Einem Staat kann ein Grundstück privatrechtlich (auch "zivilrechtlich" bzw. "nach bürgerlichem Recht" genannt) gehören. Dadurch wird das betreffende Grundstück aber kein Teil des Staates, dem es gehört, sondern untersteht weiterhin dem Staat, dem es eben unterworfen ist. Bekannte Beispiele sind etwa die Saalforsten in Österreich, die aber dem Land Bayern gehören, oder das Suworow-Denkmal in der Schweiz, das zivilrechtlich Russland gehört, aber eben weiterhin uneingeschränkt Staatsgebiet der Schweiz und des Kantons, in dem es liegt, ist.
Einschränkungen staatsrechtlicher Art können für bestimmte Grundstücke im Eigentum eines anderen Staates bestehen. Dies sind z. B. Kriegsgräber, in denen Angehörige des auswärtigen Staates liegen (ergibt sich aus den einschlägigen Abkommen), Grundstücke, die besonderen staatlichen Zwecken dienen, etwa auf dem Gebiet des anderen Staates liegende Zollgebäude u. dgl., sofern sie nicht gemeinsam von beiden Staaten benutzt werden. In solchen Fällen bestehen nahezu immer Abkommen zwischen den betroffenen Staaten, die die jeweiligen Rechte beider Seiten regeln.
Für die Liegenschaften internationaler Organisationen gelten meist auch bestimmte Sonderrechte, die die Hoheit des Staates, in dem diese Grundstücke liegen, einschränkt, aber nicht grundsätzlich aufhebt. Rechtsgrundlage dafür bilden meistens internationale Abkommen, die oft durch ein Abkommen zwischen der betreffenden internationalen Organisation und dem Sitzstaat, in dem deren Einrichtungen liegen, ergänzt werden.
Durch die Wiener Übereinkommen über den diplomatischen und den konsularischen Dienst werden die Grundstücke, die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen gehören, ebenfalls mit besonderen Vorrechten versehen, durch die die Rechtsordnung des Staates, in dem diese liegen, eingeschränkt wird. Manchmal gibt es zusätzliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten, wobei ohnehin die Errichtung einer Vertretung des Einvernehmens zwischen beiden Staaten, dem entsendenden und dem empfangenden, bedarf.
Manchmal wird bei den Liegenschaften, die mit Vorrechten gegenüber der Rechtsordnung des Staates, in dessen Gebiet sie liegen, ausgestattet sind, auch von "Exterritorialität" gesprochen. Solche gibt es im heutigen Völkerrecht allerdings im strikten Sinne nicht mehr. Am ehesten kommen ihr noch die Regelungen nahe, die für die Liegenschaften des Vatikans außerhalb der Grenzen der Vatikanstadt gelten, etwa der Lateran, Castel Gandolfo usw.
Im eigentlichen Sinne exterritorial sind nur Enklaven, die auch wirklich das Staatsgebiet eines anderen Staates als dessen, der sie umgibt, bilden. So ist etwa Büsingen eine echte Exklave und aus Sicht der es umgebenden Schweiz "exterritorial", nämlich Staatsgebiet Deutschlands. Allerdings gelten - so auch für Büsingen - oft besondere Abmachungen zwischen den beteiligten Staaten, durch die besondere Rechtsverhältnisse für die Ex- bzw. Enklaven vorgesehen werden.
Als weitere Kuriosität kann man Gebiete ansehen, in denen besonderes Recht gilt, das vom Recht des Staates, zu dem das Gebiet gehört, abweicht, meist aus historischen Gründen. So gilt z. B. im Elsass teilweise noch deutsches Recht, das in Deutschland selbst gar nicht mehr gilt. Nach der Wiedereingliederung des Elsass in Frankreich schien es unzweckmäßig, bestehende Einrichtungen und Regelungen zu ersetzen, die seit 1870/71 bestanden. In Griechenland, vor allem in dessen Norden, gilt teilweise noch das Recht der osmanischen Megelle für die türkisch-muslimische Minderheit. In der Türkei selbst gilt dieses Recht seit der Gründung der Republik nicht mehr. (Auch in anderen Gebieten, die einst zum osmanischen Reich gehörten, mögen solche Überbleibsel noch gelten. Dies dürfte etwa in Israel und v. a. den palästinensischen Gebieten noch der Fall sein, nur ist ein Überblick darüber schwer möglich.)
Der langen Rede kurzer Sinn: Den "Schinesen" kann also privatrechtlich gehören, was immer ihnen auch gehören mag. Dadurch wird noch rein gar nichts zu chinesischem Staatsgebiet.