Autor Thema: Wolfgang Plan - Schußwechsel mit Reichsdepp in Georgensgmünd / Roth / Bayern  (Gelesen 102198 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Das Verfahren ist eingestellt:


Zitat
Vor dem Amtsgericht Ansbach musste sich der Hauptkommissar wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz verantworten. Er hatte eine Pistole samt Munition im Keller liegen, und nicht – wie vorgeschrieben – sicher in einem Waffenschrank aufbewahrt. Das Verfahren wurde am Mittwoch jedoch wegen geringer Schuld gegen eine Geldauflage von 1500 Euro vorläufig eingestellt.

http://www.nordbayern.de/region/ansbach/reichsburger-fall-geldbusse-fur-suspendierten-polizisten-1.7842878?rssPage=QW5zYmFjaA==

https://web.de/magazine/panorama/reichsbuerger-mord-suspendierter-polizist-zurueck-dienst-33075622
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Offline theodoravontane

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Zitat
Die Staatsanwaltschaft hatte den 52-Jährigen ursprünglich auch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im Amt durch Unterlassen angeklagt. Der Beamte soll privat Kontakt zu dem „Reichsbürger“ gehabt haben. Nach Ansicht der Anklagebehörde wusste er dadurch von der Gefährlichkeit und dem Waffenbesitz des 50-Jährigen und hätte seine Kollegen vor dem Einsatz warnen müssen.
[…]
Bei dem Einsatz in Georgensgmünd sollten die Waffen des Jägers beschlagnahmt werden, weil er bei den Behörden als nicht mehr zuverlässig galt.
Bin ich die Einzige, die das Argument nicht so ganz versteht?
Er hat also seine Kollegen nicht gewarnt, daß einer, dem man seine Waffen abnehmen soll, Waffen hat?
Gut, hätte er tun können, vielleicht auch müssen, ebenso wie über die mögliche Gefährlichkeit zu informieren; allerdings war das doch sicher schon bekannt, denn letztlich war das doch wohl der Grund für den Einsatz.
« Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 00:36:00 von theodoravontane »
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Offline hair mess

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Es geht um die Gefährlichkeit. Er war so dicht an ihm dran, dass er gewusst haben muss, welche Denke Plan hat, was er vor hatte.
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Offline Reichsschlafschaf

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vielleicht auch müssen

Das OLG sagt: Hätte er nicht.
Weil: Keine Verpflichtung privat erlangte Erkenntnisse dienstlich weiterzugeben.
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Offline Pantotheus

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Irgendwo stand auch zu lesen, dass der fragliche Polizist gar nicht wusste, dass bei Plan ein Einsatz stattfinden sollte. Wenn er das nicht wusste, ist in der Tat auch nicht einzusehen, weshalb er irgendwen hätte warnen sollen.
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Offline hair mess

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vielleicht auch müssen

Das OLG sagt: Hätte er nicht.
Weil: Keine Verpflichtung privat erlangte Erkenntnisse dienstlich weiterzugeben.
Bei der Kenntnis einer beabsichtigten Tötung kann nicht das Dienstrecht maßgeblich für die Verpflichtung zur Weitergabe sein.
Das Dienstrecht ist strafrechtlich für mich der falsche Ansatz.
Dass er im ersten Zug keine dienstrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat ist in Ordnung.
Aber aus der Mitwisserschaft kann sich, die Tötung in Kauf nehmend, auch ein Mittäterschaft ergeben,
deren eventuelle Strafe bei über einem halben Jahr auch wieder dienstrechtliche Konsequenzen hätte.
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Bei der Kenntnis einer beabsichtigten Tötung kann nicht das Dienstrecht maßgeblich für die Verpflichtung zur Weitergabe sein.

Die Staatsanwaltschaft wollte ja auch ursprünglich anklagen.

Aber da hat eben das OLG nicht mitgemacht und die Anklage nicht zugelassen.

Und das OLG sagt z.B.: keine Kenntnis einer beabsichtigten Tötung.

Also konnte das jetzt erkennende Gericht gar nicht anders, als den Vorgaben des OLG zu folgen.
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Noch einmal zu dem Zitat aus der Presse:

Zitat
Er hatte eine Pistole samt Munition im Keller liegen, und nicht – wie vorgeschrieben – sicher in einem Waffenschrank aufbewahrt. Das Verfahren wurde am Mittwoch jedoch wegen geringer Schuld gegen eine Geldauflage von 1500 Euro vorläufig eingestellt.

Das könnte ihm noch etwas Ärger machen.
So, wie es formuliert ist, sieht es nach einer Einstellung gem. 153 StPO aus.

Bei Einstellungen nach § 153, kann die Waffenbehörde in einem späteren Verwaltungsverfahren allerdings nachgewiesene (!) negative Tatsachenerkenntnisse aus einem eingestellten Strafverfahren zu Lasten des Beteiligten verwaltungsrechtlich negativ berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Eignung.

Nachgewiesen ist der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift zweifellos.
Wenn der SB der Unteren Waffenbehörde fit ist, fordert er den Herrn Kommissar nach Rechtskraft auf, die privaten Waffen abzugeben.

Dem wird das Behalten des Dienstverhältnisses insgesamt wichtiger sein als die privat besessenen Waffen.
Aber ärgern wird es ihn.
Schon wegen der ganzen Kosten.
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Offline Tuska

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Die Staatsanwaltschaft wollte ja auch ursprünglich anklagen.

Die StA hat angeklagt. Das Landgericht folgte der Argumentation der StA hinsichtlich des Tötungsdeliktes nicht und ließ nur den Verstoss gegen das WaffG zu. Da die zu erwartende Strafe deutlich geringer wurde, war das LG für die Hauptverhandlung nicht mehr zuständig und hat das Verfahren vor dem AG eröffnet (siehe § 209 StPO).

Da die Einstellung eine Zahlungsauflage (Staatskasse, gemeinn. Organisation) enthält, geht es um den § 153a StPO. Das ist möglich, wenn die schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht. Nach Erfüllung aller Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Stellt sich die Tat als Verbrechen (Strafrahmen ab 1 Jahr Knast) heraus, gilt das also nicht.
Off-Topic:
Soll ja auch bei der StA den ein oder anderen geben, der einen Diebstahl nicht vom Raub unterscheiden kann und umgekehrt ...

[Wutbürgerpolemik]
Finde ich bw. ziemlich Lächerlich von der StA, zuerst unbedingt ein Tötungsdelikt durchboxen zu wollen und dann kleinlaut das OK geben, den einzigen durchgebrachten Anklagepunkt einzustellen. Weicheier.

Was das wieder Zeit und Steuergeld verbrannt hat. Drei beteiligte Gerichte, Verfahrensdauer knapp 2 Jahre und das alles für nichts. Solche Geschichten sind der Grund dafür, warum ich in Gedanken gefärliche Körperverletzungen begehe, wenn mir irgendein Staatskasper wieder das Märchen der armen, gebeutelten und überlasteten Strafverfolgungsbehörden erzählt.
[/Wutbürgerpolemik]

Ich habe fertig und suche jetzt meine Baldrianpillen.
« Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 17:02:23 von Tuska »
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Offline Rechtsfinder

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Off-Topic:
Soll ja auch bei der StA den ein oder anderen geben, der einen Diebstahl nicht vom Raub unterscheiden kann und umgekehrt ...
(…)
Ich habe fertig und suche jetzt meine Baldrianpillen.

Off-Topic:
Ist das der Moment, Dir von dem Gericht(!) zu erzählen, das mal wegen "Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung" verurteilt hat?
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Ich halte das für ein bißchen verharmlosend. Bis dato hatte doch ein spezieller "Umgang" mit den angeblich harmlosen Spinnern gar nicht stattgefunden, wenn man mal von Einzelfällen absieht.
 

Offline SchlafSchaf

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Fast 1 Jahr ist es her das beide Parteien angekündigt haben in Revision zu gehen

https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=3622.msg153445#msg153445

Wie lange kann es dauern bis diesbezüglich eine Entscheidung vorliegt?
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Offline Pantotheus

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Erst einmal kommt es darauf an, wie schnell das Gericht die Urteilsbegründung fertig hat. Zwar kann man auch vorher Revision erklären, aber begründen kann man sie natürlich erst, wenn das Urteil mit seiner Begründung vorliegt. Dann hat man wieder eine Frist, die Revisionsbegründung einzureichen, wobei ein Verurteilter sich auch mit einer allgemeinen materiellen Rüge begnügen kann, die nicht weiter begründet werden muss. Dann sucht das Revisionsgericht selbst nach Rechtsfehlern zu seinen Ungunsten.
Der BGH entscheidet über Revisionen meist binnen eines halben Jahres. So ungewöhnlich ist der Fall Plan nun auch wieder nicht, dass der BGH deswegen neuartige Rechtsfragen wälzen müsste, sodass man von dieser Faustregel ausgehen darf.
In der Summe kann es aber ohne weiteres neun Monate dauern, bis ein Revisionsentscheid vorliegt, ggf. auch länger.
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Offline Gutemine

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Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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vor 4 Minuten
Reichsbürger-Fall Georgensgmünd: BGH weist Revision zurück

Niederlage für den wegen Mordes verurteilten Reichsbürger Wolfgang P. aus Georgensgmünd: Seine Revision wurde abgewiesen. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht.

Im Fall des wegen Mordes verurteilten Reichsbürgers Wolfgang P. aus Georgensgmünd hat der Bundesgerichtshof die Revision der Verteidigung als unbegründet zurückgewiesen. Das bestätigte der Anwalt eines Polizeibeamten, der im Verfahren als Nebenkläger auftrat, dem BR.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den 51-Jährigen im Oktober 2017 unter anderem wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Verteidigung des Mannes sah schwere Verfahrensfehler und hatte Revision gegen das Urteil eingelegt. Da auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte, ist das Urteil gegen Wolfgang P. noch nicht rechtskräftig.
BGH-Richter sehen keine Fehler

Die Richter in Karlsruhe sehen allerdings keine Fehler und haben die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Wolfgang P. hatte bei einem SEK-Einsatz in seiner Wohnung einen Polizeibeamten tödlich getroffen und weitere verletzt.
Gezielt geschossen

Das Gericht ging davon aus, dass er mit dem Einsatz gerechnet hatte und die Schüsse gezielt auf die Beamten abfeuerte. Die Polizeibeamten wollten bei dem Einsatz im Oktober 2016 Waffen im Haus von Wolfgang P. sicherstellen, der sich selbst als "Reichsbürger" bezeichnet. Seit seiner Festnahme sitzt er in Nürnberg in Haft.

Seit über zwei Jahren bekämpft die bayerische Staatsregierung "mit allen Mitteln des Rechtsstaats" die Reichsbürger-Szene, wie Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zuletzt betonte.
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https://www.br.de/nachrichten/bayern/reichsbuerger-fall-georgensgmuend-bgh-weist-revision-zurueck,RHD1Cpa
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"