Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 164477 mal)

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Offline Pantotheus

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #420 am: 9. April 2015, 10:12:21 »
Nach dem, was ich bisher so an Schreiben von Seiten des KRD gesehen habe, stellt sich mir vor allem eine Frage:
Wird die Klage nicht schon aus formalen Gründen abgewiesen?
Oder hat sich Fitzekfatzke mal eines kundigen Rechtsbeistandes bedient und sich auf die von ihm so verschmähten BRD-Gesetze eingelassen?
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #421 am: 9. April 2015, 10:38:19 »
Oder hat sich Fitzekfatzke mal eines kundigen Rechtsbeistandes bedient und sich auf die von ihm so verschmähten BRD-Gesetze eingelassen?

Nein, die Fahrerlaubnis ist ihm wichtig. In den Strafverfahren und wohl auch vor dem Verwaltungsgericht wird er von einem "richtigen" Rechtsanwalt vertreten. Der war allerdings mal Mitglied im KRD, von daher mal abwarten.
 

Offline Pantotheus

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #422 am: 9. April 2015, 10:58:23 »
Ich habe mal eben die Fahrerlaubnis-Verordnung angeschaut.

§ 25 enthält u. a. diese Regelung:
Zitat
(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

§ 4 legt sodann fest:
Zitat
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Ich verstehe das prima facie (dies wird den Beamtendummen wieder freuen!) so: Eine Fahrerlaubnis muss grundsätzlich durch einen gültigen amtlichen Führerschein verbrieft sein. Ausnahmen sind etwa nach Verlust, bei Ablauf einer Befristung u. dgl. bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises möglich.
Von den Ausnahmen abgesehen gilt also: Kein Führerschein, keine Fahrerlaubnis.

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, was eine Rückgabe des Führerscheins bewirkt. Da Fitzekfatzke aber seinen Führerschein zurückgegeben hat, ohne einen neuen Wohnsitz im Ausland zu begründen und seinen Führerschein gegen ein entsprechendes Dokument eines anderen Staates (der von der BRD als solcher auch anerkannt wird) einzutauschen, dürfte dies als Verzicht zu werten sein, und zwar nicht nur als Verzicht auf den Führerschein, sondern auf die Fahrerlaubnis.
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Offline hotztheplotz

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #424 am: 9. April 2015, 11:37:02 »
Zitat
Vor dem Amtsgericht Dessau-Roßlau soll er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten. Dieses Verfahren beginnt aber erst, wenn das Verwaltungsgericht in Halle entschieden hat, ob er noch eine Fahrerlaubnis hat oder nicht.

 :scratch:
Das Verfahren ist doch ausgesetzt und nicht vor dem AG Dessau, sondern Hannover (?).

btw ist wohl eine dpa Meldung, scheint nun also nicht mehr nur regional recherchiert zu werden.
« Letzte Änderung: 9. April 2015, 11:42:02 von hotztheplotz »
 

Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #425 am: 9. April 2015, 11:47:50 »
Von den Ausnahmen abgesehen gilt also: Kein Führerschein, keine Fahrerlaubnis.

Das aber sieht der Jurist anders.

Der Plöngler lenkte Jahre lang ein Kraftfahrzeug, obwohl ihm aufgrund eines physikalischen Verbrennungsvorganges (verschuldet aber nicht beabsichtigt) der Führerschein abhandengekommen war. Hätte man ihn dabei ertappt, dann hätte er nur einen vergleichsweise geringen Euro-Betrag wegen einer Ordnungswidrigkeit bezahlen müssen, denn die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wäre ihm nicht durch den Verbrennungsvorgang abhanden gekommen. Andersherum: Hätte man ihm die Fahrerlaubnis durch behördlichen Beschluß genommen, würde ihm auch der Besitz des entsprechenden Führerscheins nichts nützen, er würde sich der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht haben.
Es gibt also gute Gründe beide Sachverhalte zu trennen.
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Offline kairo

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #426 am: 9. April 2015, 11:50:39 »
Als Jurist braucht man nicht zu wissen, dass ein Verbrennungsvorgang ein chemisches Phänomen ist, kein physikalisches. Aber man sollte wissen, dass ein solcher unbeabsichtigter Verlust (oder hast du in verbrannt?) anders beurteilt wird als das bewusste Verzichten auf das Dokument, mit dem man die Fahrerlaubnis nachweisen kann. Im ersten Fall stehst du ja als Führerscheininhaber immerhin noch in den Akten, im zweiten nicht.
 
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Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #427 am: 9. April 2015, 12:08:57 »
Als Jurist braucht man nicht zu wissen, dass ein Verbrennungsvorgang ein chemisches Phänomen ist, kein physikalisches. Aber man sollte wissen, dass ein solcher unbeabsichtigter Verlust (oder hast du in verbrannt?) anders beurteilt wird als das bewusste Verzichten auf das Dokument, mit dem man die Fahrerlaubnis nachweisen kann. Im ersten Fall stehst du ja als Führerscheininhaber immerhin noch in den Akten, im zweiten nicht.
kairo hat Recht, obwohl man die Verbrennung auch physikalisch deuten kann.

Das mit dem "bewussten Verzicht" ist ja gerade Gegenstand des bezopften Verfahrens, aber es geht darum ob er bewusst auf den Führerschein (so der Monarchen-Imitator) oder auf die Fahrerlaubnis (so das Amt) verzichtet hat.
« Letzte Änderung: 9. April 2015, 12:11:06 von Der Plöngler »
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Offline echt?

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #428 am: 9. April 2015, 12:12:23 »
Vielleicht erfolgte die Verbrennung innerlich!
Ich bremse nicht für Nazis!
 

Offline Brick_Bradford

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #429 am: 9. April 2015, 12:24:04 »
... Verbrennung innerlich!
Wenn, dann feinstofflich.
§146 und §147 des StGB-Sonnenstaat: Wer vorsätzlich Reichsdeppen fälscht, sich Reichsdeppen verschafft, anbietet oder aber selbst einen neuen Staat gründet, muss mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bewußt.tv rechnen.
 
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Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #430 am: 9. April 2015, 12:29:57 »
... Verbrennung innerlich!
Wenn, dann feinstofflich.

Wiewohl der  Plöngler regelmäßig nur feinsten Stoff innerlich verbrennt, hat dies bisher nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt.
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Offline Brick_Bradford

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #431 am: 9. April 2015, 12:37:36 »
Fürwahr, wie wahr. Es kommt wie immer auf das richtige Timing an.
§146 und §147 des StGB-Sonnenstaat: Wer vorsätzlich Reichsdeppen fälscht, sich Reichsdeppen verschafft, anbietet oder aber selbst einen neuen Staat gründet, muss mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bewußt.tv rechnen.
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #432 am: 9. April 2015, 12:50:41 »
Als Jurist braucht man nicht zu wissen, dass ein Verbrennungsvorgang ein chemisches Phänomen ist, kein physikalisches. Aber man sollte wissen, dass ein solcher unbeabsichtigter Verlust (oder hast du in verbrannt?) anders beurteilt wird als das bewusste Verzichten auf das Dokument, mit dem man die Fahrerlaubnis nachweisen kann. Im ersten Fall stehst du ja als Führerscheininhaber immerhin noch in den Akten, im zweiten nicht.
kairo hat Recht, obwohl man die Verbrennung auch physikalisch deuten kann.
...

Dem Plönger sei empfohlen, das nächste Mal unbekleidet seinen Aufgaben nachzugehen

http://www.kalur.de/feuerschamanen/index.php

Dann gibt es keine Verluste.
 

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #433 am: 9. April 2015, 13:09:49 »
Großer Auflauf. 4 Kamerateams, Thilo S ist auch da. Der Pressesprecher rechnet heute mit einem Urteil.
 
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Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #434 am: 9. April 2015, 13:10:59 »

Dem Plönger sei empfohlen, das nächste Mal unbekleidet seinen Aufgaben nachzugehen

http://www.kalur.de/feuerschamanen/index.php

Dann gibt es keine Verluste.

Der Plöngler nimmt für sich in Anspruch Ästhet zu sein, weshalb ein unbekleidetes 'Nachgehen' seiner Aufgaben (selbst im weitesten Sinne) für ihn nicht in Betracht kommt.
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