DJ Dünnpfiff hat jetzt seine Zurückweisung geschickt:
Bei den Reichis scheinen sich die eckigen Klammern hoher Beliebtheit zu erfreuen. Jetzt werden sie nicht nur für Postleitzahlen verwendet, nein, man kann jetzt auch Gesetzesverweise zwischen Sie schreiben. Dann ist das kein Gesetz mehr sondern nur noch eine AGB.
Wieder was gelernt.
Mit erschließt sich aber noch nicht, wie man aus der Formulierung:
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
zu der Schlußfolgerung kommt, dass eine Mahnng in diesem Fall nicht zulässig ist und daher einen Schadenersazanspruch auslöst.