Die Eingangsfrage bezieht sich auf eine mögliche "Strafrechtliche Verfolgung weiterer Verantwortlicher" und diese werden sich im Zweifel damit zu entschuldigen versuchen, dass diese sich auf die Einlassungen und/oder Darstellungen bzgl. stattgefundener Gespräche zwischen Fitzek einerseits und mit den Finanzbehörden und/oder der BAFIN andererseits verlassen haben (§ 17 ff StGB).
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In einer Welt, in der Finanzämter anerkannte Institutionen in Sachen Staatsrecht mit einer offiziellen Ermächtigung zur Beratung von Nachwuchs-Staatsgründern sind und eine BaFin ein ausgewiesener Unterstützungsverein für Schuhkarton-Banker, könnten sie damit durchkommen.
Allerdings bin ich kein Jurist und kann daher nicht beurteilen, wie "wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte" in diesem Fall ausgelegt wird.
Als Gründer einer Firma kann ich mich ausschließlich auf das substanzlose KRD-Geblubber in Sachen angeblicher Staatlichkeit und Steuerfreiheit verlassen. Die umfassenden Möglichkeiten, mich anderweitig und der Realität entsprechend zu informieren, auszublenden, kann mir vielleicht zu einem Doofen-Bonus bei der Strafbemessung verhelfen, nicht aber zur Straffreiheit?
Der Verbotsirrtum ist in der freien Wildbahn eine absolute Seltenheit, weil die Hürden enorm hoch sind und er nur in seltenen Ausnahmekonstellationen überhaupt greift. Denkbar wäre er hier, wenn die BaFin tatsächlich die Auskunft erteilt hätte, dass ein bestimmtes Verhalten nicht erlaubnispflichtig sei und das "Königreich" sich genau an die beschiedene Konstellation gehalten hätte, ohne in irgendeiner Form abzuweichen. Auf irgendwelche Auskünfte von Fitzek kann aber natürlich niemand ohne weiteres vertrauen.
Der BGH hat dazu in der Vergangenheit ausgeführt:
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Aber nicht jeder Verbotsirrtum schließt den Vorwurf der Schuld aus. Mängel im Wissen sind bis zu einem gewissen Grad behebbar. Der Mensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung gerufen, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden. Dieser Pflicht genügt er nicht, wenn er nur das nicht tut, was ihm als Unrecht klar vor Augen steht. Vielmehr hat er bei allem, was er zu tun im Begriff steht, sich bewußt zu machen, ob es mit den Sätzen des rechtlichen Sollens in Einklang steht. Zweifel hat er durch Nachdenken oder Erkundigung zu beseitigen. Hierzu bedarf es der Anspannung des Gewissens, ihr Maß richtet sich nach den Umständen des Falles und nach dem Lebens- und Berufskreis des Einzelnen. Wenn er trotz der ihm danach zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu gewinnen vermochte, war der Irrtum unüberwindlich, die Tat für ihn nicht vermeidbar. In diesem Falle kann ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht erhoben werden. Wenn dagegen bei gehöriger Anspannung des Gewissens der Täter das Unrechtmäßige seines Tuns hätte erkennen können, schließt der Verbotsirrtum die Schuld nicht aus. Je nach dem Maß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird der Schuldvorwurf aber gemindert.
[...]
Der Betroffene muss also erst überlegen, ob seine Tat potentiell problematisch ist. Wenn er dabei hätte Probleme erkennen können, muss er weiter nachforschen. Gegebenenfalls kann oder muss er hierzu auch fachkundige Personen heranziehen. Zu solchen Personen sagt der BGH:
[...]
Zwar wird diese [gemeint ist: die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums] durch die Rechtsauskunft einer verlässlichen Person in der Regel ausgeschlossen. Verlässlich in diesem Sinne ist aber nur eine zuständige, sachkundige, unvoreingenommene Person, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet (BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 264).
[...]
Zusammengefasst:
1. Hirn anstrengen und überlegen, ob die Handlung strafbar sein könnte (Das wird zumindest bei allen Handlungen so sein, die moralisch problematisch sind).
2. Wenn eine Strafbarkeit in irgendeiner Form realistisch ist: Weiter nachforschen. Zur Not einen echten (!) Experten kontaktieren: Etwa einen Fachanwalt auf dem entsprechenden Gebiet.
(Ich würde noch hinzufügen:
2.a) Rat des Experten auf Schlüssigkeit prüfen. Man kann sich nicht auf jeden Schwachsinn verlassen, den irgendjemand erzählt. Man wird aber wohl nicht verlangen können, dass der Rat des Experten auch inhaltlich überprüft wird.)
3. Handlung durchführen.