Die Staatsanwaltschaft wollte ja auch ursprünglich anklagen.
Die StA hat angeklagt. Das Landgericht folgte der Argumentation der StA hinsichtlich des Tötungsdeliktes nicht und ließ nur den Verstoss gegen das WaffG zu. Da die zu erwartende Strafe deutlich geringer wurde, war das LG für die Hauptverhandlung nicht mehr zuständig und hat das Verfahren vor dem AG eröffnet (siehe § 209 StPO).
Da die Einstellung eine Zahlungsauflage (Staatskasse, gemeinn. Organisation) enthält, geht es um den § 153a StPO. Das ist möglich, wenn die schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht. Nach Erfüllung aller Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Stellt sich die Tat als Verbrechen (Strafrahmen ab 1 Jahr Knast) heraus, gilt das also nicht.
Soll ja auch bei der StA den ein oder anderen geben, der einen Diebstahl nicht vom Raub unterscheiden kann und umgekehrt ...
[Wutbürgerpolemik]
Finde ich bw. ziemlich Lächerlich von der StA, zuerst unbedingt ein Tötungsdelikt durchboxen zu wollen und dann kleinlaut das OK geben, den einzigen durchgebrachten Anklagepunkt einzustellen. Weicheier.
Was das wieder Zeit und Steuergeld verbrannt hat. Drei beteiligte Gerichte, Verfahrensdauer knapp 2 Jahre und das alles für nichts. Solche Geschichten sind der Grund dafür, warum ich in Gedanken gefärliche Körperverletzungen begehe, wenn mir irgendein Staatskasper wieder das Märchen der armen, gebeutelten und überlasteten Strafverfolgungsbehörden erzählt.
[/Wutbürgerpolemik]
Ich habe fertig und suche jetzt meine Baldrianpillen.