Die Kanzlei Graf von Andechs aus Sinsheim
https://de-de.facebook.com/search/103717849666953/places-in/189806667707056/places/intersect/hat umfirmiert unter
http://www.kanzlei-gva.com/ findet sich jetzt
http://www.virkev.org/Aber gleiche Masche wie immer. Man soll für 126 EUR im Jahr Mitglied werden und darf sich dann Vorlagen für sinnlose Schwurbelbriefchen runterladen. Niedlich finde ich den Dreh über den
§ 79 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift können sich Verbraucher bei der Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen oder mit öffentlichen Geldern geforderten Vereinen vertreten lassen. Nun ja, die Sinsheimer dürften weder eine Verbraucherzentrale noch mit öffentlichen Geldern gefördert sein. Ein eingetragener Verein scheint es zu sein, wobei mich da mal der Vereinszweck interessieren würde.
Laut
http://www.virkev.org/verbandszweck/ bieten sie Menschenrechtsschutz an, was aber nicht durch den § 79 Abs. 2 ZPO oder § 6 RDG gedeckt ist. Unter
https://cdn.website-start.de/proxy/apps/ie7nah/uploads/gleichzwei/instances/162E089A-7453-4AF8-B3F3-7F57A21E0FA6/wcinstances/epaper/fb9397f4-ff40-4edb-9a7f-2cff46c26c8e/pdf/maxi-2031%20Rechtsberatungsgesetz-.pdfschwurbeln sie davon, dass
Wer innerhalb seiner Familie, Nachbarn, Freunde und Kollegen Rechtshilfe durchführt, ist zweifelsfrei berechtigt, über Recht zu beraten, besser ausgedrückt, seine Meinung zum Rechtsfall und dessen Behandlung einzubringen.
So zweifellos ist das nicht, wenn man mal in den
§ 6 Abs. 1 RDG sieht
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
Damit sind unsere Freunde schon aus dem Spiel, die nehmen ja Geld für ihre "Vereinsmitgliedschaft". Aber schauen wir weiter in den Abs. 2
Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass ...
Von Kollegen steht da nix. Und auch hier wieder liegt die Betonung auf unentgeltlich.
Aber wie geht es weiter
... die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Unsere Freunde benötigen demnach jemanden mit einer Erlaubnis oder jemanden mit 2. juristischen Staatsexamen. Allerdings verstehen sie den letzten Satz so, dass dies nur im Einzelfall notwendig sei. Davon steht da aber nichts. Dort steht, dass der Umfang der Einweisung, Fortbildung bzw. Mitwirkung eines Volljuristen vom Einzelfall abhängt.
Was machen unsere Rechtsgeleerten daraus?
Wer außerhalb dieses Personenkreises tätig ist und Hilfe leistet in gewissem Sinne, ist auch genau so zur Rechtsberatung berechtigt, wenn er sich ausreichend auskennt und den Betroffenen wie sich selbst nicht daran hindert, andere Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, also im Einzelfall den nötigen Spruch abgibt: „Bei Speziellen Themen fragen Sie bitte ihren Rechtsanwalt, Arzt oder Apotheker“.
Erst einmal steht im RDG nichts von "sich ausreichend auskennen", aber selbst das würde ich bei denen bezweifeln, wenn die nicht mal einen Paragraphen unfallfrei lesen und auslegen können.
Jetzt zum krönenden Finale:
Spezielle Satzteile des Gesetzes muss man also von hinten lesen: „soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.“,
ist die für diesen Einzelfall erforderliche Qualifizierung sicherzustellen. Es kann also durchaus sein, dass die eingesetzte Person bereits aus der Ausbildung, Fachschule oder mittels Eigenstudium über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt. Dann ist
eine spezifische Einweisung und Fortbildung nicht erforderlich.
Nein, das steht da nicht.