Hallo zusammen,
ich bin zwar kein juristischer Experte, aber
@NinjaAndy Die Konstruktion "Ich bin ja kein (…), aber…" führt nur sehr selten zu etwas Gutem. ;-)
durch Freunde und Bekannte, habe ich mir doch einiges an wissen angelernt, so dass ich mal dieses Musterschreiben von Hoffi und Konsorten etwas näher betrachten möchte, auch um zu zeigen, was für einen gefährlichen Blödsinn er schreibt.
Die Zitate stellend abei die Originalstellen aus dem Brief dar, meine Anmerkungen sind darunter.
Danke dennoch. Ich nutze mal ebenfalls eine gefährliche Konstruktion: "Es war ja nicht alles schlecht in Deiner Analyse." ;-)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Begründung und Anträge :
Alle Ausführungen sind als Anträge zu bewerten, dessen Klärung und Abhilfe hiermit ausdrücklich beantragt und eingefordert wird:
Ihre Forderung ist wegen Sach – und Formfehler, Grundrechteverletzung und schwerer Rechtsverstöße als rechts- sitten- und verfassungswidrig und daher als NICHT rechtskräftig aufzuheben und schon deshalb das unberechtigte OWi- Verfahren umgehend einzustellen.
Nunja, die Standardworthülsen die man von ihm kennt, dazu erstmal nix...
Warum nicht? Das ist der tatsächlich sinnvolle Teil von dem, was Du zitierst.
Im Einzelnen:
Alle Ausführungen sind als Anträge zu bewerten, dessen Klärung und Abhilfe hiermit ausdrücklich beantragt und eingefordert wird:
Bedeutet für den Sachbearbeiter, dass er hier jedes Wort auf einen möglicherweise tauglichen Antragsgegenstand prüfen und einen solchen bescheiden muss. Gegebenenfalls unter sog. "laienfreundlicher" Auslegung. Das ist (tatsächlich sinnvoll) beantragt und einem solchen Antrag wird man regelmäßig auch entsprechen müssen (für die allgemeine Verwaltung verweise ich an dieser Stelle auf
§ 25 VwVfG; wichtig zu wissen ist, dass nicht jede Verwaltung nach dem VwVfG arbeitet…). Klare, eindeutige, aufs Yota-Komma korrekte Anträge wird man in einem Feld-, Wald- und Wiesenverfahren von einem Laien wohl nur im Ausnahmefall verlangen können. Z.B. wenn ein Konvolut wirrer, sachfremder Schriftsätze vorliegt…
Ihre Forderung ist wegen Sach – und Formfehler, Grundrechteverletzung und schwerer Rechtsverstöße als rechts- sitten- und verfassungswidrig und daher als NICHT rechtskräftig aufzuheben und schon deshalb das unberechtigte OWi- Verfahren umgehend einzustellen.
Es werden Formfehler und die Verletzung materiellen Rechts gerügt und zumindest soweit substanziiert, als dass die Verwaltung zumindest tätig werden muss. Es wird ausdrücklich beantragt, das Verfahren einzustellen. Im Ergebnis bedeutet dieser Satz, laienfreundlich ausgelegt, dass die Verwaltung den gesamten Sachverhalt noch einmal prüfen und ggf. Abhilfe leisten muss.
Ohne an der Stelle weiter ins Detail zu gehen: Im Prinzip kann man ein Revisionsgericht durch den simplen Satz "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts." zu einer nahezu kompletten Prüfung des unterinstanzlichen Urteils bewegen. Und eine gute Revision zu schreiben ist, vorsichtig ausgedrückt, nicht einfach.
Davon unabhängig wird der zitierte Antrag bis zu dieser Stelle nicht daran scheitern, dass er unzulässig oder sinnlos wäre. Sondern schlicht daran, dass tatsächlich falsch geparkt oder zu schnell (oder ohne Papiere) gefahren wurde.
Wirklich falsch (bis hin zu gefährlich) wird es erst – wie Du richtig erkannt hast! – bei den wirren Ausführungen danach.
Begründung:
Das o. a. Schreiben entfaltet keine Rechtskraft wegen fehlender Unterschrift. Es liegt Verstoß gegen §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwGO und Artikel 101 Grundgesetz ... vor
Ich habe den Rest weggelassen, da dies völlig veraltete Urteile sind, die sich auf eine veraltete Gesetztesgrundlage beziehen, daher betrachten wir erstmal die aktuellen Fassungen.
Das BGB (§ 126 BGB) kommt hier schon gar nicht zu tragen: Die fehlende Unterschrift, die er hier anmahnt, ist die, die es unter Verträgen in zivilrechtlichen Verkehr zu setzen gilt. - 1. Fehler.
Die ZPO hat er auch nur halbherzig gelesen: Es ist richtig, dass 315 ZPO eine unterschrift vorschreibt jedoch nur beim Original. Abschriften oder andere elektronische Kopien/Dokumente benötigen diese nach 130b ZPO nicht. Das Gericht ist in besitz einer elektronischen Signatur und kann somit die Echtheit belegen. - 2. Fehler
Das Zitat aus dem StGB ist ebenfalls Blödsinn, denn vor etwa 2 Monaten hat das OLG Hamburg (1 Rev 61/15)bestätigt, dass eine Unterschrift nicht notwendig ist. - 3. Fehler
Dann der Blödsinn mit 117 VwGO, wo er sich selber ein bein gestellt hat, denn Absatz 6 sagt eindeutig, "Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden." - Ich bin mir sicher, dass Rüdi dieses Merkblatt erhalten hat. - 4. Fehler
5. Fehler: Es gibt keinen dritten Absatz bei § 37 VwGO
Zunächst: Bei einem regulären OWi-Verfahren hat nicht nur das BGB, sondern auch die ZPO nichts zu suchen. Anwendbar sind zunächst die eigenen Verfahrensvorschriften des OWiG selbst, die für Lücken zunächst auf die sinngemäße Anwendbarkeit der StPO verweisen. Erst über die Verweisung OWiG → StPO → ZPO kommt eine Anwendbarkeit der ZPO zum Tragen. Ohne es geprüft zu haben: Vermutlich ist auch hier ein Verweis auf die dortige Fristenregelung enthalten… Auch die VwGO unmittelbar zur Anwendung kommen lassen, dürfte schwierig sein, insbesondere da die VwGO das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten regelt, OWi-Verfahren hingegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind…
Auch bin ich bei einem eventuellen Durchgriff gemäß § 823 BGB respektive 839 BGB gehindert, was ebenfalls eine Grundrechteverletzung darstellt. – Verstoß gegen Artikel 1- 19 GG für die BRD
Blödsinn, er könnte durch Zahlung und Befolgung der Gesetze und Strafen, eine ggf. unnötige Haft vermeiden. Durch dieses Handeln führt er gerade sein "Hindern" herbei, ergo steht ihm nichts zu.
Hier verstehe ich nicht einmal, was er mit "Hinderung" meint. Er scheint sich hier auf die "zivilrechtliche" Ebene zu begeben, also davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen Behörde und Bürger sich nach den selben Regeln bemesse, wie das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger. Das ist für Reichis nicht ungewöhnlich (vgl. auch die kruden Thesen zu "Vertragsangeboten" bei Bußgeldern) und wenn man sich dieser wirren Auffassung hingäbe, könnte man sogar versuchen, nach § 823 II BGB (mit dem OWiG als Schutzgesetz) vorzugehen. Das ist dann aber eher etwas für die betroffenen Dritten und nichts für die Verwaltung, da diese eben keinen unmittelbaren Schaden benötigt, sondern mit hoheitlichen Sonderrechten zur Bewahrung der Gesamtrechtsordnung vorgeht.
§ 839 BGB zuletzt, ist an dieser Stelle völlig sinnlos; effektiv ist das eine Haftungsprivilegierung von Beamten. Aber hey…
Die Sache mit dem Staatsstreich und dergleichen erspare ich Euch, die ist in diversen Merkblättern gut erklärt: Es gibt eine Verfassung und somit geltendes Gesetz und Verträge, mehr muss dazu nicht gesagt werden.
Den Schwachsinn mit dem Staatsstreich ist mal wieder eine Ausrede um einen Weg zu finden Gesetze auszuhebeln, denn Art 16 GG, sagt im Grunde, dass man gar nicht staatenlos werden kann, und somit ist unser Fiffi immer noch Deutscher und hat sich an die Gesetze zu halten.
Viel Spaß beim lachen,
NinjaAndy
Kurzer Versuch eines Klugschisses: Art. 16 GG sagt nicht, dass man nicht staatenlos werden kann. Er sagt nur, dass ein Grundrecht desjenigen verletzt wird, der es aufgrund des Entzuges der deutschen Staatsbürgerschaft wird. Soll heißen: Wird einem deutschen Staatsangehörigen ohne weitere Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen, so ist er staatenlos (sowas gibt es tatsächlich, ist in einigen Teilen der Welt ein tatsächliches Menschenrechtsproblem). Er hat dann aufgrund von Art. 16 GG einen Restitutionsanspruch, d.h. die deutsche Staatsangehörigkeit wird ihm wieder zuerkannt werden müssen, weil sie ihm rechtswidrig entzogen wurde. Eine Nichtigkeit des entsprechenden (rechtswidrigen) Aktes ist dagegen kein Automatismus.