Was an der YouTube-Uni im Gegensatz zu einem "richtigen" Studium der Rechtswissenschaften nicht gelehrt wird ist der
Auslegungskanon nach Savigny:
- Grammatische Auslegung
- Systematische Auslegung
- Historische Auslegung
- Teleologische Auslegung
Grammatische Auslegung betrachtet den Wortlaut der Norm. Hier sind oft mehrere Auslegungsmöglichkeiten gegeben, die Auslegung nach dem Wortsinn bildet sozusagen die Umschließung aller Auslegungsmöglichkeiten. Eine Auslegung entgegen dem Wortsinn ist nicht vertretbar. Hier machen die Reichis aber schon meist Schluss. Wenn ihr Verständnis zum Wortsinn passt, dann ist für sie die Sache klar. Die alternativen Verständnismöglichkeiten werden einfach ausgeblendet, obwohl sie doch sonst so auf alternative Fakten stehen.
Vorliegen kann der Staatsangehörigkeitsausweis noch als unter den Begriff ausweis fallend gesehen werden.
Im nächsten Schritt der systematischen Auslegung geht es um die Stellung der auszulegenden Norm. Zunächst kann hier die Position in der Normenhierarchie (Verfassung - Gesetz im formalen Sinne - Verordnung) herangezogen werden. Weiterhin greift hier die Vorschrift nach Art. 31 GG "Bundesrecht bricht Landesrecht". Dies gilt unabhängig von der Einordnung in der Normenhierarchie. Selbt eine Verordnung auf Bundesebene würde einer Norm in einer Länderverfassung gegenüber Vorrang haben. Daher ist es völlig belanglos, dass einzelne Länderverfassungen die Todesstrafe noch zulassen, da diese in Art 103 GG abgeschafft wurde.
Als Kollisionsregel gilt weiterhin, dass die speziellere Norm die allgemeinere Norm verdrängt. Auch ein beliebter Denkfehler von Reichsdeppen, die gerne die allgemeinere Norm als "übergeordnet" bezeichnen.
Hier befinden wir uns im Personalausweisgesetz. Es liegt daher nahe, dass ein Ausweis im Sinne des PAuswG ein Personalausweis ist. Dies wird auch bestätigt, da in § 2 Abs. 1 PAuswG die Defintion des Begriffes "Ausweis" folgt. Diese ist somit bei der Auslegung des Wortsinns zu verwenden. Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist daher kein Ausweis im Sinne des PAuswG.
Bei der historischen Auslegung geht es darum, den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu ergründen. Dies kann zum Beispiel anhand von Gesetzesbegründungen oder den Plenarprotokollen der Debatte über das Gesetz entnommen werden. Problematisch dabei ist, dass sich im Zeitverlauf Moral und Werte ändern können. Daher darf nicht auf den mutmaßlichen Willen zum Zeitpunkt der Gesetzgebung sondern es muss auf den mutmaßlichen Willen des historischen Gesetzgebers in der heutigen Situation abgestellt werden. Wegen dieser Schwierigkeiten hat die historische Auslegung nur eine untergeordnete Bedeutung. Eine Kollisionsregel besagt, dass die neuere Vorschrift die ältere Vorschrift verdrängt. Auch wieder ein Punkt den Reichsdeppen gerne umgekehrt sehen.
Der letzte Punkt ist die teleologische Auslegung. Hier geht es um den Sinn und Zweck einer Norm. Was soll die Norm erreichen? Dieser Punkt wird als das wesentliche Auslegungselement angesehen. Die teleologische Auslegung darf jedoch nicht über den Wortsinn hinaus gehen. Dieser Fall gehört dann nicht mehr zur Auslegung sondern zur Rechtsfortbildung. Diese ist ausschließlich den Gerichten vorbehalten und erfordert eine planwidrige Regelungslücke, also dass der Gesetzgeber vergessen hat einen Punkt zu regeln.
Was ist also der Sinn und Zweck des PAuswG? Dieser liegt darin, die Identifikation der Staatsbürger einfach durchführen zu können. Dazu ist ein Ausweisdokument mit Lichtbild und Beschreibung körperlicher Merkmale sinnvoll. In einem Staatsangehörigkeitsausweis finden sich solche Merkmale nicht. Er ist folglich nicht geeignet, eine Identifikation durchzuführen. Somit ist der Staatsangehörigkeitsausweis auch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Ausweis im Sinne des PAuswG.
Lange Rede, kurzer Sinn: Fresse Waserplanschi.