Es juckt mich, doch zu einigen Stellen dieses "Prozessberichts" etwas anzumerken:
Mein subjektiver Erlebnisbericht – ein etwas anderer Einblick in die Geschehnisse des laufenden Gerichtsprozesses. Die juristischen Ereignisse dieses Tages bzw. den bisherigen Prozessverlauf insgesamt, kann ich dabei nicht detailliert wiedergeben. So sehr ich mich auch darum bemühe, letztendlich reicht mein rechtliches Wissen dafür nicht aus.
In diesem Punkt muss ich zustimmen: Ja, sein Wissen und sein Verständnis in rechtlichen Angelegenheiten reichen nicht aus, auch nur zu begreifen, worum es in dem Verfahren wirklich geht. Das ist aber auch schon der einzige Punkt, in dem zwischen uns (zumindest teilweise) Übereinstimmung herrscht.
Im Zusammenhang mit den Beweisanträgen werden von der Oberstaatsanwältin weitere vermeintliche „Tatsachen unter Beweis“ gestellt. Zu den Bescheiden vom Finanzamt Wittenberg, welches die Immobilien- bzw. Grundstückswerte (Reinsdorf ca. 800.000 €, Apollensdorf ca. 700.000 €) schätzte, sagt sie folgendes aus: „… Bescheide treffen keine Aussage über den Wert des Grundstückes.“ Eigentlich dienen sie nur der Vereinfachung der Steuerfestsetzung, „… als Bemessungsgrundlage für Grund- und Schenkungssteuer.“
In der ungewöhnlichen Aussage der Oberstaatsanwältin liegt meiner Meinung nach viel ‚Zündstoff‘. Denn sie kann nur dahingehend verstanden werden, dass der reale Immobilien- bzw. Grundstückswert geringer sein muss als der, den das Finanzamt als Steuerbemessungsgrundlage annimmt. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass Immobilien- und Grundstücksbesitzer vom Finanzamt für gewöhnlich über den Tisch gezogen werden!
Finanzämter setzen nun mal Grundstückswerte mittels Schätzung fest. Dies können sie dann tun, wenn keine geeigneten Unterlagen zur Bestimmung des Werts vorgelegt werden, aber auch dann, wenn ihnen ein Wert seitens der Steuerpflichtigen genannt wird, den sie nach eigener Einschätzung übernehmen können. Dieser Steuerwert dient der Festsetzung von Steuern, sonst zu rein gar nichts. Dass Steuerwerte sich von tatsächlich bezahlten Preisen unterscheiden können, ist in allen Ländern der Welt so, in meiner Heimat übrigens auch. Dort liegen die Steuerwerte von Grundstücken sogar meist etwas unter den tatsächlich bezahlten Grundstückspreisen.
Grundstückwerte werden aber auch für andere Zwecke geschätzt, etwa um Belastungsgrenzen für grundgesicherte Darlehen, Hypotheken u. dgl. zu bestimmen. Dies wird meist von Bank eigenen Schätzern durchgeführt und dient den Kredit gebenden Banken dazu, das Risiko bzw. den im Falle einer Versteigerung zu erwartenden Erlös zu bestimmen. Auch für Versicherungen werden Grundstückwerte, Gebäudewerte u. dgl. geschätzt. Es gibt daneben noch eine Reihe weiterer Gründe, warum Grundstückwerte geschätzt werden. Vor allem aber ist es so, dass Grundstücke nicht gehandelt werden wie warme Brötchen, sondern vergleichsweise selten. Daher gibt es erhebliche Unsicherheiten, welche Preise bei Verkäufen wirklich erzielt werden können. Anders als bei Dingen, die tagtäglich gehandelt werden, gibt es für viele Grundstücke eben gerade keinen aktuellen Verkaufspreis. Somit bleibt nur, gestützt auf vergleichbare Preise vergleichbarer Grundstücke den Wert eines Grundstückes zu schätzen.
Hier liegt die Sache aber wesentlich einfacher: Fatzke hat so getan, als hätten diese Grundstücke diesen Wert, und das Finanzamt sah keinen Grund, dieser Angabe nicht zu folgen. Da ist Fatzke einfach selbst derjenige gewesen, der sich in die Bredouille geritten hat. Jedenfalls aber eignet sich ein geschätzter Grundstückwert des Finanzamts nicht als "Beweis" eines tatsächlich erzielbaren Verkaufspreises.
Eine weitere „Tatsachen unter Beweis“ stellende Aussage betrifft den Beweisantrag, dass der Euro keinen Rechtsanspruch auf Konsum gewährleistet. Damit verbunden war, das Statut des Einlagensicherungsfonds zu den Akten zu nehmen.
Das ist eine ganz läppische Sache: Der Euro ist in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel. Als solches muss er grundsätzlich an Zahlung genommen werden. Die Einzelheiten schreibt das deutsche Recht vor. Dass etwas gesetzliches Zahlungsmittel ist, ist aber kein "Recht auf Konsum". Ich wüsste auch nicht, wo in der Welt ein "Recht auf Konsum" ausdrücklich festgeschrieben wäre. In der Verfassung eines exotischen Staates - ich meine, es sei Bhutan - findet sich eine "Garantie persönlichen Glücks", allerdings verstanden im Sinne der buddhistischen Staatsreligion (und damit wohl nicht das, was man sich in Europa so unter "Glück" vorzustellen pflegt). Ein "Recht auf Konsum" ergibt sich daraus aber auch nicht.
Das Statut des Einlagensicherungsfonds ist ein öffentlicher Erlass und damit ein Teil des geltenden Rechts. Geltendes Recht ist aber von Amtes wegen durch das Gericht festzustellen und unterliegt als solches nicht der Beweisaufnahme. Ein Gericht hat letztlich die Pflicht, eine Rechtsvorschrift, die auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, auch dann ausfindig zu machen und anzuwenden, wenn sie an der entlegensten Stelle in der ganzen Rechtsordnung gleichsam versteckt ist. Ein solcher Beweisantrag ist somit völlig unsinnig und bezeugt nur Unkenntnis des Prozessverfahrens.
Zur Aussage des Abwicklers, bezüglich der mitgenommenen, aber wertlosen „Königreich-Währung“, fragt Peter später: Warum er all die nicht aktivierten Engel (private Regionalwährung) – in Millionenhöhe, teilweise noch in Form von Druckbögen zusammengefasst und mitsamt den Druckplatten – mitgenommen hat, wenn er diese doch gar nicht als Geld betrachtet und folglich nicht verwerten kann?
„Haben sie eine Ahnung, was man alles verwerten kann!“, sagt der Abwickler in einem ungewöhnlichen, deutlich veränderten Tonfall.
Peter bezweifelt, dass der Abwickler die Engel deswegen mitgenommen hat, um sie später an „Liebhaber“ zu verkaufen. Der Abwickler versichert im Gegenzug, er hätte deswegen bereits einige Nachfragen gehabt. Er lässt allerdings offen, ob irgendwas daraus wurde.
Ja, da staunt der Laie, aber es gibt für solche Sachen wie "Engelgeld" durchaus Interessenten. Davon abgesehen war es natürlich sinnvoll, die Druckplatten im Sinne der Abwicklung sicherzustellen, da dadurch immerhin verhindert wurde, dass sich noch mehr Euro in "Engel" verwandelten und auf Nimmerwiedersehen fort flogen.
Dies nur ein paar Anmerkungen, man könnte gewiss mehr sagen, aber nützen tät's wohl nur wenig.