein, dass der Beschwerdeführer im Vaterschaftsprozess nicht richtig vorgeladen worden war und an diesem nicht hatte teilnehmen können. Dennoch sei das Säumnisurteil als gültiger Rechtsöffnungstitel zu betrachten, weil der Beschwerdeführer, nachdem er vom Urteil Kenntnis erlangt hatte, nichts dagegen unternommen habe. Damit gehen die kantonalen Instanzen von der blossen Anfechtbarkeit des mit Verfahrensmängeln behafteten Urteils aus, das durch Verzicht auf Anfechtung rechtsverbindlich geworden sei. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Vaterschaftserkenntnis dagegen als nichtig.

Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; BGE 115 Ia 1 mit Hinweisen). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g S. 48 mit Hinweis; YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003 S. 1054 mit Verweis auf MAX IMBODEN, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, S. 131). Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten.

Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt:


2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202
BGE 129 I 361 S. 364
E. 8 S. 220 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (MAX IMBODEN, a.a.O., S. 120, 132; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 40 B/V2b und Nr. 81 B/VII). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteil 2A.189/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, obschon er zur Zeit des Vaterschaftsprozesses in Bern wohnhaft und angemeldet war, durch öffentliche Ladung vorgeladen wurde und vom Verfahren nichts wusste. Nun ist die öffentliche Ladung unzulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers bekannt oder eruierbar ist (vgl. Art. 111 ZPO/BE e contrario, LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., 2000, N. 3 zu Art. 111 ZPO/BE; BGE 56 I 89 E. 2 S. 94). Die regelwidrige Vorladung hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer an der Teilnahme am Verfahren und der Wahrung seiner Prozessrechte gehindert war. Zudem setzt ein Säumnisurteil die ordnungsgemässe Ladung voraus und hätte hier ein solches gar nicht gefällt werden dürfen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N. 1a zu Art. 283 ZPO/BE). Ist aber das Urteil des Amtsgerichts von Thun vom 11. Mai 1994 ergangen, ohne dass der Beschwerdeführer als Beklagter vom Prozess Kenntnis erhielt und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt gewesen wären, so ist der Entscheid mit derart schwer wiegenden Verfahrensmängeln behaftet, dass er als nichtig erscheint.


2.3 Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Unter diesen Umständen ist es nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer mit Erfolg hätte Wiedereinsetzung
BGE 129 I 361 S. 365
oder Kassation von Amtes wegen verlangen können. Ist die Nichtigkeit - wie eingangs erwähnt - jederzeit zu beachten, so kann sich der Betroffene auch jederzeit auf sie berufen und ist ein Zuwarten noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Anders wäre allenfalls nur zu entscheiden, wenn trotz Kenntnis des Mangels mehrere Jahre ungenützt verstrichen wären und das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen lange unangefochten gebliebenen Zustand geschützt werden müsste (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 43 ff.; BGE 83 I 1 E. 3 S. 6). Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
[close]
Nun stammt dieses von 2003. Seither ist in der Schweiz eine einheitliche Zivilprozessordnung und ebenso eine einheitliche Strafprozessordnung in Kraft getreten. Das Urteil bezieht sich allerdings noch auf Vorschriften der kantonalen, bernischen Zivilprozessordnung. Somit ist es auf den heutigen Zustand gar nicht ohne Weiteres übertragbar.
Sodann handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit: Es ging ursprünglich um einen Vaterschaftsprozess, zu dem der Beklagte nicht persönlich geladen wurde, sondern nur durch öffentliche Bekanntmachung, obwohl seine Anschrift dem Gericht bekannt war. Dass dies ein grundlegender Fehler ist, ist klar. Das wäre auch in Deutschland so.
Strafbefehl ist allerdings ein Mittel des Strafprozessrechts. Nun wollen wir mal schauen, was die Schweizer Strafprozessordnung heute dazu sagt:
Spoiler
  1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren


  Art. 352 Voraussetzungen


1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a.eine Busse;b.eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;c.eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;d.eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB1 verbunden werden.2

3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.




1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

  Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls


1 Der Strafbefehl enthält:
a.die Bezeichnung der verfügenden Behörde;b.die Bezeichnung der beschuldigten Person;c.den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;d.die dadurch erfüllten Straftatbestände;e.die Sanktion;f.den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;g.die Kosten- und Entschädigungsfolgen;h.die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;i.den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;j.Ort und Datum der Ausstellung;k.die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.

  Art. 354 Einsprache


1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a.die beschuldigte Person;b.weitere Betroffene;c.soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.

3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.

  Art. 355 Verfahren bei Einsprache


1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.

2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a.am Strafbefehl festhält;b.das Verfahren einstellt;c.einen neuen Strafbefehl erlässt;d.Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
  Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht


1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.

2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.

4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.

7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
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Oha! In der Schweiz ist das Strafbefehlsverfahren gesetzlich normiert. Im Unterschied zu Deutschland muss ein Strafbefehl auch nicht von einem Richter ausgestellt werden, es genügt, dass er von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausgestellt wurde. Wird dagegen kein Einspruch erhoben, erwächst er in Rechtskraft.
Nur von historischem Interesse ist, dass es die Einrichtung des Strafmandates genannten Strafbefehls auch in der vorherigen bernischen Strafprozessordnung gab.
Si tacuisset, ... nein, lassen wir das lieber.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Offline Gutemine

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #160 am: 9. März 2017, 14:43:44 »
Mario hat seine ganzen Videos gelöscht!  :o  :eek:  :thumbdown: :crybaby2:
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 

Offline DinoVolare

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #161 am: 9. März 2017, 14:52:34 »
Wie bisher auch immer in solchen Fällen, der kommt wieder.

Liegt die jüngste Löschung wohlmöglich am frischen Strafbefehl, den er gestern erhalten hat?
"Ich bin fassungslos" Dennis Mascarenas
 
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Offline Tuska

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #162 am: 9. März 2017, 14:56:58 »
Der Kanal Allgemeiner Deutscher NSL-Sender ist noch da.
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 

Offline Gutemine

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #163 am: 9. März 2017, 15:18:26 »
Der Kanal Allgemeiner Deutscher NSL-Sender ist noch da.

Auf den hat er ja -hat er zumindest erzählt- ja keinen Zugriff mehr. O.o
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Offline Kid_Stormy

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Re: Lach- und Sachgeschichten mit Mario: Edition 2017
« Antwort #164 am: 9. März 2017, 22:54:46 »
Lieber Mario, scheint so dass du jetzt in den Knast kommst.
Wieso nutzt du die Zeit nicht um dir mal ein echtes Ehrenamt zu planen.

Dir liegen deutsche Obdachlose am Herzen - versuche doch mal denen zu helfen.
Schlafsäcke und Ämtergänge zum Beispiel. Hilf denen zu einer Wohnung..

ok an der stelle breche ich ab weil majo denen eher fadenscheinige tipps geben würde


viel spass im knast
 
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