Das so genannte indigene Volk der Germaniten ist keine Vereinigung., der ein Recht zustehen kann, i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, im Schriftwechsel mit der Antragstellerin Geschäftszeichen mit dem Zusatz „Reichsbürger“ zu verwenden,
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ist als Antrag des angeblichen indigenen Volkes der Germaniten unzulässig, weil es sich dabei um keine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann, i.S.v. § 61 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – handelt, sondern um ein Phantasiegebilde (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 K 94/14 –, juris Rn. 35 m.w.N., Gerichtsbescheid der Kammer vom 24. Mai 2016 – VG 33 K 137.16 -, sowie Pressemitteilung 36/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2017,
www.bverwg.de).
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Als Antrag des Oberhauptes der angeblichen Vereinigung ist der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Selbst unterstellt, die Antragstellerin könne sich durch das Subsumieren der angeblichen Vereinigung unter den Begriff „Reichsbürger“ diskriminiert fühlen, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser in einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftwechsel enthaltenen Bezeichnung mit Dringlichkeit entgegengetreten werden müsste.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG.