@Pantotheus et al der hiesigen Juristen, Nachfrage vom juristischen Dummi :
Erstmal bin ich nicht Jurist, habe mir nur das eine oder andere rechtliche Wissen im Lauf des Lebens angeeignet, weil man ohne dieses mehr schlecht als recht durch selbiges kommt. Dennoch erlaube ich mir ein paar Bemerkungen über jene von
@Tuska hinaus:
1. Die Interpretation der "Nachrangabrede" durch die beiden Bleichgesichter als "Freifahrtsschein zur völlig unkontrollierte Verwendung inklusive Totalverlust" dürfte juristisch für die zivilrechtliche Bewertung der Überlassungsverträge (Treu und Glauben) auch als "überraschende Klausel" gewertet werden?
Die Frage ist wohl eher die, ob die Interpretation der beiden Märchenerzähler Martin und Benjamin überhaupt rechtlich haltbar ist. Ich denke eher nicht. In der Regel werden Vertragsklauseln nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, wie ein vernünftiger Mensch sie ohne Kenntnis sonstiger Umstände und mündlicher Abreden unter den Parteien verstehen würde. So wie Martin und Benjamin würde aber kein vernünftiger Mensch die Klausel verstehen. Weiter ist es auch eine verbreitete Rechtspraktik, mehrdeutige Klauseln zu Ungunsten dessen, der sie verfasst hat, auszulegen (was m. E. unmittelbar einleuchtet). Das ist in diesem Fall das KRD.
2. Wo ist eigentlich die Grenze zwischen einer Überlassung mit oder ohne bedingtem Rückzahlungsanspruch und einer richtigen Schenkung, die zudem steuerpflichtig ist?
Das kommt auf den Vertragsinhalt an, wie Tuska schon erwähnte. Daneben muss man aber drei Punkte unterscheiden: 1. Schenkung oder Überlassung bzw. Darlehen, 2. etwaige Abreden über die Verwendung der Sache und 3. die Steuerpflicht.
ad 1.: Es kommt letztlich darauf an, ob der Empfänger Eigentum an der Sache erwerben soll oder nicht. Schenkung ist sozusagen "Kauf ohne Kaufpreis", die geschenkte Sache wird Eigentum des Beschenkten. Bei anderen Formen der Überlassung (im weiten Sinne dieses Wortes), etwa bei Miete, Pacht, Darlehen, Leihe, wird der Empfänger der Sache nicht deren Eigentümer, das Eigentum bleibt beim bisherigen Eigentümer. Der Empfänger erwirbt nur den Besitz, also die unmittelbare Herrschaft über die Sache. Der Besitz ist aber immer beschränkt durch das Eigentumsrecht.
ad 2.: Bei jeder Art der Überlassung bzw. Übertragung, z. B. auch bei einem Kauf, kann zwischen den Parteien ausgemacht werden, dass die Sache in einer bestimmten Weise verwendet werden soll oder nicht. Verkaufe ich zum Beispiel ein Grundstück, kann ich im Kaufvertrag ausbedingen, dass es nicht über eine bestimmte Höhe hinaus bebaut wird (zum Beispiel wenn ich Nachbar bin und freie Aussicht behalten möchte). Sofern die dadurch bewirkte Bindung des Erwerbs nicht gegen die guten Sitten oder die Gesetze verstösst oder diesen zu sehr belastet und er in Kenntnis der Beschränkung zugestimmt hat, ist gegen eine solche Klausel nichts zu sagen. Sie kann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Vermietung, Pacht u. dgl. sind solche Auflagen durchaus üblich. Auch eine Schenkung kann mit einer Zweckbindung versehen sein, die dann zu beachten ist. Typisch ist eine Zweckbindung der erworbenen Sache bei öffentlichen Sammlungen. Wenn ein Hilfswerk für z. B. Kinder in Uganda sammelt, dann muss es die gesammelten Spenden auch wirklich für Kinder in Uganda verwenden. In der Praxis ist ein Abschlag für notwendige Unkosten dabei akzeptiert, jedoch wird es problematisch, wenn nun ein Teil der Spenden plötzlich für Kinder in Ruanda verwendet wird. Fliegt so etwas auf, kann dies auch strafrechtliche Folgen haben. Mit der "Gemeinwohlorientierung", die sie selbst immer und immer wieder öffentlich nachbeten, haben sich aber Fatzke und seine Adeppen auf eine solche Zweckbindung festgelegt und dürfen also die gesammelten Gelder nicht für beliebige Zwecke verwenden. Sie können auch nicht eigenmächtig festlegen, was "gemeinwohlorientiert" ist, sondern müssen sich an nachvollziehbare Grundsätze halten.
ad 3.: Grundsätzlich ist jede Art von Einkommen oder Gewinn steuerbar. Bei Schenkungen kommt es aber auf die Art und die Höhe an. Alltägliche Gelegenheitsschenkungen unterliegen nicht der Steuerpflicht, auch Spenden an gemeinnützige Organisationen sind davon befreit, für Schenkungen an künftige Erben u. dgl. gibt es teilweise Sonderregelungen. Mit der Verwendung der Gelder im Sinne von Punkt 2 hat dies aber nichts zu tun, dies betrifft nicht das Verhältnis zu den Spendern, sondern nur jenes zum Staat.
3. Benötigen "gemeinwohlfördernde Einrichtungen" nicht eigentlich auch immer eine Satzung?
Ob sie eine Satzung benötigen, hängt von der Rechtsform ab. Vereine - wohl die überwiegende Zahl der Fälle - benötigen eine Satzung, ob sie nun gemeinwohlfördernd sind oder nicht. Stiftungen hingegen haben keine Satzung, sondern eine Stiftungsurkunde. Grundsätzlich ist auch eine gemeinwohlfördernde Organisation öffentlichen Rechts oder in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft denkbar, dürfte in der Praxis aber eher selten sein. Diese haben dann je nach dem einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt, etwa ein Gesetz, oder einen Gesellschaftsvertrag. Allen Fällen gemeinsam ist, dass eine Organisation jedenfalls über einen schriftlichen Errichtungsakt und eine geschriebene Ordnung verfügen muss. Die Steuerbehörden verlangen in der Praxis auch weitere Nachweise und vor allem einen entsprechenden Zweck, der sich im Errichtungsakt finden muss, und oftmals auch eine Bestimmung, die bei Auflösung oder Liquidation die Zuweisung der verbleibenden Mittel an eine andere gemeinwohlfördernde Organisation vorsieht.
Beim KRD ist zu beachten, dass immer von "Gemeinwohl
orientierung" die Rede ist. Ich halte diese Wortwahl nicht für belanglos, sondern für eine gezielte und entlarvende Spitzfindigkeit. Es gibt rechtlich Bezeichnungen wie "gemeinwohlfördernd", "gemeinnützig", bisweilen schon mal "gemeinwirtschaftlich" oder so ähnlich, aber was soll, bitte schön, "gemeinwohlorientiert" bedeuten?
"Gemeinwohlfördernd" ist eine Organisation offenbar immer dann, wenn sie, wie die Bezeichnung schon sagt, das Gemeinwohl fördert. "Gemeinnützig" ist sie dann, wenn sie dem Gemeinwohl nützt. Beides sind unmittelbare Einwirkungen auf das Gemeinwohl, um dieses zu vermehren.
Was aber bedeutet nun "gemeinwohlorientiert"? Doch wohl nur, dass man sich irgendwie am Gemeinwohl ausrichtet, dieses irgendwie im Auge behält - aber eben nicht notwendig, dass man auch unmittelbar etwas zugunsten des Gemeinwohls tut.
So gesehen wären etwa auch Aldi, Lidl oder Edeka "gemeinwohlorientiert", denn sie bringen Lebensmittel in alle Winkel des Landes; gäbe es sie nicht, müssten die Leute von Bauernhof zu Bauernhof fahren, um sich mit Nahrung zu versehen, oder teuer in Restaurants essen gehen. Zudem bringen sie Arbeit für zahlreiche Leute und zahlen Steuern, tragen also in vielfältiger Weise irgendwie schon zum "Gemeinwohl" bei. Nur tun sie dies eben mittelbar und nicht unmittelbar.
Daher glaube ich, dass die Wortwahl "gemeinwohlorientiert" durchaus bewusst erfolgt ist, um sich eben darauf herausreden zu können, dass man ja bei allem, was man tat, immer das "Gemeinwohl" im Auge gehabt habe und somit nichts Unrechtes geschehen sei.