Die Haager Landkriegsordnung scheint sich in Nordrhein-Westfalen einiger Beliebtheit zu erfreuen, denn auch das SG Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 25.03.2014 - S 28 SO 683/13) hatte sich mit Klägern zu befassen, die sich als Angehörige des Freistaats Preußen und des Deutschen Reiches wähnten und "Sozialgeld/ Leistungen nach der HLKO" erhalten wollten. Die Behörde (welche, geht aus dem veröffentlichten Entscheidungstext nicht hervor) hielt es nicht einmal für nötig, daraufhin einen förmlichen Bescheid zu erlassen. Dazu klagten sie zunächst einmal vor dem Verwaltungsgericht, das die Sache aber ans Sozialgericht verwies. Dort wollten die Kläger erst einmal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorabzahlung von 8.000 EUR und dann laufende Zahlungen, was das Gericht aber ablehnte. Die eigentliche Klage behandelte das Gericht richtigerweise als Untätigkeitsklage und wies sie kurz und bündig mangels Rechtschutzbedürfnisses ab: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sehe Leistungen der von den Klägern beantragten Art nicht vor, und das gelte auch für Leute, die behaupteten, Bürger des Deutschen Reiches zu sein.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duesseldorf/j2014/NRWE_S_28_SO_683_13.htmlDie Kläger waren allerdings hartnäckig und legten zunächst Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen ein, die erfolglos blieb (Urteil vom 22.10.2014 - L 12 SO 164/14, anscheinend nirgends veröffentlicht). Die Revision ließ das LSG nicht zu, so dass die Kläger nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG einlegten. Auch die wurde aber abgewiesen (Beschluss vom 10.12.2014 - B 8 SO 88/14 B), einfach weil sie die Beschwerde ohne Anwalt oder sonst zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatten. Der Beschluss des BSG ist zwar unspektakulär, da er aber bisher nicht frei online verfügbar zu sein scheint, stelle ich ihn hier ein:
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2014 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die "Berufung der Klägerin" gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.3.2014 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2014). Die Klägerin hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 5.11.2014 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt; sie hat dabei Ansprüche auch für die beiden weiteren Kläger (ihre Familienangehörigen) geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann, wie das gesetzlich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vorgeschrieben ist, wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Senatsschreiben vom 12.11.2014 hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .