So neu angemeldet, teile ich hier mit euch einen Brief den unser Amt so zugestellt bekommen hat.
Mensch (Name)
aus der Familie (Name)
hier würde jetzt die Adresse stehen.
bei weiteren Belästigungen immer angeben
Einschreiben/Rückschein
Stadt XYZ
D-U-N-S-Nummer
c/o XYZ Strasse
ZURÜCKWEISUNG
Herr XYZ
ich bekomme vin Ihnen bzw. Ihrer privaten Firma zunehmend Geschäftsangebote zugeschickt, die ich hiermit beantworte.
Ihre Papiere mit Ihrer Nummer [XYZ], habe ich als Vertragsangebot erkannt und weise es hiermit ausdrücklich zurück. Dies ist kein Widerspruch und kein Einspruch sondern eine Zurückweisung, somit bin auch kein Widerspruchsführer.
Ich stelle fest, dass ich weder mit Ihnen noch mit der Firma "Stadt XYZ" einen Vetrag habe und dieses Schreiben meinerseits als rein privat angesehen werden muss. Da ich von Ihnen nur die geschäftliche bzw. angeblich "behördliche" Adresse habe, nehme ich diese auch als Ihre private ladungsfähige Anschrift bis ich Ihre persönliche und private Adresse kenne.
Auch weise ich darauf hin das Sie zur Unterschrift verpflichtet sind um eine RECHTSKRAFT ihres Bettelbriefes zu erzeugen! Sie wollen sich Ihrer Verwantwortung entziehen da Sie ganz genau wissen, dass Sie Rechtsbruch begehen und selbst dafür haften müssen laut § 839 BGB!
§126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Die Frage, ob Schriftform vorgeschrieben ist, stellt sich nicht mehr, sobald man ein Schriftstück in Händen hält. Auch bezüglich eines Schriftstückes in elektronischer Form schreibt das BGB eine qualifizierte elektronische Signatur vor.
Wird den hier dargestellten gesetzlichen Vorschriften nicht genüge getan, hat man es mit einem Formmangel zu tun, der Nichtigkeit zur Folge hat, auch hier spricht das BGB eine deutliche Sprache.
§125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Im VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) findet man hierzu in §37 Abs.3 folgendes:
(2)Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Nmeswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Durch den Abs.5 desselben Gesetzes entzieht sich dier Absender seiner persönlichen Verantwortung, hier gheißt es nämlich:
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit hilfe automaitscher Einrichtungen
erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
Zur Inhaltsnagabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjengide für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegeben Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Somit kollodiert Abs.5 des VwVfG mit dem BGB, das jedoch ranghöheres Recht darstellt! Ich erwarte also weitere Briefe mit den Unterschriften der Bettler bzw. des Firmenleiters und zwar mit Vor- und Familiennamen, in lelserlicher Form, ohne die Kennzeichnung "i.A. = im Auftrag", da es sich sonst um keine klagefähige Form handelt, sondern lediglich um einen Vertragsentwurf . Sehen Sie dazu BGH-Urteile V ZR 139/87 und VI ZB 81/05
Ich bestehe aber auf Schreiben in klagefähiger Form!
damit ich gegen Sie gegebenenfalls Ansprüche erheben kann nach §823 und §839 BGB, sobald die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land wiederhergestellt ist.
In der sogenannten "Bundesrepublik Deutschland" gibt es jedenfalls keine "Staatshaftung", denn das "Staatshaftungsgesetz" vom 26.6.1981 BGBI, Teil I S.554 wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben (BverfG 61,149).
Auch sind sie keinesfalls ein/e Beamter/tin den dazu fehlt der BRiD die Staatlichkeit! Sie sind höchstens eine Bedienstete mit Beamtenstatus ohne verbeamtet zu sein!
Sie haben höchstens einen Dienstausweis, weiterhin gibt es in Ihren Hause nur Dienstanweisungen, Dienstzeugnisse, Dienstvorschriften sowie dienstfahrzeuge, aber keinen einziges AMTLICHES Schreiben oder sogar einen Amtsausweis, was was das bedeutet durfte selbst der dunkelsten Kerze am Kornleuchter klar sein, wie sieht es bei ihnen aus !!??
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 17.12.1953 (AZ: 1 BvR 147/52) gibt es in der sogenannten Bundesrepublik Deutschland seit 8.5.1945 keine Beamtenverhältnisse mehr, lediglich Dienstverhältnisse mit Beamtenstatus, die den früheren staatsrechtlichen Beamtenverhätlnissen nachempfunden sind.
Auszug:
Leitsatz Ziff.2
Alles Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.
Leitsatz Ziff. 3 Artikel 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie später auch nicht wiedererlangt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
So ich hoffe das ist hier in der richtigen Ecke und erheitert auch den ein oder anderen hier in diesem Forum. Das Antwortschreiben ging gestern raus war kurz und bündig "wir teilen ihre rechtsauffassung nicht,die Forderung bleibt weiterhin bestehen"
So long bis denn der Totto