Das Urteil mit dem Freispruch ist aus 2017, das "Ihr müsst zurückzahlen" aus 2018.
Wenn kein Sozialbetrug vorliegen würden, müssten die dann zurückzahlen? Sprich, die Berufung ist durch und anders entschieden als im ersten Verfahren?
Das sind zwei verschiedene Baustellen:
Strafrechtlich ist erforderlich, dass vorsätzlich über die Leistungsvoraussetzungen getäuscht wurde und auf diese Weise die Leistungen erschlichen wurden. Darüber entscheiden die Strafgerichte.
Sozialrechtlich reicht aus, dass die Bewilligung zu Unrecht erfolgte, weil anzurechnendes Einkommen oder Vermögen vorhanden war. Weiter ist (nur) erforderlich, dass die Leistungsbezieher auf den Bestand der Bewilligung nicht vertrauen konnten (zB nicht erkennbare Fehler der Behörde - sehr selten). Darüber entscheiden die Sozialgerichte.
Soweit ein Straftatbestand verwirklicht wird, werden auch die Rückzahlungsvoraussetzungen vorliegen - umgekehrt ist das aber nicht zwingend.
Hier hat das LSG Nds/HB allerdings arglistiges Verschweigen bejaht - das spricht zugleich für Strafbarkeit.