Autor Thema: Argument der "Exterritorialität"  (Gelesen 7129 mal)

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Offline Pantotheus

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Argument der "Exterritorialität"
« am: 11. Februar 2015, 21:28:15 »
In RD-Texten taucht immer wieder das Argument auf, sie seien als "Reichsbürger" (oder als Was-auch-immer-Bürger) nicht den Gesetzen und der Staatsgewalt der BRD unterworfen, sondern stünden der BRD "exterritorial" gegenüber. Das bedeutet dann ihrer Meinung nach, dass sie keine Gesetze befolgen müssten, keine Steuern oder Abgaben bezahlen, keinerlei Bewilligungen wie Fahrerlaubnis, Baubewilligung usw. benötigen und nicht vor Gericht erscheinen, wenn sie denn geladen werden.
Nun scheint mir persönlich dieses Argument reichlich seltsam, denn wenn jemand Bürger von Staat A ist, aber sich als Privatperson (also nicht etwa als diplomatischer Vertreter, konsularischer Beamter, Regierungsmitglied oder Staatsoberhaupt von Staat A oder etwa im Rahmen einer militärischen Mission unter eigener Militärjustiz oder eines freien Geleits o. dgl.) im Gebiet von Staat B aufhält, dann unterfällt er im Gebiet von Staat B uneingeschränkt den Gesetzen und der Staatsgewalt von Staat B. Wenn ich mich als Ausländer in Deutschland aufhalte, dann muss ich ebenso wie ein Deutscher die Gesetze der BRD beachten, Steuern und Abgaben entrichten usw.

Ist irgendwem hier klar, wie die RD auf die Idee verfallen, indem sie sich nicht als Staatsangehörige der BRD, sondern als "Reichsbürger" usw. darstellen, käme ihnen irgendwelche Immunität o. dgl. zu? Wenn sie ernsthaft Bürger eines wie auch immer anderen Staates wären, dann stünden sie im Gebiet der BRD ja eigentlich als Ausländer da, müssten einen Aufenthaltstitel besitzen usw.

Anders sieht es mit denjenigen aus, die sich "Diplomatenpässe" beschaffen bzw. selbst ausstellen, davon abgesehen, dass diplomatische Immunität eigentlich durch Agrément erlangt wird und ein Diplomatenpass nur kurzfristig, bis zur Erteilung des Agréments oder auf der Durchreise und bei dergleichen Gelegenheiten schützt. Wäre solche "reichsbürgerliche" Diplomatie echt, dann würden die betreffenden Personen tatsächlich diplomatische Immunität beanspruchen können, was ja aber mangels Staatsqualität der Reichsbürgerwahngebilde nicht zutrifft.

Aber wie kommt man denn ernsthaft auf den Gedanken, durch Nichtzugehörigkeit zur BRD dieser "exterritorial" oder irgendwie immun gegenüber zu stehen?

Ich kann solche Hirngespinste tatsächlich nicht nachvollziehen.
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Offline kairo

Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #1 am: 11. Februar 2015, 21:33:27 »
Na ja, die bilden sich eben ein, wenn sie Bürger des Toitschen Rreiches sind, sind sie keine Bürger der Bundesrepublik. Das sieht letztere ein wenig anders, was zuweilen zu Missverständnissen führt. Eine ganz ganz olle Kamelle.

Alles andere steht im Schlauen Buch.
 

Offline GeneralKapitalo

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #2 am: 11. Februar 2015, 21:43:50 »
Das Ganze, ist halt so ne typische Reichi Angelegenheit, die im aller ersten Moment, für nicht Juristen, vielleicht stimmig klingt, aber bei genauem hinsehen, schon keinen Sinn mehr ergibt. Der Reichi geht bekannter Weise, davon aus, die "BRD" sei nur Verwaltung, GmbH, oder sonst was. Von Seiten, der "BRD" können deswegen, nur Vorschriften erlassen werden, die für diejenigen Gelten, die einen Zughörigkeit, zu dieser Verwaltung haben (Perso). Wer sich aber zum "Reichsbürger" erklärt ist nicht mehr Angehöriger dieser Verwaltung. Dementsprechend, sind sie nur den, aus ihrer Sicht gültigen Reichsgesetzen unterworfen, da die auf dem Gebiet des DR, dass ja durch die BRD verwaltet wird, "tatsächlichen" bestand haben (Reichis, gehen auch davon aus, Amis, Russen, Türken; Somali, Japaner usw. müssten sich nicht an BRD Vorschriften halten). Wieso, dass Ganze dann aber als Exterritorialität, bezeichnet wird kann ich dir auch nicht sagen. Ich gehe mal davon aus, da wollte derjenige, der den Unfug erfunden hat (wahrscheinlich, Ur-Kanzler Ebel), einfach Schlau daher labern.

Ansonsten gebe ich Kairo recht, einfach mal ins Büchle schaun.
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Offline Pantotheus

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #3 am: 11. Februar 2015, 22:13:00 »
Das schlaue Buch habe ich gelesen, bin in diesem Punkt aber nicht wirklich der Argumentation auf die Schliche gekommen. Mir scheint, dass in diesem Argument ein Widerspruch oder eine logische Lücke (ein fehlendes Glied in der Argumentationskette) stecken muss.
"Exterritorial" kann man ja nur einem Staat gegenüberstehen. Wenn man dies ernst nimmt, dann sagen die RD indirekt ja damit, dass die BRD doch ein Staat sei. Wenn sie aber ein Staat ist und jemand nicht ihr Staatsangehöriger, dann untersteht er aber, solange er sich in der BRD aufhält, deren Gesetzen und Staatsgewalt.
Wenn wir auf die andere Argumentation eingehen, dass die BRD nur eine GmbH, "Verwaltung", Firma oder was auch immer sei und gar kein Staat, dann trifft es zwar zu, dass man einer Firma nicht in dem Sinne unterworfen sein kann wie den Gesetzen und der Gewalt eines Staates. Doch dann erübrigt sich die "Exterritorialität", weil dies in Bezug auf ein Privatrechtssubjekt einfach sinnlos ist.
Mangels eines wirksamen Staates "Deutsches Reich" können auch keine wie auch immer gearteten Reichsgesetze auf deutschem Territorium gelten.
Überhaupt ist es fraglich, wie zwei souveräne Staaten gleichsam "parallel" auf demselben Gebiet existieren sollten.
Nimmt man aber an, dass die BRD zwar kein Staat sei, aber auch kein privatrechtliches Gebilde, sondern sonst etwas, z. B. ein besatzungsrechtliches Konstrukt, das sich teilweise gebärdet wie ein Staat, dann gelangt man auch nicht wirklich zum Ziel.
Nehmen wir etwa Palästina, Westsahara oder Somalia: Die palästinensischen Autonomiegebiete sind zweifellos kein Staat, jedenfalls kein souveräner Staat. Es mag nun staatsrechtlich so sein, dass diese Gebiete unter Besatzung stehen oder dass die Autonomiebehörde nur delegierte Gewalt von Israel bekommen hat. Trotzdem übt diese Behörde staatliche Rechte und staatliche Gewalt aus, unterhält eine eigene Polizei, stellt Reisepässe aus, erlässt eigene Vorschriften (gleichgültig, ob sie förmliche Gesetze seien oder nicht) und setzt diese gegenüber der örtlichen Bevölkerung durch. Die palästinensische Autonomiebehörde übt also de facto staatliche Hoheit aus. Dasselbe tut auch die Polisario in der Westsahara oder tun auch verschiedene De-facto-Regime in Somalia, und man ist jeweils gut beraten, sich deren Anordnungen zu fügen, auch wenn man nach gründlicher Prüfung der Rechtslage der Meinung sein mag, dass diese Stellen keine legitimen oder legalen Staaten darstellen. Wenn wir also davon ausgehen würden, dass die BRD kein souveräner Staat sei, sondern sich nur als De-facto-Regime Staatsgewalt angemasst habe, bleibt eben der Umstand bestehen, dass die BRD Staatsgewalt tatsächlich ausübt.

Fazit: Wie immer ich es drehe und wende, der "Dreh", mit dem man sich als "Reichs-oder-sonstwas-Bürger" der Hoheit der BRD entziehen könnte, entgeht mir einfach.
Folgerung meinerseits: Es liegt hier eindeutig ein Fall von unlogischem Behaupten vor.
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Offline drxdsdrxds

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #4 am: 11. Februar 2015, 23:12:32 »
Ein paar Beispiele für weitere Recherchen; Viel Spaß beim puzzeln.

https://oekoinselkettwiesel.wordpress.com/2014/01/07/menschen-und-grundrechtsverletzer-an-jens-friedbert-bothe/
Darüber hinaus haben Sie die, den Staatsbürgern des Staates Deutsches Reich zustehende und in Anspruch genommene Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wissentlich und vorsätzlich verletzt.
[close]
https://staseve.wordpress.com/2014/11/07/gerichte-der-bundesrepublik-deutschland-fur-staatliche-selbstverwalter-unzustandig/
Am 26.07.2010 erklärte Peter Frühwald die Staatliche Selbstverwaltung auf dem am 29.09.1990 von den Alliierten freigegebenen Deutschen Boden gegenüber den 5 Alliierten (China, Russland, USA, Großbritannien und Frankreich), Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem damaligen Bundespräsidenten.

Er gab dies den mittleren Behörden und unteren Behörden zur Kenntnis und teilte dem Generalsekretär der UNO Ban Ki Moon die Anwendung der UN-Res 56/83 Artikel 9 mit.

Nachdem trotz der exterritorialen Struktur nach Völkerrecht sich die ausgefallenen Behörden in Firmenform der Bundesrepublik Deutschland immer wieder um den Selbstverwalter bemühten, legte dieser  am 30.10.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (5 K 93/13) ein und beantragte zu überprüfen ob die Strukturen des Freistaates Sachsen für ihn völkerrechtlich zuständig sind!
[close]
http://www.joh-nrw.com/informationen
Bei allen  Menschen der WAG-JOH / VG Germaniten als Staatsvolk handelt es sich um lebende und beseelte Menschen mit Natur- und Völkerrechten (vgl. staatliches BGB § 1) und um ernannte Interim-Staatsbeamte und Interim-Botschafter des Staates Deutschland/Deutsches Reich/Germanitien (vgl. Art. 20 (4) GG, i. V. m.  § 32 StGB/Analog).  Nicht -BRD(-OMF)-Angehörige/Personal und im Auftrag des Staates Deutschland/Deutsches Reich/Germanitien tätig (vgl. §§ 18-20 GVG/Analog), um u. a. auch einen Friedensvertrag für das deutsche Volk zu erreichen.  Somit besteht nach Offenkundigkeit (§ 291 ZPO/Analog) Exterritorialität nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1585 ff) (siehe auch WüD, WüK). Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass es sich bei allen Menschen der WAG-JOH / VG Germaniten als Interim-Staat Germanitien um Menschenrechtsverteidiger (vgl. z. B. UNO-Resulution 217 A (III)) handelt, die unablässig Menschenrechte verteidigen und somit nach  Offenkundigkeit (vgl. ZPO § 291 /Analog) auch gesetzlich korrekt handeln.
[close]
http://deutsche-reichsdruckerei.de
Auch der im Jahre 1990 neu gegründeten Firma, getarnt unter dem mysteriösen Namen "Bundesrepublik Deutschland des vereinten Deutschland" stehen die Inhaber unserer neuen Ausweise, exterritorial gegenüber und ihr freier Wille gebietet den Personen mit diesen Dokumenten das geschriebene Recht (siehe unten) sich von Maßnahmen und Handlungen "sogenannter Behörden" der BRD-GmbH, zu distanzieren und sich zur wehr zu setzen.
[close]
http://volks-hilfe-deutsches-reich.info/buergerbewegung.htm
Bezüglich der Forderung Ihrer Behörde sehe ich mich als Staatsangehöriger des fortbestehenden Deutschen Reiches durch Ihre Ermangelung einer Rechtsgrundlage außerstande, dieser Forderung Folge zu leisten. Wie Sie bereits aus meinem letzten Schreiben wissen, stehe ich als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches dem von Deutschlands Feinden völkerrechtswidrig auf dessen Staatsgebiet eingesetztem Besatzungskonstrukt BRD rechtlich exterritorial gegenüber. Ich bin nicht Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, was ich auch gar nicht sein kann, da es keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland gibt, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit diejenige des Deutschen Reiches ist.
[close]
http://www.deutsches-reich-heute.de/html/index2.php?http://www.deutsches-reich-heute.de/html/regierung/exterritorial.htm
Exterritorialität

Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber.
Sie unterstehen also

1   bürgerrechtlich gemäß Artikel 50, Satz 1, EGBGB
vom 29.11.1952 ( BGBl. I S. 780, ber. S. 843)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BGBEG Art 50
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

2   allgemein - und verwaltungsrechtlich gemäß Paragraph 3, Abs. 1 FGG
vom 12.9.1950 ( BGBl. S. 455 )
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGG § 3
(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.

3   strafprozeßrechtlich gemäß Paragraph 11, Abs. 1, Satz 1, StPO
vom 7.4.1987 ( BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319 )
Strafprozeßordnung
StPO § 11
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

4   zivilprozeßrechtlich gemäß Paragraph 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO
vom 12.9.1950 ( BGBl. I, S. 533 )
Zivilprozeßordnung
ZPO § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.

5   gerichtsverfassungsrechtlich gemäß Paragraph 71, Abs. 2, Satz 1
und gemäß Paragraph 20, Abs. 1, GVG
vom 9.5.1975 BGBl. I, S. 1077 )
Gerichtsverfassungsgesetz
GVG § 20
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten "Bundesrepublik Deutschland".

Gemäß Artikel 1, 2, 3 Abs. 2a und 4 des "Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. II S. 1274, 1990; BGBl II S. 26 und 42, 1994) untersteht der Bürger des Deutschen Reichs nicht der Gerichtsbarkeit der BRD.
[close]
http://www.der-runde-tisch-berlin.info/download/Rechtsstatus_von_GBerlin.pdf
Fassen wir also zusammen. Berlin ist gemäß den Gepflogenheiten der „Drei Mächte“ immer
„West-Berlin“ und nicht „Groß-Berlin“. Andernfalls wird dies ausdrücklich erwähnt. Dieses „Berlin“
ist nach aktueller „Gesetzgebung“ der realen Körperschaft „BRD“ nach wie vor kein konstitutiver
Bestandteil dieser Körperschaft „BRD“ und steht somit dieser exterritorial gegenüber. Da das
„Sechste Überleitungsgesetz“ offenbar noch nicht in Kraft getreten ist, kann Bundesrecht noch
immer kein unmittelbares Recht in Berlin recht(s)wirksam entfalten. Die in Berlin ansäßige
„Regierung“ (Geschäftsleitung) der „BRD“ ist also hier exterritorial zu dem von ihr kontrollierten
(„regierten“) Land. „Berlin“ steht also noch immer unter Kriegsrecht und Fremdverwaltung, was
durch das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, zeitlich
unbefristet, von den „Drei Mächten“ fixiert wurde.
Da diese völkerrechtliche Situation aber auch währende der sogenannten Wiedervereinigung
bestanden hatte, konnte „Ost-Berlin“ höchstens einer Körperschaft „BRD“ aber keinesfalls Berlin,
im Sinne von „West-Berlin“ beitreten. Gemäß der Erklärung der „Drei Mächte“ vom 08. Juni 1990
wurde der exterritoriale Status von ausdrücklich den „Westsektoren Berlins“ bestätigt. Damit
bleibt festzuhalten, daß „West-Berlin“ den Wiedervereinigungsprozess, wie auch immer dieser zu
betrachten ist, nicht mitgemacht haben durfte. Das Übereinkommen zur Regelung bestimmter
Fragen in Bezug auf Berlin wurde bereits vor Ausfertigung des 2+4-Vertrages (BGBl. II S.1318
12.09.1990) vorläufig in Kraft gesetzt, was den Artikel 1 des 2+4-Vertrages schon außer Kraft
setzte, bevor dieser überhaupt in Kraft treten konnte, wenn dies überhaupt jemals geschehen ist
[close]
http://www.selbstverwaltung-deutschland.de/Selbstverwaltung.pdf
Staatsangehörige des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung
stehen allen Organen des Besatzungskonstruktes Bundesrepublik Deutschland,
exterritorial gegenüber.

...

Die gegen exterritoriale Staatsangehörige (ââ15, 16, 17, 19-20 GVG) agierenden
und sachlich unzustÉndigen Bearbeiter handeln als Nichtrichter, ihre „Urteile“ sind
daher nichtig. Sie können auch ihre Legitimation nach Deutschem Recht nicht
nachweisen (â415 ZPO).
[close]
http://brd-gmbh.blogspot.de/2010/12/die-21-punkte-was-sie-uber-die-brd.html
Zudem haben Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates) gegenüberstehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen- Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15 ZPO). Ebenso wenig wie die „Bundesrepublik Deutschland“ der Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“. Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber. Das heißt, sie unterstehen: - bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843]) - allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455]) - strafprozessrechtlich (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319]) - zivilprozessrechtlich (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533]) - gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 [BGBl. I, S. 1077]) nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“.
[close]
http://www.freistaat-preussen.info/42-grundlagen/20-2-4-4-der-fruehere-und-gegenwaertige-rechtliche-status-von-berlin.html
Die Tatsache, daß sich Berlin als Gebietskörperschaft nicht dem Recht der "BRD" untergeordnet hat, (das heißt exterritorial zur "BRD" steht), hätte weitreichende Konsequenzen, sofern die "BRD" ein Staat wäre.
Ein Staat kann nämlich unter keinen Umständen von einem Territorium aus regiert werden, welches nicht zu diesem Staatsgebiet gehört, welches also zu diesem Staat exterritorial ist. Und Berlin ist zur sogenannten "Bundesrepublik Deutschland" nun einmal exterritorial, weil die drei westlichen Besatzungsmächte dies so wollten und bis heute immer noch so wollen.
[close]
http://wemepes.ch/pdf/OLG_Stuttgart_Beschluss_250406.pdf
In dem auf der Rückseite unter „Bemerkungen“ angebrachten Passus wird
überdies, zwar rechtlich unzutreffend, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „... der
Inhaber dieses Führerscheins bzw. dieses Personalausweises ... der Gerichtsbarkeit ... der
USA unterliegt ... und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ... exterritorial
gegenüber (steht)“, so dass sich spätestens hieraus jedem objektiven Beobachter die
offenkundige Nichtamtlichkeit erschließt.
[close]
http://www.uns-strandhus.de/strandmuschel/impressum/index.html
Verantwortlichkeit / Rechtsstaatlichkeit
Aufgrund von Personenstandsänderung und Proklamation zur Selbstverwaltung untersteht der o.g. Verantwortliche nicht mehr der Ausnahme-Gerichtsbarkeit / freiwilligen Gerichtsbarkeit der Besatzungseinrichtung "Bundesrepublik Deutschland" (BRD). Unter Besatzungseinrichtung zählen u.a. dessen Treuhandverwaltung, Körperschaften, Gesellschaften, Konzerne, Firmen sowie dessen Unterfirmen und Organe.
Als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches (hier: Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Mecklenburg-Schwerin - nach Feststellung und Gesetz [Artikel 116, Abs. 1] sowie öffentlicher Urkunde / Willenserklärung) steht der o.g. Verantwortliche unter Selbstverwaltung und somit allen Organen des Besatzungskonstruktes "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber. Der Verantwortliche handelt in Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 in Verbindung mit BGB § 1.
[close]
 
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Offline kairo

Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #5 am: 13. Februar 2015, 00:34:56 »
Selbst wenn sie sich für Ausländer (keine Bürger der Bundesrepublik) halten, wären sie noch lange nicht exterritorial. Chinesen und Australier sind es ja auch nicht.
 

Offline Andreas

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #6 am: 13. Februar 2015, 15:23:05 »

Mal eine frage : ich habe im BGBl gelesen das die BRD die Peros nur an Staatenlose aus stellen muss, was bin ich denn jetzt ein Staatenloser ? um so mehr ich hier lese um so weniger verstehe ich bitte um aufklärung
 

Offline Happy Hater

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #7 am: 13. Februar 2015, 15:27:18 »

Mal eine frage : ich habe im BGBl gelesen das die BRD die Peros nur an Staatenlose aus stellen muss, was bin ich denn jetzt ein Staatenloser ? um so mehr ich hier lese um so weniger verstehe ich bitte um aufklärung

Gerne kannst du hier Aufklärung bekommen. Nein, Personalausweise werden nicht nur an Staatenlose ausgestellt. Dass du einen Personalausweis hast, bedeutet daher nicht, dass du ein Staatenloser bist.
 

Offline Alois

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #8 am: 13. Februar 2015, 15:30:03 »
Ich hätte schwören können, vor 30 Sekunden hat Andreas noch Karma -11 gehabt.
Staatsangehörigkeit ist da, wo auf dem Reisepass steht. Heimat ist da, wo der Wohnungsschlüssel passt. Alles andere wäre zu kompliziert.
 
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Offline Ferkel

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #9 am: 13. Februar 2015, 15:32:35 »

Mal eine frage : ich habe im BGBl gelesen das die BRD die Peros nur an Staatenlose aus stellen muss, was bin ich denn jetzt ein Staatenloser ? um so mehr ich hier lese um so weniger verstehe ich bitte um aufklärung

Gott, bist du ein schlechter Troll  :facepalm:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue04.html

Zitat
Artikel 27
Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.

Steht da das Wörtchen "nur"? Nein steht da nicht. Das heißt ein Staatenloser bekommt einen Personalausweis. Nicht mehr und nicht weniger.

Aber jetzt kommt der Knaller! Wird dich umhauen!!!

Zitat
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Dem in New York am 28. September 1954 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen wird mit folgender Maßgabe zugestimmt:
1.    Artikel 23 des Übereinkommens wird uneingeschränkt nur auf Staatenlose angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559) und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1293) sind, im übrigen jedoch nur in einem nach Maßgabe innerstaatlicher Gesetze eingeschränktem Umfange.
2.    Artikel 27 des Übereinkommens wird nicht angewandt.

2.    Artikel 27 des Übereinkommens wird nicht angewandt.

Und ich mache NEUE EIGENE Regeln. Und da ist mir alles alte ♥♥♥GAL, denn es gilt für mich nicht. ICH bin ein göttliches Wesen, handle NUR im Naturrecht und ich passe MIR die WELT an so wie es mir gefällt und es mein göttlicher Auftrag ist. - Peter Fitzek, König von Deutschland, geistig gesund?
 
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Offline kairo

Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #10 am: 13. Februar 2015, 15:43:15 »

Mal eine frage : ich habe im BGBl gelesen das die BRD die Peros nur an Staatenlose aus stellen muss, was bin ich denn jetzt ein Staatenloser ? um so mehr ich hier lese um so weniger verstehe ich bitte um aufklärung

Am besten liest du das nochmal, und wenn es dann immer noch da steht, dann ist die Quelle nicht brauchbar. Staatenlose kriegen überhaupt keine deutschen Personalausweise. Allenfalls "Reiseausweise", die sehen einem Reisepass ähnlich, haben aber einen blauen Umschlag. Und als Staatsangehörigkeit ist da natürlich "staatenlos" angegeben.
 

Offline hair mess

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #11 am: 14. Februar 2015, 00:05:52 »
Und jetzt kommts:
Ich hab mal so einen Reiseausweis für einen Iraner, der wie seine Eltern Kostgänger des Schahs von Persien war und mit der jetzigen Regierung absolut nichts zu tun haben will, ja sogar heute noch von den Mullahs verfolgt würde und daher hier Asyl hat, gesehen. Da stand bei der Staatsangehörigkeit: Islamische Republik Iran.
Der steht wohl wirklich gegen diese Art Republik. Aber dennoch ist er deren Staatsangehöriger. Anerkennen würde er sie wohl nicht mögen, wenn er könnte, doch er kann nicht anders, weil es falsch wäre. Man kann sich seine Staatsangehörigkeit nur in begrenztem Umfang aussuchen. Die Regierung des jeweiligen Landes legt fest, was unter Staatsangehörigkeit zu stehen hat. Beim Iran können das nicht wir entscheiden. Wenn die ihre Staatsangehörigkeit mit "islamische Republik Iran" definieren wollen und ihnen "iranisch" nicht reicht, müssen wir das respektieren, hat aber keine Auswirkung auf unsere Ausweise.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline Pantotheus

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #12 am: 14. Februar 2015, 10:30:02 »
Ach so, also "Das steht im BGBl". Interessant und durchaus nützlich wäre die Angabe, in welchem Teil das stehen soll, denn das Bundesgesetzblatt zerfällt in drei Teile. Dann wäre auch das Jahr der Veröffentlichung hilfreich und die Angabe der Seitenzahl, wo "das" nun stehen soll.
Dann sollte man auch beachten, dass das BGBl eine Menge veralteter, inzwischen durch neue Erlasse ungültig gewordener Vorschriften enthält, denn es handelt sich dabei um eine fortlaufende Reihe, in der laufend die neuen Erlasse publiziert werden, ohne dass dabei die schon ausgegebenen Teile zurückgerufen und "gelöscht" werden. Beginnend mit Seite 1 von 1949 ist z. B. die Urfassung des Grundgesetzes abgedruckt. Natürlich unterscheidet sich dieser Text erheblich von dem heute gültigen, da ja 1949 schwerlich die heute geltenden Änderungen abgedruckt werden konnten.

Für den "Hausgebrauch" empfiehlt sich daher die Benutzung einer konsolidierten Fassung von Erlassen aller Art, da diese jeweils nur die geltenden Texte enthalten, die man sich sonst im BGBl zusammensuchen müsste.

Doch der langen Rede kurzer Sinn: Ohne eindeutige Quellenangabe handelt es sich wieder nur um eine Behauptung ohne jede Substanz.
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Offline physik durch wollen

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #13 am: 14. Februar 2015, 11:59:42 »
Beginnend mit Seite 1 von 1949 ist z. B. die Urfassung des Grundgesetzes abgedruckt. Natürlich unterscheidet sich dieser Text erheblich von dem heute gültigen, ...
Genau aus diesem Grund ist das "Grund"gesetz keine Verfassung!  ;D
Angst und Unmöglichkeit sind aus meinem Wortschatz gestrichen
 

Offline Pantotheus

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Re: Argument der "Exterritorialität"
« Antwort #14 am: 14. Februar 2015, 17:15:28 »
Ach, das ist jetzt aber wirklich "Physik durch Wollen", oder eher: "Logik durch Willkür": Nur weil die amtliche Bezeichnung des Verkündigungs-Organs der BRD "BundesGESETZBlatt" lautet, folgt nicht, dass alles, was darin steht, nun "Gesetz" sein müsse. Der Name ist wohl einfach historisch bedingt. Schon das Kaiserreich von 1871 hatte ein "Reichsgesetzblatt". In der Tat war die damalige Verfassung ursprünglich eher eine Art Vertrag zwischen den das Reich gründenden Monarchen, wobei es immerhin auch zwei Republiken darunter gab. Dieser Charakter als "Fürstenbund" wurde auch in verschiedenen Punkten der Verfassung und in der Staatspraxis betont, blieb aber insgesamt am Ende nebensächlich. Schon nach den Bestimmungen jener Verfassung erfolgte ihre Änderung "auf dem Wege der Reichsgesetzgebung".
Das Wort "Gesetz" ist in diesem Zusammenhang als Oberbegriff zu verstehen (ein rechter RD kann sich darunter aber natürlich nichts vorstellen). Weitgehend ist er deckungsgleich mit Begriffen wie "Erlass", "Rechtsvorschrift", wobei es nicht so sehr darauf ankommt, wie nun eine solche "rechtliche Regelung" benannt wird. (Die "Abgabenordnung" z. B. ist keine [Ver-]Ordnung, sondern ein formelles und materielles Gesetz.)
Das BGBl enthält nun Gesetze im formellen und materiellen Sinne, aber auch Staatsverträge, bestimmte Rechtsverordnungen, Erlasse und Anordnungen des Bundespräsidenten sowie Urteile des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft (z. B. die Entscheidung, ein Gesetz sei verfassungswidrig und deswegen unwirksam).
Ähnlich könnte man ja auch argumentieren, die sog. "statue laws" des angelsächsischen Rechtskreises seien nur Statuten und keine Gesetze, weil sie eben als "statutes" benannt seien. Der Irrsinn solcher Behauptungen dürfte so offensichtlich sein, dass sich weitere Kommentare dazu erübrigen.
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