Ich habe mal eben die
Fahrerlaubnis-Verordnung angeschaut.
§ 25 enthält u. a. diese Regelung:
(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.
§ 4 legt sodann fest:
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ich verstehe das prima facie (dies wird den Beamtendummen wieder freuen!) so: Eine Fahrerlaubnis muss grundsätzlich durch einen gültigen amtlichen Führerschein verbrieft sein. Ausnahmen sind etwa nach Verlust, bei Ablauf einer Befristung u. dgl. bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises möglich.
Von den Ausnahmen abgesehen gilt also: Kein Führerschein, keine Fahrerlaubnis.
Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, was eine Rückgabe des Führerscheins bewirkt. Da Fitzekfatzke aber seinen Führerschein zurückgegeben hat, ohne einen neuen Wohnsitz im Ausland zu begründen und seinen Führerschein gegen ein entsprechendes Dokument eines anderen Staates (der von der BRD als solcher auch anerkannt wird) einzutauschen, dürfte dies als Verzicht zu werten sein, und zwar nicht nur als Verzicht auf den Führerschein, sondern auf die Fahrerlaubnis.