Autor Thema: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition  (Gelesen 97842 mal)

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Offline Peta1

Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #720 am: 28. März 2024, 08:13:29 »
Von den 27, die gedroht haben, wurden jetzt 3 verurteilt.
Ich hoffe, der Rest bekommt bald auch seinen Prozess.
Peta1
"entschlossen und besonnen".
 
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Offline Fleckis Hauspersonal

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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #721 am: 29. März 2024, 00:21:34 »
Von den 27, die gedroht haben, wurden jetzt 3 verurteilt.
Ich hoffe, der Rest bekommt bald auch seinen Prozess.
Peta1

Ja es gehts laufend weiter. Über den dritten Angeklagte, einen 70 Jahre alten Pensionisten habe ich hier schon einen Gerichtsbericht erstattet, aber damals ging es um den SBÖ.

Zitat
Weiteres Verfahren gegen einen Erwachsenen, dem zur Last gelegt wird, das Verbrechen des
Widerstands gegen die Staatsgewalt verantworten zu müssen, indem er eine Staatsanwältin
mit Drohungen an ihrer Amtshandlung gehindert haben soll
« Letzte Änderung: 29. März 2024, 00:32:56 von Fleckis Hauspersonal »
Flecki und Harley sagen: NICHT VEGAN SEIN IST Absolut OK
 
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Offline Feiertag

Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #722 am: 31. März 2024, 06:20:35 »
Was für eine Watschen für die "Besorgten", die "Gegner gegen Alles", die "Ge- oder Bedenkmarschierer", die ALTNAZIS, die NEONAZIS, die "Galgendemonstranten",
was für eine fette Watschen.  ;D

Zitat
[Verfassungsgerichtshof
Höchstgericht hebt Urteil gegen ORF-Reportage über Rechtsextreme bei Covid-Demos auf


Erhobener Arm vor Hitler-Geburtshaus. Verfassungsgericht: Urteil gegen ORF verletzte Meinungsfreiheit, weil es Medienaufgabe kritischer Bewertung außer acht ließ
Harald Fidler

30. März 2024, 15:00

,

Hat "Thema" in eine Reportage über extrem unterschiedliche Gruppierungen von "besorgten Bürgerinnen" bis "Rechtextremen" bei Corona-Maßnahmen-Demos gegen das ORF-Gesetz verstoßen? Medienbehörde und Bundesverwaltungsgericht verurteilten den ORF mit dem Argument, er habe diese Einstufung bei einer in einer Passage gezeigten Demonstrantengruppe nicht ausreichend geprüft. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung nach STANDARD-Informationen nun auf und gab dem ORF recht. Das Verwaltungsgericht habe mit der Entscheidung Medien- und Meinungsfreiheit laut Menschenrechtskonvention verletzt - weil es die ebenfalls relevante kritische Bewertung außer acht ließ./quote]
https://www.derstandard.at/story/3000000213931/hoechstgericht-hebt-urteil-gegen-orf-reportage-ueber-rechtsextreme-bei-covid-demos-auf
Den ganzen Artikel gibts wie gewohnt da:
Spoiler
Zitat
Verfassungsgerichtshof
Höchstgericht hebt Urteil gegen ORF-Reportage über Rechtsextreme bei Covid-Demos auf
Erhobener Arm vor Hitler-Geburtshaus. Verfassungsgericht: Urteil gegen ORF verletzte Meinungsfreiheit, weil es Medienaufgabe kritischer Bewertung außer acht ließ
Harald Fidler
30. März 2024, 15:00

Hat "Thema" in eine Reportage über extrem unterschiedliche Gruppierungen von "besorgten Bürgerinnen" bis "Rechtextremen" bei Corona-Maßnahmen-Demos gegen das ORF-Gesetz verstoßen? Medienbehörde und Bundesverwaltungsgericht verurteilten den ORF mit dem Argument, er habe diese Einstufung bei einer in einer Passage gezeigten Demonstrantengruppe nicht ausreichend geprüft. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung nach STANDARD-Informationen nun auf und gab dem ORF recht. Das Verwaltungsgericht habe mit der Entscheidung Medien- und Meinungsfreiheit laut Menschenrechtskonvention verletzt - weil es die ebenfalls relevante kritische Bewertung außer acht ließ.

Worum es ging
Das ORF-Reportagemagazin "Thema" zeigte am 22. Februar 2021 einen Beitrag unter dem Titel "Inside Demo – Die Welt der Coronaleugner", welche sehr unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppierungen bei Covid-Maßnahmen-Demos zu finden seien. "Jede Woche demonstrieren Menschen, die sich Sorgen um die Zukunft machen, Seite an Seite mit Impfgegnern und auch Rechtsextremen, die die Welle der Angst für ihre Zwecke nutzen", wurde der Beitrag anmoderiert. Die Demonstrationen würden durch ganz unterschiedliche Personen- und Interessengruppen gespeist und genutzt. Bilder von einer Demo am Wiener Karlsplatz werden kommentiert als "bunte Melange aus besorgten Bürgerinnen und Bürgern, Verschwörungstheoretikern, Rechtsextremen und Esoterikerinnen".
Erhobener rechter Arm vor Hitlers Geburtshaus
In einer Passage zeigte der Beitrag zunächst eine Gruppe von ganz in weißen Schutzanzügen und unkenntlich auftretenden Demonstrantinnen und blendet ein Bild einer Aktivistengruppe ("Guerilla Mask Force") ein, die in weißen Schutzanzügen vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau posiert, ein wesentlicher Teil von ihnen mit erhobenem rechtem Arm. Das Bild aus Braunau hat die Gruppierung selbst online gestellt. Kommentiert wird die Passage mit: "Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau." Und: "Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf".
KommAustria und Verwaltungsgericht sehen Gesetz verletzt
Eine Popularbeschwerde bei der Medienbehörde KommAustria (dafür braucht es 120 Unterstützungserklärungen von ORF-Beitragszahlerinnen) monierte, dass die Gestaltung bei (rechtlich relevanten) "Durchschnittsbetrachtern" den Eindruck erwecke, dass der ORF diese Demonstranten als Rechtsextreme bezeichnet. Die KommAustria sah dadurch das Objektivitätsgebot verletzt und gab der Beschwerde recht.
Das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz bestätigte die Behörde. Der ORF erwecke hier den Eindruck, dass es sich (bei der Gruppierung in Schutzanzügen) um Rechtsextreme handle; ob das zutrifft; habe der ORF aber nicht ausreichend recherchiert, diese etwa nicht befragt, obwohl das einfach möglich gewesen wäre.
Verfassungsgericht hebt Urteil auf - widerspricht Meinungsfreiheit
Der ORF, vertreten von Korn Rechtsanwälte, wandte sich daraufhin an den Verfassungsgerichtshof. Und der hob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf (und das mit einigem Sinn für pointierte Formulierungen). Das Urteil der zweiten Instanz verletze die von Artikel zehn der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF, hält das Höchstgericht fest. Warum das?
Das Bundesverwaltungsgericht verletze die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF, weil sie den "Thema"-Beitrag ausschließlich als Tatsachenmitteilung einstufe und nicht auch als Kommentar im Sinne des ORF-Gesetzes. Das Gericht verkenne den Gesamtzusammenhang des Beitrages im Widerspruch zu Artikel 10 der Menschenrechtskonvention. Denn es blende aus, dass der Eindruck, den diese Gruppe weiß gekleideter Demonstranten erweckt, kritisch zu bewerten sei.
Der Verfassungsgerichtshof: "Das Foto der weiß gekleideten Gruppe von Personen in Braunau dient dem Beitrag damit als Anker und Begründung dafür, zum Ausdruck zu bringen, dass die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten es nicht scheut, in einem rechtsextrem konnotierten Kontext als Gruppierung aufzutreten und das mit ihrem Auftreten verbundene Anliegen in einen solchen Kontext zu stellen."
"Kritische Diskussion" Teil des Auftrags
Der Beitrag thematisiere hier "ein heikles demokratisches und rechtsstaatliches Problem". Er demonstriere selbst die Schwierigkeit, Personen und Gruppierungen darzustellen und sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen, die sich einer eindeutigen Zuschreibung entzögen, aber "rechtsextreme Konnotationen nicht scheuen und auch unter Umständen suchen".

Das Höchstgericht unter Vorsitz von Präsident Christoph Grabenwarter hält fest: "Es ist wesentlicher Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF, solche Entwicklungen und Zusammenhänge aufzuzeigen und einer kritischen öffentlichen Diskussion auszusetzen, wie sie Artikel 10 EMRK als Grundlage einer demokratischen Gesellschaft vor Augen hat". Gerade Reportagen wie der "Thema"-Beitrag tragen dazu bei, "insbesondere auch der kritischen Bewertung tatsächlicher Ereignisse und ihrer Hintergründe". Als solche kritische Bewertung sei das gezeigte Bild aus Braunau zu bewerten.
"Dem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen mit ausgestrecktem (rechtem) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeigt, ist eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen."
Das Argument der Beschwerdeführer, dass die Gruppe in Schutzanzügen nicht nur vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert, sondern eben auch um den dortigen Mahnstein gegen Krieg und Faschismus, lässt das Höchstgericht mit einer pointierten Formulierung nicht gelten: "Denn von seinem objektiven Erklärungswert aus der Perspektive des Durchschnittsbetrachters ist diesem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeigt, eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen." Ganz im Gegenteil: "Vielmehr muss sich die Gruppierung die objektive Anmutung dieses Fotos zurechnen lassen, die entsteht, wenn man in derartiger Art und Weise vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert."
Dass die Gruppe anonym auftritt, rechtfertige auch ihre journalistische Darstellung als anonym, konstatiert das Höchstgericht: "Wer anonym auftritt, setzt dieses anonyme Verhalten der öffentlichen und damit insbesondere journalistischen Beurteilung aus." Anders wäre das zu bewerten, wenn die Recherche darauf abzielte, die anonym auftretenden Personen zu identifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe also auch in diesem Punkt Artikel 10 "verkannt", indem es dem ORF vorhielt, er habe den Kontakt zu den in Schutzanzügen Demonstrierenden nicht gesucht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem anonymen Auftreten zu geben. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht mit der journalistischen Gestaltungsfreiheit des ORF vereinbar, entschied der Verfassungsgerichtshof und hob die Entscheidung auf.
Beim Verfassungsgerichtshof wollte man die Entscheidung auf STANDARD-Anfrage nicht kommentieren. (fid, 30.3.2024)

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