Ich habe auch noch mal ein bisschen recherchiert:
Das „Problem“ ist natürlich, dass es höchstwahrscheinlich keinen vergleichbaren Fall gibt, weil niemand sonst seinen Führerschein aus Motiven abgibt, die Fitzeks auch nur annähernd ähnlich sind (aber es gründet natürlich auch nicht jeder seinen eigenen Staat
).
In den meisten Fällen erfolgt die Abgabe des Führerscheins wohl um einer Entziehung der Fahrerlaubnis zuvorzukommen. In diesen Fällen ist die Auslegung eines solchen Vorgangs deutlich einfacher, denn das Ziel, die Entziehung der Fahrerlaubnis zuvorzukommen, wird natürlich nur dann erreicht, wenn die Abgabe des Führerscheins gleichbedeutend ist mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis.
Dennoch habe ich ein Urteil gefunden, welches hier weiterhelfen könnte. In dem dortigen Fall ging es um die Frage, ob der Antragsteller nur auf seine deutsche Fahrerlaubnis oder auch auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis vorliegt. Es führt aus:
Einer solchen Auslegung der Verzichtserklärung (Anm.: Auslegung als Verzicht auf die Fahrerlaubnis beider Länder) des Antragstellers steht zwar nicht bereits der Wortlaut seines Schreibens vom 12.11.2007 entgegen, wonach er freiwillig auf den Führerschein verzichtet. Denn der juristische Laie bezeichnet mit dem Wort Führerschein die Fahrerlaubnis, die juristisch gesehen durch den Führerschein lediglich dokumentiert wird.
(VG Neustadt, Beschluss vom 14.1.2008, Az. 3 L 1568/07.NW, Rn. 8, zitiert nach juris).
Mit dem Argument, er habe lediglich seinen Führerschein abgegeben, jedoch nicht auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, wird das juristische Kindergartenkind Peter Fitzek also, jedenfalls bei Zugrundelegung des obigen Urteils, nicht durchkommen.
Dem steht meines Erachtens auch dass Geschwurbel Fitzeks über die “Auflösung der Vertraglichkeit“ entgegen. Denn auch damit hat Fitzek zu erkennen gegeben, dass er mehr will, als lediglich den Realakt “Abgabe des Führerscheins“ auszuführen.
Dem steht ferner entgegen, dass, wie hier schon mehrfach festgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, welchen Sinn die Rückgabe des Führerscheins sonst gehabt haben soll.
Problematisch könnte höchstens werden, dass man wohl nicht davon ausgehen konnte, dass Fitzek nicht mehr in der BRD fahren wollte. Darum ging es ihm ja zu keinem Zeitpunkt. Es ging ja immer “nur“ um seine Abmeldung von der BRD.
Man darf eines meines Erachtens aber auch auf keinen Fall unterschätzen: Auch die Verwaltungsrichter werden schon mal was von Reichsbürgern gehört haben und sie werden ein Interesse daran haben, Fitzek mit seinem geistesgestörten Gehabe nicht ungeschoren davon kommen zu lassen.
Fazit: ich bin guter Dinge.