Das interessante ist der Grund der Einstellung: die Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 des StGB.
Ja, aber die Bedeutung des § 20 StGB wird (nicht nur hier) verkannt: es handelt sich bei der landläufig als "Jagdschein" betitelten Erklärung der Schuldunfähigkeit eben nicht um eine generelle Erlaubnis Unrecht straflos zu begehen, sondern um eine Voraussetzung der Strafbarkeit, die in jedem Falle wieder überprüft werden muß, weshalb nicht schon das Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann.
Die Folge ist eine erneute psychiatrische Untersuchung mit für den Beschuldigten/Angeklagten z.T. erheblichen finanziellen Folgen und den Beschwernissen, die ein durchgeführtes Strafverfahren mit sich bringt. Außerdem kann ein anderer gerichtlicher Gutachter zu anderen Ergebnissen gelangen.
Fazit: eine Anzeige lohnt auf jeden Fall, der
KugelSchreiber macht es ja nicht in seiner Freizeit.