Nach dem, was ich so gelesen habe, könnte eine entsprechende Entscheidung etwa so lauten:
"Den Schreiben der ... vom ... sind keine Angaben zur Sache zu entnehmen. Weiter sind Anträge in der Sache nicht erkennbar. Unbeachtlich sind die weitschweifigen Ausführungen zur angeblichen Rechtsnatur deutscher Gesetze, Behörden und Gerichte. Die ... setzt sich im Übrigen in Widerspruch, wenn sie sich in den erwähnten Ausführungen selbst auf deutsche Gesetze und Aussagen deutscher Richter beruft. Daher bleibt die Entscheidung der Vorinstanz mangels anderslautender Begehren bestehen."
Das ist nur ein Formulierungsvorschlag, andere können das sicher besser und womöglich noch kürzer.
Nun, es ist immer wieder traurig zu sehen, dass Leute sich selbst in die Klemme bringen, nur weil sie sich an gewisse formale Regeln nicht halten. Ich verweise nur mal als Beispiel auf die vor einiger Zeit hier in diesem Forum erwähnten Einsprüche zur Europa-Wahl: Was ich dort gelesen habe, ist zwar teilweise durchaus "berechtigt" in dem Sinne, dass vermutlich wirklich Fehler unterlaufen sind, doch können diese Einsprüche deswegen keinen Erfolg haben, weil es sich um so geringe Fehler handelt, dass ein wirklicher Einfluss auf das Wahlergebnis im Grunde von Anfang an ausgeschlossen werden muss. Ein Teil der Einsprüche ist einfach nur blöd, teilweise sogar echt wahnhaft. Am ehesten Erfolg versprächen die Beanstandungen zu den EU-Ausländern, die sowohl in ihrer Heimat als auch in Deutschland gewählt haben. Wenn nachgewiesen würde oder wenigstens glaubhaft gemacht werden könnte, dass das in erheblicher Zahl geschehen ist oder wenigstens geschehen sein könnte (immerhin leben ja doch einige EU-Ausländer in Deutschland), dann müsste man annehmen, dass das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusst worden wäre. An dieser Sache könnte meines Erachtens also etwas dran sein. Nun aber sind alle diesbezüglichen Einsprüche per E-Mail eingegangen, auch auf entsprechende Aufforderung hin wurden aber die Unterschriften nicht nachgereicht. Folglich sind diese Einsprüche schon allein wegen Formmangels zurückzuweisen. (Man könnte wohl sogar die Meinung vertreten, es bedürfe keines Beschlusses über diese, da sie ja im Grunde "nichtig" bzw. überhaupt nicht eingereicht wären.)
Vielleicht wissen das (zumindest einige) Einsprecher schon, haben also nur "symbolischen" Protest erhoben. Ich bin auch optimistisch, dass Regierung und Bundestag sich für die nächste Wahl überlegen werden, wie Doppelwählen wirksam verhindert werden könne. Es kann gut sein, dass im Lauf der nächsten Jahre ein entsprechender Gesetzesvorschlag kommt.
Leider gilt das, was ich eben für die erwähnten Einsprüche festgestellt habe, auch ganz allgemein: Viele Leute verpassen schon mal die gesetzlichen Fristen, und das nicht etwa, weil sie krank sind und nicht handeln können, was u. U. eine "Notfrist" begründen könnte, sondern einfach deshalb, weil sie faul sind, sich nicht informieren oder aus sonstigen Gründen. Dann legen manche Leute auch sehr lustige "Rechtsmittel" ein, eben etwa eine "Zurückweisung", die es im ganzen deutschsprachigen Recht (also nicht nur in Deutschland) nicht gibt. Nun ja, u. U. ist eine falsche Bezeichnung unschädlich, und ein Rechtsmittel wird von der Rechtsmittelinstanz automatisch einer zutreffenden Rechtsmittelkategorie zugeordnet, wenn denn überhaupt ein Rechtsbegehren und eine Begründung dafür erkennbar sind, was leider bisweilen gar nicht der Fall ist.
Ich kenne das vor allem aus Strafbefehlsverfahren: Eine Anzeige geht ein, die Polizei geht der Sache (meist allerdings nur kurz, weil die Lage in der Regel klar ist) nach, nimmt Kontakt mit den Beschuldigten auf, diese geben dann irgend etwas an, die Polizei leitet das dann weiter an die Staatsanwaltschaft. Dort gibt es Leute, die fast nur solche Anzeigen bearbeiten und Standard-Strafbefehle ausfertigen, die für die meisten Alltagsdelikte zutreffen. Diesen Leuten fällt dann die wenig dankbare Aufgabe (kleiner Wink an hair mess) zu, über die Anzeige und die dazu eingegangenen Ausführungen der Angezeigten zu entscheiden. Das kann schon mal recht "lustig" werden, etwa wenn jemand eine "Gegenanzeige" einreicht. Nun gibt es unter diesen Leuten auch wohlmeinende, die dazu raten, man solle doch das Gespräch mit dem Anzeigenerstatter und eine gütliche Einigung suchen. Das führt dann die einen schon mal in noch mehr ScheiBe: Sie stehen dann z. B. 20:30 Uhr abends vor der Tür des Betreffenden, randalieren davor, drohen damit, die Tür einzutreten, beschimpfen den Betreffenden und wundern sich dann, wenn sie ultimativ fordern, er müsse seine Anzeige zurückziehen, dass er ihnen die Tür vor der Nase zuschlägt und wartet, bis die Polizei eintrifft, die er längst alarmiert hat. (Muss ja nicht, kann aber so laufen.) Nun wird ein Strafbefehl erlassen und dem Angezeigten zugestellt. Dieser kann den Strafbefehl anfechten, dann muss er aber damit rechnen, vor Gericht geladen zu werden. Viele werden erst bei diesem Stand des Verfahrens aktiv und übermitteln der Staatsanwaltschaft ausführliche Briefe mit Beweismitteln, wodurch erwiesen werden soll, dass sie selbstredend unschuldig und Opfer eines bösen Menschen geworden seien. Nehmen wir ein banales Beispiel: Parken. X hat in der Y-Gasse vor Hausnummer 11 geparkt. Dort gibt es ein Verbot, das die Eigentümer erwirkt haben, und leider wurde er von diesen erwischt und angezeigt. Er wendet nun typischerweise ein: (1) Er habe das Verbot nicht übertreten, er habe ja dem Wortlaut des Verbotes entsprechend einen Besuch gemacht. Als Beweis fügt er auch gleich Erklärungen der Bewohner von Haus Nummer 12 an der Y-Gasse bei. (2) Das Verbot, das er angeblich übertreten habe, könne gar nicht gelten, jedenfalls nicht für ihn. Einige "Clevere" haben noch mehr auf Lager, z. B.: (3) Sie hätten ja gar nicht im Rechtssinne geparkt, weil das Fahrzeug nur 5 Minuten dort gestanden habe. (4) Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sie das Fahrzeug gefahren und dort abgestellt hätten, daher müssten sie nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen werden. (Ich hoffe, man erkennt bei Argument Nr. 4 die Parallele zu manchen RD-Argumenten.)
Dem armen Staatsanwalt bleibt nun nichts anderes übrig, als sich die Sache nochmals anzusehen, den Anzeigenerstatter nochmals zur Stellungnahme aufzufordern und je nach dem eine Anklageschrift zu verfassen oder seinen Strafbefehl zurückzunehmen. Bei dem typischen Fall stellt sich dann zu den einzelnen Argumenten heraus:
(1) Das Verbot gilt für das Grundstück von Haus Nr. 11, mit seinem "Beweis" weist der Angezeigte aber nach, dass er in Haus Nr. 12 war, also sehr wohl kein Besucher in Haus Nr. 11 und somit keineswegs ein Besucher im Sinne des Wortlauts des Verbotes. (2) Selbst wenn es das Verbot nicht gäbe bzw. es (aus was für einem Grunde auch immer) nicht gälte, wäre das Parken dort strafbar, dann einfach nur nach den allgemeinen Verkehrsregeln, weil das Fahrzeug, wie Fotos beweisen, auf einem Gehsteig und dann auch noch unmittelbar vor dem Hauseingang von Nr. 11 stand. (3) Unglücklicherweise gibt es eine gesetzliche Definition des Parkens, und diese trifft auf den Vorgang zu. Zudem wird auch das Argument widerlegt, es sei nur während 5 Minuten dort gestanden, weil die unter (1) beigebrachten Aussagen der Nachbarn in Nr. 12 eindeutig davon sprechen, dass der Angezeigte mindestens eine Stunde lang bei ihnen gewesen war. (4) Auch das letzte Argument geht ins Leere, weil die erwähnten Aussagen unter (1) beweisen, dass der Angezeigte tatsächlich zu diesem Zeitpunkt dort war und eine Möglichkeit, dass jemand anderer das Fahrzeug in dieser Zeit gefahren hat, auch nicht im Ansatz erkennbar ist. Zudem ist der Angezeigte als Halter des Fahrzeugs registriert und trägt als Halter auch die Verantwortung dafür, wen er sein Fahrzeug lenken lässt, ist daher auch mangels eines anderen Lenkers haftbar. Nicht selten wird bei genauerem Hinsehen dann auch noch deutlich, dass z. B. nur ein Kennzeichen am Fahrzeug angebracht war und das zweite fehlte, dass der TÜV-abgelaufen war u. dgl. mehr.
Mit solchem Bescheid bleibt dem armen Staatsanwalt dann nur übrig, eine Anklageschrift zu verfassen und dem Gericht zu überweisen, dem seinerseits nichts anderes bleibt, als den Strafbefehl in seinem Urteil zu bestätigen und dem nunmehr nicht mehr nur Angezeigten, sondern Verurteilten auch noch die Kosten des Gerichts aufzubrummen.
Und nun ist die Geschichte nicht etwa fertig, sondern geht noch weiter: Der arme unschuldig Verurteilte rennt nun dem Anzeigenerstatter die Bude ein mit der Forderung, er müsse die Anzeige zurückziehen, da ihm ja seinetwegen so schweres Unrecht widerfahren sei. (Davon abgesehen, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ein "Rückzug" einer Anzeige gar nicht mehr möglich ist, stellt sich auch die Frage, warum jemand das tun "müsste".)
Noch ein Wort zum Thema "Firma": Im Rechtssinne ist Firma eine Bezeichnung, unter denen bestimmte Formen der Unternehmung ihre Geschäfte führen, mit der sie am Geschäftsleben teilnehmen und ggf. auch Geschäftsbriefe usw. zeichnen. (Natürlich zeichnet immer eine bestimmte Person, aber eben "unter Firma", also immer in Verbindung mit der Bezeichnung der jeweiligen Unternehmung.)
Die Gleichsetzung von "Firma" mit "Unternehmung" ist zwar im Sprachgebrauch verbreitet, aber in der Sache falsch.
Die Bezeichnung Firma stammt aus dem Italienischen und bedeutet "Unterschrift, Unterzeichnung", auch "Unterschrifts-, Zeichnungsberechtigung". Der Langenscheidt (ein Wörterbuch) führt auch das Beispiel "una grande Firma del giornalismo" auf, was übersetzt wird als "ein großer Name im Journalismus", wobei sich dies offensichtlich auf einen einzelnen Journalisten als auch auf eine Unternehmung, etwa eine Zeitung oder einen Zeitungsverlag, beziehen kann.
So, nun sage ich einmal etwas "Ketzerisches": In einem bestimmten Sinne können auch Behörden, Gerichte und selbst einzelne Personen eine "Firma" haben, nämlich dann, wenn man der ursprünglichen italienischen Bedeutung folgt: Unterschrift. Natürlich müssen auch für Behörden, Gerichte usw. irgendwelche Bezeichnungen festgelegt werden, unter denen sie am Geschäftsleben teilnehmen (etwa Papier für die Ausfertigung von Urteilen bestellen), aber auch ihre Akten, Entscheide, Urteile usw. zeichnen. Zum Teil ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz: Ein Amtsgericht wird auf jeden Fall unter einer Bezeichnung wie "Amtsgericht X" auftreten müssen. Bei Einrichtungen mit einem komplizierten Namen wird oft in der Praxis eine Kurzform verwendet. Man denke nur einmal an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
In diesem Sinne führt aber auch jedermann eine "Firma", nämlich seine individuelle Unterschrift. Dabei gibt es durchaus Spielraum, wie jemand unterzeichnet. Ein amtlich Alois Bernhard Carl Dominik Ewald Ferdinand Graf von und zu Habenichts Genannter hat durchaus die freie Wahl, als "Alois Habenichts" zu zeichnen oder ebenso als "Bernd Habenichts", als "Graf Habenichts" o. dgl. Insbesondere Personen, die mehrere Vornamen oder einen Doppelnamen als Familiennamen tragen, pflegen oft nur einen Vornamen und bisweilen auch nur den einen Teil des Familiennamens zu führen.
In gewissem Umfang ist auch der Gebrauch von Pseudonymen wie Künstlernamen u. dgl. gestattet und auch rechtswirksam. Auch die Verwendung von Initialen ist nicht nur gestattet, sondern auch üblich. Lehrer in Deutschland zeichnen wichtige Unterlagen von Gesetzes wegen nicht mit ihrem Namen, sondern mit dem Kürzel, das ihnen im Stundenplan zugewiesen ist.
Als Kuriosität sei erwähnt, dass das Bundesgericht der Schweiz sogar einmal ein Testament für gültig erklärt hat, das nur mit den Worten "Euer Götti" [Götti=Pate] unterzeichnet war. Wer beim Begehen einer Straftat nicht als "Karl Kriminell" zeichnet, sondern zur Verschleierung als "Rudi Reichsdepp", kann sich daher nicht darauf berufen, er sei ja nicht Rudi Reichsdepp, sondern der freie und beseelte Mensch Karl aus der Familie Kriminell, sofern seine Identität mit dem Pseudonym Rudi Reichsdepp feststeht.
Was übrigens die Namensspielchen wie "beseelter Mensch X aus der Familie/aus dem Hause Y" angeht, so scheinen mir Behörden und Gerichte übrigens gut beraten, in der Regel darüber freundlich hinweg zu sehen. Denn je nach den örtlichen Gepflogenheiten innerhalb des nicht ganz kleinen deutschen Sprachgebietes gibt es unterschiedliche Darstellungsformen einer Vorname-Nachname-Kombination. In Deutschland herrscht die Reihenfolge "Jakob Konrad" vor (richtig, bei solchen Namen wird die Darstellungsform relevant!), in Österreich und Teilen der Schweiz aber "Konrad, Jakob" bzw. nur "Konrad Jakob". Ulkig ist auch die in einem Gebiet der Schweiz übliche Darstellung als "Konrads Jakob": Das angefügte -s kennzeichnet den Familiennamen als Genitiv, die Bedeutung ist also sinngemäß: Jakob von den Konrads, Jakob aus der Familie Konrad. Auf eher amtlichen Dokumenten, in Registern u. dgl. ist eine ausdrückliche Darstellung nach Mustern wie: Familienname: Konrad, Vorname(n): Jakob, üblich. Daher halte man die von den RD verwendeten Darstellungsformen einfach für besonders blumige Umschreibungen des Sachverhaltes Vorname/Familienname. Damit erspart man sich zeitliche Verzögerungen und den Vorwurf des überspitzten Formalismus. In diesem Sinne wäre zu hoffen, dass Liane aus der Familie der Reinekes, ob beseel, frei oder sonstwas, endlich mit den gebotenen Anordnungen begegnet würde.