Autor Thema: Das fehlende Sachbescheidungsinteresse  (Gelesen 7456 mal)

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Offline Ceilo

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Das fehlende Sachbescheidungsinteresse
« am: 29. April 2016, 17:28:48 »
Vor den Gerichten fehlt den Reichsdeppen bekanntlich öfter mal das Rechtsschutzinteresse, was dann dazu führt, dass ihre Klagen schon als unzulässig abgewiesen werden. So etwas ähnliches gibt es auch im Verwaltungsverfahren: das Sachbescheidungsinteresse. Darauf hat neulich das VG Potsdam (Urteil vom 14.03.2016 - 8 K 4832/15) im Fall eines Klägers hingewiesen, der einen Staatsangehörigkeitsausweis wollte. Den hätte er vielleicht auch bekommen, wenn er der Behörde gegenüber nicht angegeben hätte "dass er am 14. September 1960 in H... im Herzogtum Sachsen-Meiningen geboren sei. Seine erste Ehe sei am 17. November 1984 in Wittenberge in Preußen geschlossen und am 28. Oktober 1996 in P... in Preußen geschieden worden."  Die Beamten hatten offenbar keine Lust, sich verarschen zu lassen und lehnten den Antrag als unzulässig ab, weil er "sich auf eine im Herzogtum Sachsen-Meiningen geborene und heute im Königreich Preußen wohnhafte fiktive Person" beziehe, da echte Personen ja nicht mehr in einem Staat Preußen wohnen könnten.

Der Frage, ob sich der Antrag auf eine fiktive oder eine wirkliche Person bezöge, ging das Verwaltungsgericht allerdings nicht nach, sondern führte u.a. aus:

"Es ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht".

Ein solches Sachbescheidungsinteresse fehle hier, denn einerseits habe niemand die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers bezweifelt, andererseits folge "[d]ie Missbräuchlichkeit des Begehrens (...) zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den vom Kläger bei seiner Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte im Königreich Preußen, im Königreich Sachsen und im Herzogtum Sachsen-Meiningen, sowie der angegebenen weiteren Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen-Meiningen und der begehrten (teilweisen) Anwendung des RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913."

Diese Argumentation wird sich sicher auch in so manchem anderen Fall anwenden lassen, in dem ein Reichsdepp seine Anträge mit offensichtlichem Unsinn begründet.

Den vollständigen Text der Entscheidung gibt es unter

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001273&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Auffällig ist dort noch, dass die Dokumentationsstelle beim Anonymisieren der Entscheidung offenbar die Namen der Eltern des Antragstellers übersehen hat.
« Letzte Änderung: 29. April 2016, 17:30:39 von Ceilo »
 
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Offline Tuska

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Re: Das fehlende Sachbescheidungsinteresse
« Antwort #1 am: 29. April 2016, 18:05:24 »
Zitat
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Immerhin ist die BRD GmbH nunmehr um ca. 700 Euro reicher. Da freuen sich die Gesellschafter.
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 

Offline Gutemine

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Re: Das fehlende Sachbescheidungsinteresse
« Antwort #2 am: 28. Juni 2016, 10:22:07 »
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dtx

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Re: Das fehlende Sachbescheidungsinteresse
« Antwort #3 am: 24. August 2016, 18:37:14 »
@Gutemine Das muß man aber Rüdi der Fairneß halber lassen:
Wer einen Staatsangehörigkeitsnachweis der Bundesrepublik Deutschland beantragt und bekommt, kann hinterher nicht mehr behaupten, entgegen seinen Nachweisen KEIN Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Insofern ist Rüdi doch mal die hellste, weil einzige Kerze auf der Torte.

@Tuska
Ist aber zweifelhaft, ob das kostendeckend war.
http://www.juristenkoffer.de/richter/richterbesoldung/
« Letzte Änderung: 24. August 2016, 18:46:11 von dtx »
 

Offline echt?

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Re: Das fehlende Sachbescheidungsinteresse
« Antwort #4 am: 24. August 2016, 18:53:23 »
Eigentlich sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Im Einzelfall mag das zu wenig sein, in der Summe müsste es aber stimmen.
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