Ich führe hier mal einiges zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen nach Anlage 6 und 7 der 2. SprengV zum besseren Verständnis etwas weiter aus:
Schwarzpulver ist der Lagergruppe 1.1D zugeordnet, zudem ist das Risiko einer Explosion im Brandfall sehr hoch.
Die erlaubten Lagermengen nach der Kleinmengenregelung richten sich nach gewerblich (Anlage 6 der 2. SprengV) und nicht gewerblich (Anlage 7 der 2. SprengV)und nach der Örtlichkeit. Warum es Unterschiede bei gewerblich und nicht gewerblich gibt erschließt sich mir nicht, es stellt eine Benachteiligung der nicht gewerblichen dar. An der Gefahr der zu lagernden Stoffe oder Gegenstände ändert es nichts.
Während die meisten Sprengstoffe bei einem Brand in kleineren Mengen meistens nur abbrennen,ohne zu deflagrieren oder zu detonieren, deflagriert Schwarzpulver sofort schon bei Funkeneinwirkung. Brände größerer Mengen Sprengstoffe können sich jedoch vom Brand über eine Deflagration bis zur Detonation aufschaukeln.
In Wohngebäuden stellt eine mögliche Deflagration oder Detonation eine erhebliche Gefahr dar. Betrachtet man sich das unbewohnte Nebengebäude, so sieht man, dass bei Schwarzpulver die zulässige Menge geringer ist als bei den Sprengstoffen.
Bei der gewerblichen Lagerung ist dies jedoch genau umgekehrt. Vermutlich geht es dabei um die Möglichkeit des Aufschaukelns im Brandfall bis zur Detonation deren Auswirkungen auf die Umgebung größer sind, als die Deflagration von Schwarzpulver.
Bei der Möglichkeit der Lagerung von Schwarzpulver im unbewohnten Raum nach Anlage 7 der 2. SprengV handelt es sich um ein Zugeständnis an die Sportschützen (Vorderlader-Disziplinen)
Zudem muss aber noch der Anhang zu §2 der 2. SprengV, Nr. 4
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_2/anhang.html beachtet werden.
Leider geht aus den Zeitungsartikeln nicht hervor, was tatsächlich für Umstände vorlagen.
Oft wird auch Schwarzpulver mit Treibladungspulver verwechselt.
Um mal ein Gefühl von der Wirkung wenig verdämmter deflagrierender explosiver Stoffe in einer Wohnung zu bekommen, stelle ich hier mal den Link zu einem Artikel mit einigen Fotos von der unbeabsichtigten Umsetzung (Selbstentzündung) eines Zelluloidfilmes in dem Bericht der Feuerwehr ein:
http://www.feuerwehr-afferde.de/ff/index.php?site=aktuell/index&aktuell=aktuell/einsaetze/e_details&_einsatz_id=2Die Filme sind chemisch den in Munition verwendeten Treibladungspulvern verwandt. Die Treibladungspulver verfügen jedoch über einen Stabilisator so dass die Gefahr der Selbstentzündung gegenüber dem Film anfangs geringer ist. Ist der Stabilisator irgendwann aufgebraucht, ist die Gefahr der Selbstentzündung gleich groß.
Schwarzpulver kann sich auch nach sehr langer Lagerung nicht selbst entzünden.
Hier im Freien gezündete dickwandige, fest verschlossene Metallgefäße mit Schwarzpulver:
https://www.youtube.com/watch?v=Nl6XvznIrHcIn dem Kochtopf dürften so etwa 4kg sein in dem Rohr etwa 500g.
Wird also das Schwarzpulver oder NC-Pulver in einem Tresor aufbewahrt, ist die Wirkung wesentlich größer. Zwar hält der Tresor einige Zeit einem Brand stand, wenn die Wärme im Innern nach einiger Zeit im Feuer groß genug ist, kommt es zur Zündung, was dann eine erhebliche Gefahr, insbesondere auch durch Spreng-und Wurfstücke für die meist nichts ahnenden Feuerwehrleute darstellt.