Nun, man müsste ein paar Dinge auseinanderhalten:
- Wer nicht fähig ist, den Unrechtsgehalt seiner Handlungen einzusehen, ist schuldunfähig. Ob dieser Fall hier vorliegt, kann man von ferne kaum sagen. Dass DJ S. schon einmal im Gefängnis war, deutet darauf hin, dass das zuständige Gericht und dessen Gutachter nicht von der Schuldunfähigkeit überzeugt waren.
- Neben der Schuldunfähigkeit kann eine Erkrankung auch dazu führen, dass jemand nicht in der Lage ist, eine Haft durchzustehen. Dies bedeutet aber nicht, dass jemand deswegen auch schuldunfähig wäre. Wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine normale Haft durchzustehen, bekommt evtl. Haftverschonung, wird in ein Gefängnis-Krankenhaus verlegt oder auf andere Art "sichergestellt". Ein Freispruch oder dergleichen wird deswegen nicht erteilt.
- Eine geminderte Schuldfähigkeit führt auch nicht automatisch zu einem Freispruch oder zum Absehen von einer Strafe, sondern höchstens zu einer Minderung.
- Besteht die Aussicht darauf, dass eine Therapie oder eine medizinische Behandlung an der Lage etwas ändern, dann kann jemand auch zu einer Therapie (auch in einer geschlossenen Einrichtung) verpflichtet werden oder seine Strafe kann aufgeschoben werden bis zur Genesung.
Einen Automatismus der Art "Ich bin ja krank, also könnt ihr mir auch nichts anhaben", gibt es nun mal nicht.
Neben einer psychischen Erkrankung bzw. Störung gibt es immer auch noch die Alternative "schlechter Charakter" oder "keinen Anstand erlernt". Wenn alle, die sich "nicht normal" verhalten, gleich therapiebedürftig wären, könnte man die Strafjustiz samt Haftanstalten gleich abschaffen. Aber die "Therapie" für Böswilligkeit ist eben nun mal die Strafe.