Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 163814 mal)

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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #600 am: 13. April 2015, 10:05:22 »
Immerhin, in manchen Punkten ist er gewissen Rentnerinnen noch voraus:

Zitat
"Und die dummen Leute rennen einem selbsternannten König hinterher und machen denen auch noch Geschenke."
"Wenn der Fitzek Eier in den Hosen hätte und nicht nur Pressegeil wäre..."   ;D

noch nicht einmal das kriegt das Westentaschenkönigshanswürstchen hin...   :laugh_above:


...
Eine eigene Öffentlichkeitsarbeit des KRD findet z.Zt. nicht statt.
Meldungen zu aktuellen Geschehnissen bestehen ausnahmslos aus links zu Print- und anderen Medien. Das höchste der Gefühle ist, aktuell auf Fitzes facebookseite zu beobachten, der Satz
Zitat
Wie üblich für Systempresse wurden natürlich wieder etliche Fehler gemacht!
, dann folgt ein Link und das war es.

Sehr gern und oft wird auf allen Kanälen das Druckerzeugnis mit den vier großen Buchstaben verlinkt.
...


Ist das nicht demütigend, wenn man sich die Protokollierung der Realität von der Gegenseite besorgen lassen muss? Wie wenn sich die Regierung die Bundestagsprotokolle von der taz anfertigen ließe.
Wie armselig ist eine Organisation, die sich souverän nennt und sich (mangels Masse - Gehirnmasse) nicht einmal eigene Propaganda-Abteilung leisten kann!

 

Offline Resting Bench

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #601 am: 21. April 2015, 17:22:02 »
 
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #602 am: 21. April 2015, 18:44:49 »
Zur Vervollständigung noch die Pressemitteilung vom 10.April 2015.

http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=870670&identifier=2beb24c539f061c09ec1625b965efdca

Der Eindruck drängt sich auf, daß sich im Hintergrund sich keineswegs Großes tut, noch nicht einmal Kleines, sondern genaugenommen gar nichts (den "Wir-werden-jetzt-noch-krasser-und-machen-20-Königreiche-auf-Bullshit außer acht gelassen):  die Veranstaltung ist nun schon mehr als 10 Tage her und noch immer schweigen die königlichen Siegesfanfaren. Noch nicht einmal eine fitzekleine Definition gibt es.

Ist das die Ruhe vor dem Sturm (wann weht eigentlich das nächste BRiD-Justiz-Lüftchen?) oder hat das KRD seinen letzten Puster bereits getan und wird nur noch von in Abwicklung befindlichen Karteileichen behaust?
 
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Offline Lisa

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #603 am: 21. April 2015, 19:12:59 »
BRD-GmbHst du noch oder KRDst du schon? Das ist hier die Frage!
Laden Sie hier die Konvention von Montevideo herunter:
 
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Offline BlueOcean

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #604 am: 21. April 2015, 19:46:53 »
Oder besonders schön sachlich zusammengefasst:

Zitat von: anwaelte-eu.de
Verwaltungsrecht: König von Deutschland verliert Fahrerlaubnis
Ernennt sich jemand zum “König von Deutschland” und erklärt der Verwaltung gegenüber schriftlich unter Vorlage des Führerscheins, er wolle die “Vertraglichkeit” mit der BRD lösen, ist darin der Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu sehen, so dass der “König von Deutschland” in Deutschland nun kein Auto mehr fahren darf. (Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 09.04.2015, AZ.: 7 A 117/14 HAL)

Quelle
"Teurer als die bittere Wahrheit ist uns der erhabene Wahn." (Alexander Puschkin)
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #605 am: 21. April 2015, 20:03:40 »
Oder besonders schön sachlich zusammengefasst:
Spoiler
Zitat von: anwaelte-eu.de
Verwaltungsrecht: König von Deutschland verliert Fahrerlaubnis
Ernennt sich jemand zum “König von Deutschland” und erklärt der Verwaltung gegenüber schriftlich unter Vorlage des Führerscheins, er wolle die “Vertraglichkeit” mit der BRD lösen, ist darin der Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu sehen, so dass der “König von Deutschland” in Deutschland nun kein Auto mehr fahren darf. (Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 09.04.2015, AZ.: 7 A 117/14 HAL)
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Quelle

Naja, das würde ich mit Vorsicht genießen, stecken doch nur Anwälte dahinter und keine Rechtssachverständigen.
 

Offline Hank

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #606 am: 15. Juni 2015, 11:50:14 »
Wenn mich nicht alles täuscht, dann findet sich im beck-blog unter dem Titel
Verzicht auf Fahrerlaubnis: Geht manchmal einfacher, als man denkt...
die Entscheidung vom VG Halle bezügl. Fitzeks Fahrerlaubnis...
http://blog.beck.de/2015/06/12/verzicht-auf-fahrerlaubnis-geht-manchmal-einfacher-als-man-denkt
 
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #607 am: 15. Juni 2015, 12:11:08 »
Das ist doch seltsam. Dieses Urteil wird recht zeitnah veröffentlicht, während PIF sich beim NDGK Urteil mit Händen und Füßen dagegen wehrt.
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #608 am: 15. Juni 2015, 12:30:59 »
Zitat
Das VG Halle hatte es jetzt mit einem etwas eigenartig gestrickten Betroffenen zu tun

Jaa, so kann man es auch nennen! ;D

Der "etwas eigenartig gestrickte Betroffene", meinte ganz einfach, mit einer nach deutschem Recht erworbenen Fahrerlaubnis, durch Rückgabe des Führerscheins sich von den Pflichten zu lösen und lediglich die Rechte zu beanspruchen, die sich ebenfalls aus besagtem deutschen Recht ableiten, dessen Hoheit er allerdings weder anerkannt, noch sonst achtet. :scratch:

Oder einfacher:

Er macht den Führerschein und sagt dann irgendwann "hier, die Pflichten will ich nicht mehr und meine Rechte gebe ich mir selbst, schließlich habe ich mit einer Prüfung die Erlaubnis erhalten." Und weiter "und keiner kann sie mir wegnehmen, weil ich nicht unter eure Gerichtsbarkeit falle".

So weit, so (un)lustig geht es weiter:

Wenn er danach wenigstens manierlich gefahren wäre, wäre es wieder etwas anders. Dann wäre das ganze nicht weiter aufgefallen. Aber Moment, er meinte ja nicht nur zu schnell und riskant zu fahren, andere gefährdend, nein, er musste sich auch noch eigene Kennzeichen basteln und seine Gefährdung auch noch damit toppen, dass keine Versicherung für eventuellen Schaden aufkommt.

Zeigt doch wieder nur seinen Geisteszustand.

Und genau das kommt mir auch immer wieder in den Sinn, wenn ich lese "oh, wen gefährdet er den, wieso sollte man ihn einbuchten", es wird ja schließlich in einem Rechtsstaat gelebt..

Bäh.
"Das ist alles legal, sonst säße ich schon längst im Knast!" Peter Fitzek, rechtskräftig verurteilt und eingeknastet.
 
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Offline hotztheplotz

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #609 am: 15. Juni 2015, 12:43:43 »
Das ist mein Lieblingssatz
Zitat
Dass der Kläger sich
dabei dann nicht des entsprechenden Formulars der Fahrerlaubnisbehörde bediente,
ließ sich – wie schon dargelegt – ohne Weiteres auf sein Selbstverständnis als Souverän
zurückführen.

Genau diese Überheblichkeit wird ihm nun zum Verhängnis.
 

Offline aitmatow

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #610 am: 15. Juni 2015, 12:53:47 »
Zeigt doch wieder nur seinen Geisteszustand.

Und genau das kommt mir auch immer wieder in den Sinn, wenn ich lese "oh, wen gefährdet er den, wieso sollte man ihn einbuchten", es wird ja schließlich in einem Rechtsstaat gelebt..

Bäh.

Das erstinstanzliche Urteil war in dieser Hinsicht ja eindeutig. Das holt ihn schon noch ein. Auch die ausstehende psychatrische Exploration wird ihn nicht davor bewahren. Da werden dann wohl nur wahnhafte Vorstellungen diagnostiziert, die in seinem überbordenden Narzissmus wurzeln. Ich glaube aber nicht, dass ihn das vor der bereits verhängten Strafe retten oder diese abmildern wird. Insbesondere sein Nachtatverhalten dürfte das verhindern und dazu führen, dass er genau dort landet, wo er - und da gebe ich Dir absolut recht - in einem Rechtsstaat irgendwann auch sein sollte. Sein Vorstrafenregister ist diesbezüglich einfach zu lang, um ihn nicht als eminenten Gefährder im Straßenverkehr einzustufen.
Ich kopier es hier nochmals rein, weil ich es wirklich beeindruckend finde:

Zitat
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:

Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

 Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

 Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012) eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012) eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012) eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.

Der Lappen war übrigens vor dem Verzicht schon weg, aufgrund von Eignungsmängeln. Und das nicht nur einmal. Man könnte fast auf die Idee kommen, dass das Zöpfchen, das sich wie sonst eben auch im Straßenverkehr nicht im Griff zu haben scheint, die ganze Staatsshice nur ersonnen hat, um mit dem Geld seiner Anhänger den Behörden ein Schnippchen zu schlagen.
« Letzte Änderung: 15. Juni 2015, 13:03:37 von aitmatow »
 
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #611 am: 15. Juni 2015, 12:53:55 »
Weil's so schön ist, auszugsweise im Wortlaut:

Zitat
Experte: Carsten Krumm, Richter am Amtsgericht
12.06.2015
Der Verzicht auf eine einmal erteilte Fahrerlaubnis ist komischerweise nicht gesetzlich geregelt. In der Regel sind die Fälle des Verzichts bei älteren Kraftfahrern anzutreffen, die dann ihren Führerschein einsenden und in einem Begleitschreiben den Verzicht erklären. Das ist dann auch so wirksam. Das VG Halle hatte es jetzt mit einem etwas eigenartig gestrickten Betroffenen zu tun, der mit der Rückgabe erklärte, hierdurch werde "die Vertraglichkeit, die durch Antragstellungbestand, ... aufgelöst." Na ja. Vielleicht auch nur eigenwillig formuliert. Dummerweise war er wohl schon wenige Monate später mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kfz unterwegs. Natürlich packte ihn nun die Reue. Erfolglos aber:

 

 Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit der für ihn positiven Feststellung des Fortbestehens seiner Fahrerlaubnis, denn der streitbefangene Bescheid, der die Feststellung des Erlöschens der Fahrerlaubnis infolge Verzichts enthält, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

.....

Auf dieser Grundlage ist der Beklagte bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, zutreffend davon ausgegangen, dass sie infolge seines Verzichts hierauf erloschen ist.
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG vorausgesetzt. Bei der Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugeht. Der Verzicht muss zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und darauf gerichtet sein, das Erlöschen der Fahrerlaubnis herbeizuführen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, 1 § 2 Rdnr. 25).

Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlichrechtliche Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise
zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 B 100/13 –, Rn. 13, juris). Der Empfänger darfder Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 73. Auflage 2014, § 133 Rdnr. 7, 9, m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabes durfte der Beklagte die Abgabe des Führerscheins zusammen mit der vom Kläger verfassten Erklärung als Verzicht des Klägers auf seine
 Fahrerlaubnis werten.

Mit der Erklärung, dass „die durch Antragstellung begründete Vertraglichkeit“ aufgelöst sein soll, und der gleichzeitigen Abgabe des Führerscheins hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsverhältnis, das durch die Beantragung der Fahrerlaubnis entstanden ist, zum Erlöschen bringen will. Das entstandene Rechtsverhältnis besteht in einer entsprechenden Berechtigung des Klägers, nämlich der ihm erteilten Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis). Dass der Kläger dieses Rechtsverhältnis als Vertragsverhältnis bezeichnet, liegt offenkundig am Selbstverständnis des Klägers, der sich als Souverän betrachtet und wohl deshalb eine Terminologie meidet, die ein Unterworfensein ausdrücken könnte. Dass er den Begriff des Verzichts nicht verwendet, ist unschädlich. Denn der Sache nach bringt er mit der Abgabe des Führerscheins und seiner beigefügten Erklärung eindeutig zum Ausdruck, dass die mit dem Führerschein dokumentierte, auf seinen Antrag hin erteilte Berechtigung zum Erlöschen gebracht werden soll.

Dass der Kläger die Unterzeichnung einer formularmäßigen Verzichtserklärung im persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern des Beklagten abgelehnt hat, steht der Annahme eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis ebenso wenig entgegen, wie die im Verlauf des Gesprächs gefallene Äußerung des Klägers, dass er lediglich den Führerschein abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten wolle. Denn nach den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des Klägers und der Mitarbeiter des Beklagten, Herrn C. und Frau D., haben Letztgenannte im persönlichen Gespräch deutlich gemacht, dass eine Abgabe des Führerscheins nur bei gleichzeitigem Verzicht auf die
Fahrerlaubnis sinnvoll sei, weil die Fahrerlaubnisbehörde ohne das Vorliegen eines Fahrverbots oder einer Fahrerlaubnisentziehung keine Veranlassung zur Entgegennahme eines Führerscheins habe. Dennoch hat der Kläger noch am selben Tag nicht nur seinen Führerschein, sondern zudem seine ohne Einschränkung auf das Erlöschen der „durch Antragstellung begründeten Vertraglichkeit“ gerichtete Erklärung abgegeben.
Der Beklagte musste daher davon ausgehen, dass der Kläger sich schließlich doch entschieden hatte, nicht nur den Führerschein abzugeben, sondern auch auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Der Beklagte musste die Erklärung auch deswegen in diesem Sinne verstehen, weil der Kläger während des Gesprächs darauf hingewiesen hatte, mit dem Auto unterwegs zu sein, und ihm von den Mitarbeitern des Beklagten freigestellt worden war, die Verzichtserklärung später abzugeben. Dass der Kläger sich dabei dann nicht des entsprechenden Formulars der Fahrerlaubnisbehörde bediente,
ließ sich – wie schon dargelegt – ohne Weiteres auf sein Selbstverständnis als Souverän zurückführen.

Ohne Erfolg hält der Kläger einer Auslegung als Verzichtserklärung ferner entgegen, dass ihm trotz der Ausführungen der Mitarbeiter des Beklagten der Unterschied zwischen dem Führerschein als Dokument und der Fahrerlaubnis als der diesem Dokument zugrunde liegenden Berechtigung nicht klar gewesen sei. Zum einen widerspricht dieses Vorbringen dem vom Kläger selbst geschilderten Gesprächsinhalt, wonach er im persönlichen Gespräch geäußert habe, nur den Führerschein als Dokument der Bundesrepublik Deutschland abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten und auf dieser
Grundlage (mit einem eigenen Führerschein) weiter fahren zu wollen. Zum anderen wäre die Erklärung auch dann unmissverständlich als Verzicht zu werten, wenn der Unterschied zwischen Dokument und Berechtigung dem Kläger nicht in jeder Hinsicht vollständig bewusst gewesen wäre. Denn seine mit dem Führerschein abgegebene Erklärung bezog sich mit dem Begehren auf „Auflösung der durch Antragstellung begründeten Vertraglichkeit“ der Sache nach eindeutig auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, also auf die ihm erteilte Fahrerlaubnis.
Schließlich war der Beklagte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gehindert, die vom Kläger abgegebene Erklärung als Verzicht auf die Fahrerlaubnis auszulegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – die vorbereitete Erklärung zum Gegenstand des persönlichen Gesprächs
gemacht und der Mitarbeiter des Beklagten, Herr C., die Entgegennahme dieser Erklärung abgelehnt hat. Denn selbst der Kläger macht nicht geltend, dass ein Mitarbeiter des Beklagten erklärt habe, diese Erklärung nicht als Verzicht zu werten.

Die Verzichtserklärung des Klägers hat unmittelbar zum Erlöschen seiner Fahrerlaubnis geführt.

Die Verzichtserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der Fahrerlaubnisbehörde zugeht. Mit dem Wirksamwerden der Verzichtserklärung erlischt die Fahrerlaubnis unmittelbar. Von diesem Zeitpunkt an ist der Verzicht unwiderruflich
(vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., m.w.N.).

Da gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG im Verkehrszentralregister auch Daten über Verzichte auf die Fahrerlaubnis gespeichert werden, hat der Beklagte die Meldung dorthin zu Recht veranlasst.

 

VG Halle, Urteil vom 09.04.2015 - 7 A 117/14 HAL

http://blog.beck.de/2015/06/12/verzicht-auf-fahrerlaubnis-geht-manchmal-einfacher-als-man-denkt
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #612 am: 15. Juni 2015, 13:03:20 »
.....
Das erstinstanzliche Urteil war in dieser Hinsicht ja eindeutig.

Nein, denn das war ein anderer Rechtszug, nämlich das Strafgericht. Die nächste Instanz findet am LG Hannover statt, derzeit ausgesetzt wegen der VG-Entscheidung.

Das zitierte Urteil ist erste Instanz auf dem Verwaltungsrechtsweg.
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #613 am: 15. Juni 2015, 13:05:47 »
.....
Das erstinstanzliche Urteil war in dieser Hinsicht ja eindeutig.

Nein, denn das war ein anderer Rechtszug, nämlich das Strafgericht. Die nächste Instanz findet am LG Hannover statt, derzeit ausgesetzt wegen der VG-Entscheidung.

Das zitierte Urteil ist erste Instanz auf dem Verwaltungsrechtsweg.

Ich habe das auch eher auf die gerichtliche Einschätzung als Gefährder im Straßenverkehr bezogen. Ob man das am LG Hannover anders sehen wird?
 

Online be-eh

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #614 am: 16. Juni 2015, 08:58:10 »
Zitat
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
[...]
Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

That's gotta hurt.

Ich frage mich, ob er die Tickets jeweils bezahlt. Falls nicht, ist doch dann irgendwann mal ein GV-Besuch* fällig.

Wie man schön sehen kann, schwurbelt er nicht nur in der Gegend herum, sondern heizt auch durch schön durch dieselbe - mal hier, mal da. Tempolimits zählen rein gar nichts, wo sich sein hochherrschaftlicher Astralkörper nahezu mit Lichtgeschwindigkeit Bahn bricht. Vielleicht ist es Absicht, vielleicht ist das auch schwer, beim Pyrolysefahrzeug das Gaspedal dosiert zu benutzen. Wer weiss das schon.

* damit meine ich nicht das, wonach es aussieht