Autor Thema: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"  (Gelesen 13663 mal)

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Offline Gutemine

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Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« am: 30. April 2016, 08:44:53 »
Werner hat sich zwischenzeitlich zu einem "Vorbeter" der Gescheiterten und nach immer neuen "Lösungen" suchenden Reichsbürgerszene entwickelt.

Er betreibt natürlich eine eigene Homepage und macht auch viele, viele Videos in denen er "juristische Vorlesungen" hält. Gerne nimmt er auch "Mandate" an.

Auch diesmal hat er natürlich gesiegt.

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Es ist wirklich ärgerlich, dass für solche Spinner Zeit bei Gerichten verschwendet wirdl.

Sein Video dazu:


Da Werner sehr langsam spricht, braucht man ewig, bis man bei seinen Videos durch ist, es sind aber wirklich ein paar Perlen des Irrsinns dabei.


Spoiler
Seit zehn Jahren ohne Personalausweis
Turbo-Urteil gegen den Staats-Leugner
Pasewalk · 29.04.2016

Werner May aus Fahrenwalde erkennt die Bundesrepublik Deutschland nicht an und trägt deshalb auch keinen Personalausweis bei sich. May bekam einen Bußgeldbescheid, den er nicht zahlte. Sein Fall landete nun vor dem Pasewalker Amtsgericht.

Mit Gerichten und einigen Gesetzen hat Werner May nicht viel am Hut. Selbst den Staat Bundesrepublik Deutschland (BRD) lehnt er ab. Für ihn existiert er nicht. Dennoch wurde gegen den Fahrenwalder am Freitag vor dem Amtsgericht Pasewalk verhandelt, nachdem der erste Prozesstermin wegen einer Krankheit des Richters geplatzt war. Der 65-Jährige hat seit zehn Jahren keinen gültigen Personalausweis.

Ihm wird daher vorgeworfen, gegen das Personalausweisgesetz verstoßen zu haben. Deshalb wurde gegen ihn vom Amt Uecker-Randow-Tal ein Bußgeld erhoben, wogegen er Einspruch einlegte. Zur Verhandlung war Werner May nicht erschienen. Dennoch urteilte nach gut 20 Minuten Richter Gerald Fleckenstein: Werner May muss das gegen ihn verhängte Bußgeld bezahlen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Der Richter sagte, dass der Einspruch des Fahrenwalders gegen den Bescheid des Amtsvorstehers verworfen wird. Die Höhe des Bußgeldes beläuft sich auf 20 Euro. Nach der Entscheidung des Richters muss Werner May nun auch die Kosten des Verfahrens begleichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Werner May äußerte zu seinem Fernbleiben: „Nachdem die Verhandlung vor dem Amtsgericht Pasewalk gegen mich wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Personalausweisgesetz wegen der angeblichen Krankheit des zuständigen Richters geplatzt ist, hatte ich einen Befangenheitsantrag erstattet. Dieser wurde durch den gleichen Richter behandelt und zurückgewiesen. Daher habe ich beschlossen, mich nicht mehr an diesem kriminellen Akt zu beteiligen.“

Beschuldigter: Richter war nicht krank

Die Behauptung, der Richter sei krank gewesen, sei offensichtlich falsch, denn der zuständige Richter hatte vor und nach dem ausgefallenen Verhandlungstermin mehrere Verhandlungen, die nicht aufgehoben wurden, erklärte May in einer E-Mail, die der Redaktion vorliegt.

Amtsgerichtsdirektor Burgdorf hatte dazu schon vorher erklärt: Es gebe überhaupt kein Zweifel daran, dass der Richter krankheitsbedingt Verfahren abgesagt hatte. Es habe aber auch im Ermessen des Richters gelegen, Verfahren zu führen.
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http://www.uckermarkkurier.de/pasewalk/turbo-urteil-gegen-den-staats-leugner-2922253404.html
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Offline Gutemine

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #1 am: 9. Juli 2016, 16:56:14 »
Der gute Herr May hat wohl -er ist ja der bessere Jurist, dank Youtube- beantragt, das Verfahren in den "vorigen Stand" zu versetzen.

Mehr teilt er in diesem akutellen Video eigentlich nicht mit, er kommentiert nur völlig wirr den ergangenen Beschluss.

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Offline Gutemine

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #2 am: 9. März 2017, 19:20:39 »
Werner ist abgetaucht. Jetzt macht er die Buchhaltung für einen Tauschverein.

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Offline Schnabelgroß

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #3 am: 29. September 2017, 23:32:02 »
Werner läd ein zur Gerichtsverhandlung

Spoiler
Zitat
Achtung:
Am Dienstag, dem 28. November 2017 findet um 12 Uhr im Saal 204 eine Verhandlung vor dem
Sozialgericht Neubrandenburg (Gerichtsstraße 10)
statt.
Es geht um meinen Antrag auf Unterhaltszahlung nach der HLKO.
Beklagte ist die Landrätin des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
Wer sich dafür interessiert ist herzlich eingeladen.
(Bitte beobachtet diese Info, da es sein kann, dass der Richter/die Richterin wieder plötzlich erkrankt und der Termin abgesagt/verlegt wird)
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http://www.widerstand-ist-recht.de/
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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #4 am: 30. September 2017, 02:48:10 »
Chemtrails! Es müssen die Chemtrails sein, die diese flächendeckende Verblödung hervorrufen. Wir werden alle sterben!
 

Offline klingsor3

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #5 am: 30. September 2017, 10:10:15 »
Werner läd ein zur Gerichtsverhandlung

Spoiler
Zitat
Achtung:
Am Dienstag, dem 28. November 2017 findet um 12 Uhr im Saal 204 eine Verhandlung vor dem
Sozialgericht Neubrandenburg (Gerichtsstraße 10)
statt.
Es geht um meinen Antrag auf Unterhaltszahlung nach der HLKO.
Beklagte ist die Landrätin des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
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O weh, die Haager KLO-Ordnung mal wieder. Der Werner lernt auch nix.
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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #6 am: 30. September 2017, 10:31:07 »
Die Sozialgerichtsbarkeit ist für einen derartigen Anspruch gar nicht zuständig. Selbst wenn er die zuständige Gerichtsbarkeit angerufen hätte, wäre aber fraglich, ob das Landratsamt für die Auszahlung von Kriegsgefangenensold nach HLKO zuständig wäre. Davon abgesehen besteht natürlich kein Anspruch auf Kriegsgefangenensold, da der gute Werner kein Kriegsgefangener ist.
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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #7 am: 30. September 2017, 11:36:37 »
Die Sozialgerichtsbarkeit ist für einen derartigen Anspruch gar nicht zuständig. Selbst wenn er die zuständige Gerichtsbarkeit angerufen hätte, wäre aber fraglich, ob das Landratsamt für die Auszahlung von Kriegsgefangenensold nach HLKO zuständig wäre. Davon abgesehen besteht natürlich kein Anspruch auf Kriegsgefangenensold, da der gute Werner kein Kriegsgefangener ist.

Der Gute scheint den Weg über § 1 BVG und HHG gegangen zu sein. So etwas hatte ein guter Bekannter anfang des Jahres auch auf dem Tisch. Obwohl er Grundsatzsachbearbeiter war, hat er mich mal kurz zu sich gebeten und gefragt, ob mir das etwas sagt. Es sagte. :) Ich glaube, ich frage ihn mal wie das entschieden wurde.
"Macht nichts", sagte Ford, "auch Rom wurde nicht an einem Tag niedergebrannt."
 
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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #8 am: 30. September 2017, 11:52:43 »
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Spoiler
LSG München, Beschluss v. 29.06.2016 – L 7 AS 380/16 B ER
Titel:
Keine Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung mangels Kriegsgefangenschaft
Normenketten:
SGG § 86b
SGB I § 60, § 66
SGB II § 7, § 9
HLKO Art. 7
Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung
SGG § 86b
SGB I § 60
SGB II § 7
Leitsatz:
Nach Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, RGBl I 1910, 107 ff., haben Kriegsgefangene gegenüber der Regierung, in deren Gewalt sie sich befinden, Anspruch auf Unterhalt. Diese Vorschrift bietet jedoch keine Anspruchsgrundlage für Unterhaltszahlungen gegen Kommunen für Bürger, die ihren Aufenthaltsort jederzeit frei wählen können.  (redaktioneller Leitsatz)
Vorinstanz:
SG München Beschluss vom 31.05.2016S 52 AS 1136/16

Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 24.4.2016.
Der 1969 geb. Bf ist türkischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er bewohnt mit seiner Ehefrau eine 116 m² große Vierzimmerwohnung, für die er nach eigenen Angaben einen monatlichen Mietzins von 960 EUR zzgl. 150 EUR Heizkosten zahlt. Zum 30.4.2015 wurde der Bf, der in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, gekündigt. Er bezog vom 1.5.2015 bis 23.4.2016 Arbeitslosengeld I in Höhe von 81,73 EUR kalendertäglich. Am 29.2.2016 beantragte der Bf vom Bg Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach SGB II. Mit Schreiben vom 19.4.2016, das dem Bf persönlich ausgehändigt wurde, forderte der Bg verschiedene Unterlagen an, u. a. die ausgefüllte Anlage EK, VM und WEP, Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung sowie der aktuelle Stand von Sparbüchern, Sparbriefen, Bausparverträgen, Aktien, Wertpapieren und Lebensversicherungspolicen mit aktuellen Rückkaufswerten und eingezahlten Beiträgen. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsversagung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I, wenn die genannten Unterlagen nicht bis zum 10.5.2016 vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 12.5.2016 wurde an die Vorlage der Unterlagen erinnert und Frist zur Nachholung bis zum 26.5.2016 gesetzt. Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach. Am 12.5.2016 stellte der Bf Eilantrag beim Sozialgericht München. Er begehre für die Zeit ab 24.4.2016 Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, Kapitel II, Art. 7, hilfsweise nach SGB II. Die Haager Landkriegsordnung sei weiterhin gültiges Vertragsrecht. Das sog. „ Deutsche Reich“ sei 1945 nicht untergegangen und bestehe weiterhin. Die Bundesrepublik in Deutschland sei nur ein Verwaltungskonstrukt der Besatzungsmächte. Der Besatzungszustand bestehe weiterhin. Ein Friedensvertrag sei nicht geschlossen worden. Seine noch anhängige Kündigungsschutzklage gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber habe gute Aussichten auf Erfolg. Der Bg zwinge ihn in eine kleinere Wohnung mit günstigerer Miete und verweigere somit die Mietzahlung für seine jetzige Wohnung. Es drohe eine Wohnungskündigung und Obdachlosigkeit. Es gebe keinen Staat „Bundesrepublik Deutschland“ und somit auch keine Beamte. Den Mitarbeitern des Bg fehle daher die Legitimation. Sie hätten sich strafbar gemacht. Sein Anspruch bestehe grundsätzlich alleine schon dadurch, dass er jahrelang mit Höchstbeiträgen in das System eingezahlt habe. Der Bg erwiderte am 17.5.2016, dass die angeforderten Unterlagen leistungserheblich seien. Ohne diese sei eine Entscheidung über den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich. Es liege allein in der Sphäre des Bf, durch Vorlage der geforderten Unterlagen eine Entscheidung über den Antrag vom 29.2.2016 zu ermöglichen. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht erkennbar.
Hierauf entgegnete der Bf, dass der Bg die angeforderten Unterlagen nicht benötige und er diese auch nicht vorlegen werde. Mit Beschluss vom 31.5.2016 wurde der Eilantrag als unbegründet abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Um die Hilfebedürftigkeit des Bf prüfen zu können, benötige der Bg einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Ehefrau gemäß §§ 7,9 SGB II. Der Bf sei zur Mitwirkung nach § 60 SGB I verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle es keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen durch Vorlage von Kontoauszügen zu geben. Obwohl dem Bf deutlich gemacht worden sei, dass die Unterlagen für die Prüfung seines Antrags notwendig seien, habe er sich ohne Grund geweigert, die Nachweise zu erbringen. Damit könne nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller überhaupt hilfebedürftig sei. Gegen diesen Beschluss legte der Bf am 13.6.2016 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherige Begründung. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 21.6.2016, u. a. lückenlose Kontoauszüge ab 1.1.2016 vorzulegen, und dem Hinweis, dass er ansonsten mit einer Zurückweisung der Beschwerde rechnen müsse, erklärte der Bf mit Schreiben vom 24.6.2016, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde. Der Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.5.2016 aufzuheben und den Bg vorläufig zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 24.4.2016 Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach SGB II zu gewähren.
Der BG beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts in der Sache für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Bg Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München den Eilantrag des Bf als unbegründet abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches ist nicht glaubhaft. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Bf weigert sich auch in der Beschwerdeinstanz ohne erkennbar wichtigen Grund, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, obwohl ihm dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 21.6.2016 unter Hinweis auf die Notwendigkeit und die möglichen Rechtsfolgen erneut Gelegenheit gegeben worden ist. Anders als der Bf meint, ergibt sich ein Leistungsanspruch nicht bereits aus der Tatsache, dass er in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Denn die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind, anders als das Arbeitslosengeld I, steuerfinanziert und gerade nicht beitragsfinanziert. Entgegen der Auffassung des Bf bietet Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, RGBl I 1910, 107 ff. keine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren. Danach haben Kriegsgefangene gegenüber der Regierung, in deren Gewalt sie sich befinden, Anspruch auf Unterhalt. Der Bf gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Kriegsgefangenen. Vielmehr steht es dem Bf frei, jederzeit die Bundesrepublik zu verlassen und in das (existierende) Land seiner Wahl zu reisen. Außerdem ist der Bg zur Ausführung von Art. 7 Haager Landkriegsordnung nicht befugt. Ihm obliegt allein der Vollzug des SGB II. Er ist nicht Anspruchsgegner und daher nicht passivlegitimiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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Offline kairo

Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #9 am: 30. September 2017, 13:38:21 »
Zitat
Es geht um meinen Antrag auf Unterhaltszahlung nach der HLKO.

Müsste er da nicht eher vor dem Kriegsgericht klagen?

Soldbuch nicht vergessen!
 

Offline Reichsschlafschaf

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #10 am: 30. September 2017, 15:02:14 »
Zitat
Es geht um meinen Antrag auf Unterhaltszahlung nach der HLKO.

Müsste er da nicht eher vor dem Kriegsgericht klagen?

Soldbuch nicht vergessen!

Hm ... kenne mich da nicht so aus.

Aber der Reichskriegsgerichtspräsident, der praktischerweise auch kommissarischer Deutscher Kaiser ist, lebt in dem kleinen Nest Dürrlauingen westlich von Augsburg.   :salut:

Das weiß vielleicht nicht jeder.   ???

http://www.augsburger-allgemeine.de/krumbach/Die-Staatsfeinde-machen-der-Justiz-viel-Aerger-id38879387.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Offline Schnabelgroß

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #11 am: 30. September 2017, 15:27:47 »
Die Sozialgerichtsbarkeit ist für einen derartigen Anspruch gar nicht zuständig. Selbst wenn er die zuständige Gerichtsbarkeit angerufen hätte, wäre aber fraglich, ob das Landratsamt für die Auszahlung von Kriegsgefangenensold nach HLKO zuständig wäre. Davon abgesehen besteht natürlich kein Anspruch auf Kriegsgefangenensold, da der gute Werner kein Kriegsgefangener ist.
Ich frage mich, warum es da überhaupt zu einer Verhandlung kommt. Wenn er so lange abgetaucht ist und auf seinen Seiten nichts mehr geschrieben hatte, dann heißt das alles doch wohl nur, dass er gerade knapp bei Kasse ist.
Gut ist ja auch die Ansage
Zitat
(Bitte beobachtet diese Info, da es sein kann, dass der Richter/die Richterin wieder plötzlich erkrankt und der Termin abgesagt/verlegt wird)
. Damit hat er ja schon Erfahrung gemacht
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http://www.nordkurier.de/pasewalk/turbo-urteil-gegen-den-staats-leugner-2922253404.html
Zitat
(...)Werner May äußerte zu seinem Fernbleiben: „Nachdem die Verhandlung vor dem Amtsgericht Pasewalk gegen mich wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Personalausweisgesetz wegen der angeblichen Krankheit des zuständigen Richters geplatzt ist, hatte ich einen Befangenheitsantrag erstattet. Dieser wurde durch den gleichen Richter behandelt und zurückgewiesen. Daher habe ich beschlossen, mich nicht mehr an diesem kriminellen Akt zu beteiligen.“

Beschuldigter: Richter war nicht krank

Die Behauptung, der Richter sei krank gewesen, sei offensichtlich falsch, denn der zuständige Richter hatte vor und nach dem ausgefallenen Verhandlungstermin mehrere Verhandlungen, die nicht aufgehoben wurden, erklärte May in einer E-Mail, die der Redaktion vorliegt.

Amtsgerichtsdirektor Burgdorf hatte dazu schon vorher erklärt: Es gebe überhaupt kein Zweifel daran, dass der Richter krankheitsbedingt Verfahren abgesagt hatte. Es habe aber auch im Ermessen des Richters gelegen, Verfahren zu führen.
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Falls der Richter also tatsächlich krank werden sollte, wird Werner wohl wieder eine Kopie der Krankschreibung verlangen, und wenn die nicht kommt, dann kann er ja wieder einen Befangenheitsantrag einreichen (siehe auch Film oben https://www.youtube.com/watch?time_continue=42&v=P4OXztqedN8) - und wenn ihm das alles am Ende gar nichts genützt haben wird, gibt es vielleicht nach über einem Jahr mal wieder ein YT-Video  :cyclops:
"Der Kaufhausdieb ruft immer: Haltet den Kaufhausdieb!" Kaufhausdieb Rüdiger
 

Offline n0comATS

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #12 am: 30. September 2017, 16:31:22 »
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LSG München, Beschluss v. 29.06.2016 – L 7 AS 380/16 B ER
Titel:
Keine Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung mangels Kriegsgefangenschaft
Normenketten:
SGG § 86b
SGB I § 60, § 66
SGB II § 7, § 9
HLKO Art. 7
Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung
SGG § 86b
SGB I § 60
SGB II § 7
Leitsatz:
Nach Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, RGBl I 1910, 107 ff., haben Kriegsgefangene gegenüber der Regierung, in deren Gewalt sie sich befinden, Anspruch auf Unterhalt. Diese Vorschrift bietet jedoch keine Anspruchsgrundlage für Unterhaltszahlungen gegen Kommunen für Bürger, die ihren Aufenthaltsort jederzeit frei wählen können.  (redaktioneller Leitsatz)
Vorinstanz:
SG München Beschluss vom 31.05.2016S 52 AS 1136/16

Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 24.4.2016.
Der 1969 geb. Bf ist türkischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er bewohnt mit seiner Ehefrau eine 116 m² große Vierzimmerwohnung, für die er nach eigenen Angaben einen monatlichen Mietzins von 960 EUR zzgl. 150 EUR Heizkosten zahlt. Zum 30.4.2015 wurde der Bf, der in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, gekündigt. Er bezog vom 1.5.2015 bis 23.4.2016 Arbeitslosengeld I in Höhe von 81,73 EUR kalendertäglich. Am 29.2.2016 beantragte der Bf vom Bg Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach SGB II. Mit Schreiben vom 19.4.2016, das dem Bf persönlich ausgehändigt wurde, forderte der Bg verschiedene Unterlagen an, u. a. die ausgefüllte Anlage EK, VM und WEP, Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung sowie der aktuelle Stand von Sparbüchern, Sparbriefen, Bausparverträgen, Aktien, Wertpapieren und Lebensversicherungspolicen mit aktuellen Rückkaufswerten und eingezahlten Beiträgen. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsversagung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I, wenn die genannten Unterlagen nicht bis zum 10.5.2016 vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 12.5.2016 wurde an die Vorlage der Unterlagen erinnert und Frist zur Nachholung bis zum 26.5.2016 gesetzt. Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach. Am 12.5.2016 stellte der Bf Eilantrag beim Sozialgericht München. Er begehre für die Zeit ab 24.4.2016 Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, Kapitel II, Art. 7, hilfsweise nach SGB II. Die Haager Landkriegsordnung sei weiterhin gültiges Vertragsrecht. Das sog. „ Deutsche Reich“ sei 1945 nicht untergegangen und bestehe weiterhin. Die Bundesrepublik in Deutschland sei nur ein Verwaltungskonstrukt der Besatzungsmächte. Der Besatzungszustand bestehe weiterhin. Ein Friedensvertrag sei nicht geschlossen worden. Seine noch anhängige Kündigungsschutzklage gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber habe gute Aussichten auf Erfolg. Der Bg zwinge ihn in eine kleinere Wohnung mit günstigerer Miete und verweigere somit die Mietzahlung für seine jetzige Wohnung. Es drohe eine Wohnungskündigung und Obdachlosigkeit. Es gebe keinen Staat „Bundesrepublik Deutschland“ und somit auch keine Beamte. Den Mitarbeitern des Bg fehle daher die Legitimation. Sie hätten sich strafbar gemacht. Sein Anspruch bestehe grundsätzlich alleine schon dadurch, dass er jahrelang mit Höchstbeiträgen in das System eingezahlt habe. Der Bg erwiderte am 17.5.2016, dass die angeforderten Unterlagen leistungserheblich seien. Ohne diese sei eine Entscheidung über den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich. Es liege allein in der Sphäre des Bf, durch Vorlage der geforderten Unterlagen eine Entscheidung über den Antrag vom 29.2.2016 zu ermöglichen. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht erkennbar.
Hierauf entgegnete der Bf, dass der Bg die angeforderten Unterlagen nicht benötige und er diese auch nicht vorlegen werde. Mit Beschluss vom 31.5.2016 wurde der Eilantrag als unbegründet abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Um die Hilfebedürftigkeit des Bf prüfen zu können, benötige der Bg einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Ehefrau gemäß §§ 7,9 SGB II. Der Bf sei zur Mitwirkung nach § 60 SGB I verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle es keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen durch Vorlage von Kontoauszügen zu geben. Obwohl dem Bf deutlich gemacht worden sei, dass die Unterlagen für die Prüfung seines Antrags notwendig seien, habe er sich ohne Grund geweigert, die Nachweise zu erbringen. Damit könne nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller überhaupt hilfebedürftig sei. Gegen diesen Beschluss legte der Bf am 13.6.2016 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherige Begründung. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 21.6.2016, u. a. lückenlose Kontoauszüge ab 1.1.2016 vorzulegen, und dem Hinweis, dass er ansonsten mit einer Zurückweisung der Beschwerde rechnen müsse, erklärte der Bf mit Schreiben vom 24.6.2016, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde. Der Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.5.2016 aufzuheben und den Bg vorläufig zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 24.4.2016 Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach SGB II zu gewähren.
Der BG beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts in der Sache für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Bg Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München den Eilantrag des Bf als unbegründet abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches ist nicht glaubhaft. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Bf weigert sich auch in der Beschwerdeinstanz ohne erkennbar wichtigen Grund, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, obwohl ihm dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 21.6.2016 unter Hinweis auf die Notwendigkeit und die möglichen Rechtsfolgen erneut Gelegenheit gegeben worden ist. Anders als der Bf meint, ergibt sich ein Leistungsanspruch nicht bereits aus der Tatsache, dass er in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Denn die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind, anders als das Arbeitslosengeld I, steuerfinanziert und gerade nicht beitragsfinanziert. Entgegen der Auffassung des Bf bietet Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, RGBl I 1910, 107 ff. keine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren. Danach haben Kriegsgefangene gegenüber der Regierung, in deren Gewalt sie sich befinden, Anspruch auf Unterhalt. Der Bf gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Kriegsgefangenen. Vielmehr steht es dem Bf frei, jederzeit die Bundesrepublik zu verlassen und in das (existierende) Land seiner Wahl zu reisen. Außerdem ist der Bg zur Ausführung von Art. 7 Haager Landkriegsordnung nicht befugt. Ihm obliegt allein der Vollzug des SGB II. Er ist nicht Anspruchsgegner und daher nicht passivlegitimiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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Sicher. Aber unsere beiden Vögel haben sich direkt auf BVG/HHG bezogen. Den Antrag hatten sie beim Landkreis gestellt und die Lumpen haben ihn "zuständigerweise" weitergeleitet. Ich werde den Beschluss LSG mal an ihn weiterleiten. Vielleicht findet er darin für zukünftige Anträge oder Mitarbeiterschulungen Munition.
"Macht nichts", sagte Ford, "auch Rom wurde nicht an einem Tag niedergebrannt."
 

Offline klingsor3

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Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #13 am: 15. Oktober 2017, 19:42:55 »
Werner May hat auch mal wieder ein Video gemacht. Grundrechte und Verfassungsfeinde ... gähn....

"Als kommissarischer SHAEF-Souverän in staatlicher Selbstverwaltung ist es meine heilige Pflicht, die Menschenrechte der BRiD-Insassen gemäß der Haager Landkriegsordnung gegen die Wortmarke-Schergen der EU-SSR und der NWO GmbH zu verteidigen - so wahr mir Putin und die Bereinigungsgesetze helfen!"
 

Offline kairo

Re: Werner May - "widerstand-ist-recht.de"
« Antwort #14 am: 15. Oktober 2017, 22:11:52 »
Werner May hat auch mal wieder ein Video gemacht. Grundrechte und Verfassungsfeinde ... gähn....

Dass Gesetzesverstöße mit Geldbußen geahndet werden können, ist bei ihm eine Einschränkung des Rechts auf Eigentum. Und für vorkonstitutionelle Gesetze gilt das Zitiergebot ohnehin nicht.

Demnächst wird er die Führerscheinpflicht als verfassungswidrig anprangern, weil damit das Grundrecht auf Freizügigkeit eingeschränkt wird.