In Eibelstadt wohnt ein Winzer, der "nach den Richtlinien des bioenergetischen Weinbaus auf den Grundlagen der Homöopathie basierend auf den Geboten der Religionsgemeinschaft 'Leben in Liebe und Licht'" arbeitet. Unklar ist, ob er seinen Wein dann auch in homöopathischer Verdünnung anbietet, sicher ist aber, dass er im Jahr 2009 keine Abgabe zum Deutschen Weinfonds leisten wollte. So hatte sich das VG Würzburg (Urteil vom 10.11.2010 - W 6 K 09.149) mit der Angelegenheit zu befassen. Neben einigen mehr oder weniger vernünftigen Argumenten führte der Kläger zunächst an, die Abgabe verletze ihn seiner Religionsfreiheit sowie im "Naturrecht", wobei er da offenbar auch die Radbruchsche Formel bemühte. Nach dieser recht eigenwilligen Behauptung kam er zu üblicheren Bestandteilen der Reichsdepperei, wenn auch verhältnismäßig wenigen: Das Weingesetz und das Grundgesetz hätten keinen räumlichen Geltungsbereich und die Bundesrepublik Deutschland "habe kein völkerrechtlich vollständiges Staatsgebiet".
Das Gericht ging auf die depperteren Argumente nur ziemlich kurz und nicht allzu überzeugend ein. So sagt es zum angeblich fehlenden Geltungsbereich des Grundgesetzes nur, er werde "indirekt (...) durch Satz 2 der Präambel das Bundesgebiet, also das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland festgelegt". Womit der geneigte Leser zu der Auffassung kommen könnte, dass an dem Argument etwas dran wäre, gäbe es nur diesen Satz nicht. Deutlichere Worte findet das Gericht zur Berufung aufs Naturrecht: "Es ist abwegig, das Grundgesetz und auf dessen Grundlage erlassene Gesetze als unerträgliches Recht zu qualifizieren, das zu Unrecht werde und seine Rechtsnatur verliere. Vielmehr bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass die deutsche Rechtsordnung mit dem Grundgesetz an der Spitze im Einklang mit dem Naturrecht steht (...)".
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