Ja, ich stimme darin
@Tuska zu: Fatzke hat bereits in den Haftprüfungsanträgen Sachverhalte zugegeben, die ihn belasten. Seine zahlreichen Einlassungen haben ebenfalls Eingeständnisse belastender Tatsachen enthalten. Aus den Berichten über das Verfahren sind weitere Bemerkungen bekannt, mit denen er solche belastende Momente eingeräumt hat.
Das Einräumen oder Anerkennen einen belastender Tatsachen bezeichnet man im Allgemeinen als Geständnis. Da Fatzke wohl meistens (oder vielleicht sogar immer) nicht erkannt hat, dass die Tatsachen ihn belasteten, und weil er der Frage nach der Verwendung bzw. dem Verbleib der gesuchten Summen immer ausgewichen ist und diese nicht beantwortet hat, dürfte hier von einem Teilgeständnis auszugehen sein.
Die Urteilsbegründung wäre interessant, und es ist zu hoffen, dass diese veröffentlich werden wird. Eine Pressemitteilung des Landgerichts Halle zum Urteil konnte ich bisher noch nicht finden, vielleicht kommt ja da noch etwas nach.
Insgesamt sind die 3 Jahre 8 Monate wohl noch glimpflich für Peterleang den I(nhaftierten).
Nu, wadde me ma die Revision ab.
@DerDude Über die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer Nebenklage hatten wir bereits früher diskutiert. Die Aussicht, Geld wieder zu erlangen, dürfte nahe Null sein. Auch im Blick auf Unkosten, vergeudete Lebenszeit oder auch nur die Blamage, öffentlich als Geprellter aufzutreten, ist eine Nebenklage wohl eher nicht sinnvoll.
Dass sie bei Untreue nicht möglich ist, hatten wir bereits festgehalten. Die Privatklage scheidet ohnehin aus. Somit bliebe nur ein Adhäsionsprozess, wobei die für die Nebenklage genannten Momente der Sinnlosigkeit entsprechend gewertet werden dürften. Am Ende erhält der Adhäsionskläger vielleicht ein Urteil, das ihm eine bestimmte Summe zuspricht, doch dann muss er diese auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch durchsetzen, was bei Fatzke und dem KRD ergebnislos verlaufen dürfte.
Aus der Tatsache, dass es keine Privat- , Neben- oder Adhäsionskläger gibt, ist grundsätzlich nichts ableitbar. Niemand muss sich als Kläger in einem Strafverfahren beteiligen, die Klage betreibt der Staat durch die Anklagebehörde, in Deutschland ist dies die Staatsanwaltschaft. Mir sind auch Juristen bekannt, die sehr entschieden die Meinung vertreten, in einem Strafverfahren sollten gar keine Klagerechte Privater zugelassen werden, diese würden nur stören und stellten eine Asymmetrie zwischen Anklage und Verteidigung dar. Sie huldigen der reinen Lehre, im Strafverfahren klage der Staat gegen den Bürger, im Verwaltungsgerichtsverfahren der Bürger gegen den Staat und im Zivilverfahren Bürger gegen Bürger. Das kann man so sehen, die Praxis sieht - zumal in Deutschland mit den besonderen Rechtszügen der Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit sowie mit der Verfassungsbeschwerde - halt meist ein wenig anders aus.