Wie sieht es denn mit Betrug aus? Wahrscheinlich ist ein Vorsatz nicht so leicht nachzuweisen, aber eine Täuschung im Einzelfall doch bestimmt.
Die Täuschung alleine reicht nicht. Durch die Täuschung muss das Opfer dazu bestimmt worden sein eigenes Vermögen zu verringern und fremdes Vermögen zu erhöhen.
Jeder der einen Kapitalüberlassundsvertrag untetschrieben hat, hat untetschrieben, dass kein Rückzahlungsanspruch besteht. Falls diese Klausel nichtig sein sollte, wofür vieles spricht, dann ist Betrug ausgeschlossen, dann ginge es um Untreue.
Aber nehmen wir an, die Klausel wäre gültig. Dann ist das nächste Problem die Täuschung. Dazu müsste Fizek von Anfang an gewusst haben, dass er die Rückzahlungen nicht wird leisten können bzw er es gar nicht vorgehabt hat.
Auch müsste sein Vermögen durch die Täuschung vermehrt worden sein. Bisher wurde ihm aber keine persönliche Bereicherung nachgewiesen.
Für mich ist Betrug nicht zutreffend, über Unterschlagung oder Untreue könnte man nochmal gesondert nachdenken
Die Betrugsdiskussion habe ich auch schon mit Das Chaos geführt, er war anderer Ansicht als ich. Aber bisher gilt: Wo kein Kläger da kein Richter.
Zur Freiheitsberaubung: Dazu war der Zeitraum zu gering, aber eine Nötigung war das allemal.
Verschwiegenheitserklärungen sind Verträge und die können auch zwei Personen miteinander schließen. Da kommt es nicht darauf an, ob jetzt ein Verein eingetragen ist oder nicht. Solche Verschwiegenheitsvereinbarungen können den Kontakt zur Presse, zu uns oder sogar zwischen den Mitgliedern untereinander regeln. Aber nicht den Kontakt zur Polizei. Wir kennen die Vereinbarung nicht, aber vermutlich wird sie nichtig sein, da entweder sittenwidrig, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder nicht im Einklang mit den AGB-Regeln der §§ 305 bis 310 BGB.