Ein paar Beispiele für weitere Recherchen; Viel Spaß beim puzzeln.
https://oekoinselkettwiesel.wordpress.com/2014/01/07/menschen-und-grundrechtsverletzer-an-jens-friedbert-bothe/
Darüber hinaus haben Sie die, den Staatsbürgern des Staates Deutsches Reich zustehende und in Anspruch genommene Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wissentlich und vorsätzlich verletzt.
https://staseve.wordpress.com/2014/11/07/gerichte-der-bundesrepublik-deutschland-fur-staatliche-selbstverwalter-unzustandig/
Am 26.07.2010 erklärte Peter Frühwald die Staatliche Selbstverwaltung auf dem am 29.09.1990 von den Alliierten freigegebenen Deutschen Boden gegenüber den 5 Alliierten (China, Russland, USA, Großbritannien und Frankreich), Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem damaligen Bundespräsidenten.
Er gab dies den mittleren Behörden und unteren Behörden zur Kenntnis und teilte dem Generalsekretär der UNO Ban Ki Moon die Anwendung der UN-Res 56/83 Artikel 9 mit.
Nachdem trotz der exterritorialen Struktur nach Völkerrecht sich die ausgefallenen Behörden in Firmenform der Bundesrepublik Deutschland immer wieder um den Selbstverwalter bemühten, legte dieser am 30.10.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (5 K 93/13) ein und beantragte zu überprüfen ob die Strukturen des Freistaates Sachsen für ihn völkerrechtlich zuständig sind!
http://www.joh-nrw.com/informationen
Bei allen Menschen der WAG-JOH / VG Germaniten als Staatsvolk handelt es sich um lebende und beseelte Menschen mit Natur- und Völkerrechten (vgl. staatliches BGB § 1) und um ernannte Interim-Staatsbeamte und Interim-Botschafter des Staates Deutschland/Deutsches Reich/Germanitien (vgl. Art. 20 (4) GG, i. V. m. § 32 StGB/Analog). Nicht -BRD(-OMF)-Angehörige/Personal und im Auftrag des Staates Deutschland/Deutsches Reich/Germanitien tätig (vgl. §§ 18-20 GVG/Analog), um u. a. auch einen Friedensvertrag für das deutsche Volk zu erreichen. Somit besteht nach Offenkundigkeit (§ 291 ZPO/Analog) Exterritorialität nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1585 ff) (siehe auch WüD, WüK). Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass es sich bei allen Menschen der WAG-JOH / VG Germaniten als Interim-Staat Germanitien um Menschenrechtsverteidiger (vgl. z. B. UNO-Resulution 217 A (III)) handelt, die unablässig Menschenrechte verteidigen und somit nach Offenkundigkeit (vgl. ZPO § 291 /Analog) auch gesetzlich korrekt handeln.
http://deutsche-reichsdruckerei.de
Auch der im Jahre 1990 neu gegründeten Firma, getarnt unter dem mysteriösen Namen "Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland" stehen die Inhaber unserer neuen Ausweise, exterritorial gegenüber und ihr freier Wille gebietet den Personen mit diesen Dokumenten das geschriebene Recht (siehe unten) sich von Maßnahmen und Handlungen "sogenannter Behörden" der BRD-GmbH, zu distanzieren und sich zur wehr zu setzen.
http://volks-hilfe-deutsches-reich.info/buergerbewegung.htm
Bezüglich der Forderung Ihrer Behörde sehe ich mich als Staatsangehöriger des fortbestehenden Deutschen Reiches durch Ihre Ermangelung einer Rechtsgrundlage außerstande, dieser Forderung Folge zu leisten. Wie Sie bereits aus meinem letzten Schreiben wissen, stehe ich als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches dem von Deutschlands Feinden völkerrechtswidrig auf dessen Staatsgebiet eingesetztem Besatzungskonstrukt BRD rechtlich exterritorial gegenüber. Ich bin nicht Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, was ich auch gar nicht sein kann, da es keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland gibt, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit diejenige des Deutschen Reiches ist.
http://www.deutsches-reich-heute.de/html/index2.php?http://www.deutsches-reich-heute.de/html/regierung/exterritorial.htm
Exterritorialität
Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber.
Sie unterstehen also
1 bürgerrechtlich gemäß Artikel 50, Satz 1, EGBGB
vom 29.11.1952 ( BGBl. I S. 780, ber. S. 843)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BGBEG Art 50
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.
2 allgemein - und verwaltungsrechtlich gemäß Paragraph 3, Abs. 1 FGG
vom 12.9.1950 ( BGBl. S. 455 )
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGG § 3
(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.
3 strafprozeßrechtlich gemäß Paragraph 11, Abs. 1, Satz 1, StPO
vom 7.4.1987 ( BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319 )
Strafprozeßordnung
StPO § 11
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
4 zivilprozeßrechtlich gemäß Paragraph 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO
vom 12.9.1950 ( BGBl. I, S. 533 )
Zivilprozeßordnung
ZPO § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
5 gerichtsverfassungsrechtlich gemäß Paragraph 71, Abs. 2, Satz 1
und gemäß Paragraph 20, Abs. 1, GVG
vom 9.5.1975 BGBl. I, S. 1077 )
Gerichtsverfassungsgesetz
GVG § 20
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten "Bundesrepublik Deutschland".
Gemäß Artikel 1, 2, 3 Abs. 2a und 4 des "Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. II S. 1274, 1990; BGBl II S. 26 und 42, 1994) untersteht der Bürger des Deutschen Reichs nicht der Gerichtsbarkeit der BRD.
http://www.der-runde-tisch-berlin.info/download/Rechtsstatus_von_GBerlin.pdf
Fassen wir also zusammen. Berlin ist gemäß den Gepflogenheiten der „Drei Mächte“ immer
„West-Berlin“ und nicht „Groß-Berlin“. Andernfalls wird dies ausdrücklich erwähnt. Dieses „Berlin“
ist nach aktueller „Gesetzgebung“ der realen Körperschaft „BRD“ nach wie vor kein konstitutiver
Bestandteil dieser Körperschaft „BRD“ und steht somit dieser exterritorial gegenüber. Da das
„Sechste Überleitungsgesetz“ offenbar noch nicht in Kraft getreten ist, kann Bundesrecht noch
immer kein unmittelbares Recht in Berlin recht(s)wirksam entfalten. Die in Berlin ansäßige
„Regierung“ (Geschäftsleitung) der „BRD“ ist also hier exterritorial zu dem von ihr kontrollierten
(„regierten“) Land. „Berlin“ steht also noch immer unter Kriegsrecht und Fremdverwaltung, was
durch das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, zeitlich
unbefristet, von den „Drei Mächten“ fixiert wurde.
Da diese völkerrechtliche Situation aber auch währende der sogenannten Wiedervereinigung
bestanden hatte, konnte „Ost-Berlin“ höchstens einer Körperschaft „BRD“ aber keinesfalls Berlin,
im Sinne von „West-Berlin“ beitreten. Gemäß der Erklärung der „Drei Mächte“ vom 08. Juni 1990
wurde der exterritoriale Status von ausdrücklich den „Westsektoren Berlins“ bestätigt. Damit
bleibt festzuhalten, daß „West-Berlin“ den Wiedervereinigungsprozess, wie auch immer dieser zu
betrachten ist, nicht mitgemacht haben durfte. Das Übereinkommen zur Regelung bestimmter
Fragen in Bezug auf Berlin wurde bereits vor Ausfertigung des 2+4-Vertrages (BGBl. II S.1318
12.09.1990) vorläufig in Kraft gesetzt, was den Artikel 1 des 2+4-Vertrages schon außer Kraft
setzte, bevor dieser überhaupt in Kraft treten konnte, wenn dies überhaupt jemals geschehen ist
http://www.selbstverwaltung-deutschland.de/Selbstverwaltung.pdf
Staatsangehörige des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung
stehen allen Organen des Besatzungskonstruktes Bundesrepublik Deutschland,
exterritorial gegenüber.
...
Die gegen exterritoriale Staatsangehörige (ââ15, 16, 17, 19-20 GVG) agierenden
und sachlich unzustÉndigen Bearbeiter handeln als Nichtrichter, ihre „Urteile“ sind
daher nichtig. Sie können auch ihre Legitimation nach Deutschem Recht nicht
nachweisen (â415 ZPO).
http://brd-gmbh.blogspot.de/2010/12/die-21-punkte-was-sie-uber-die-brd.html
Zudem haben Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates) gegenüberstehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen- Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15 ZPO). Ebenso wenig wie die „Bundesrepublik Deutschland“ der Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“. Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber. Das heißt, sie unterstehen: - bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843]) - allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455]) - strafprozessrechtlich (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319]) - zivilprozessrechtlich (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533]) - gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 [BGBl. I, S. 1077]) nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“.
http://www.freistaat-preussen.info/42-grundlagen/20-2-4-4-der-fruehere-und-gegenwaertige-rechtliche-status-von-berlin.html
Die Tatsache, daß sich Berlin als Gebietskörperschaft nicht dem Recht der "BRD" untergeordnet hat, (das heißt exterritorial zur "BRD" steht), hätte weitreichende Konsequenzen, sofern die "BRD" ein Staat wäre.
Ein Staat kann nämlich unter keinen Umständen von einem Territorium aus regiert werden, welches nicht zu diesem Staatsgebiet gehört, welches also zu diesem Staat exterritorial ist. Und Berlin ist zur sogenannten "Bundesrepublik Deutschland" nun einmal exterritorial, weil die drei westlichen Besatzungsmächte dies so wollten und bis heute immer noch so wollen.
http://wemepes.ch/pdf/OLG_Stuttgart_Beschluss_250406.pdf
In dem auf der Rückseite unter „Bemerkungen“ angebrachten Passus wird
überdies, zwar rechtlich unzutreffend, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „... der
Inhaber dieses Führerscheins bzw. dieses Personalausweises ... der Gerichtsbarkeit ... der
USA unterliegt ... und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ... exterritorial
gegenüber (steht)“, so dass sich spätestens hieraus jedem objektiven Beobachter die
offenkundige Nichtamtlichkeit erschließt.
http://www.uns-strandhus.de/strandmuschel/impressum/index.html
Verantwortlichkeit / Rechtsstaatlichkeit
Aufgrund von Personenstandsänderung und Proklamation zur Selbstverwaltung untersteht der o.g. Verantwortliche nicht mehr der Ausnahme-Gerichtsbarkeit / freiwilligen Gerichtsbarkeit der Besatzungseinrichtung "Bundesrepublik Deutschland" (BRD). Unter Besatzungseinrichtung zählen u.a. dessen Treuhandverwaltung, Körperschaften, Gesellschaften, Konzerne, Firmen sowie dessen Unterfirmen und Organe.
Als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches (hier: Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Mecklenburg-Schwerin - nach Feststellung und Gesetz [Artikel 116, Abs. 1] sowie öffentlicher Urkunde / Willenserklärung) steht der o.g. Verantwortliche unter Selbstverwaltung und somit allen Organen des Besatzungskonstruktes "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber. Der Verantwortliche handelt in Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 in Verbindung mit BGB § 1.