Da gibt es wohl keinen Notausgang. Bei Langer gilt wohl das, was einmal jemand über Kurt von Schleicher schrieb, nämlich dass dieser nie zögerte, einen Fehler durch einen neuen Fehler auszugleichen.
Schauen wir aber mal, was wirklich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht:
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt
oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Absatz 1 stellt einfach den Grundsatz der Gleichbehandlung auf und verbietet jede Diskriminierung nach unsachlichen Gründen. Der Rassebegriff ist durch Erkenntnisse der Biologie eigentlich obsolet geworden, findet sich aber bis heute aus historischen Gründen in den meisten Grundrechtskatalogen.
Absatz 2 ist auch weitgehend historisch bedingt, denn die Zahl der Gebiete in Treuhandschaft oder sonst "ohne Selbstregierung" dürfte heute recht klein sein, damals jedoch bestanden noch zahlreiche Kolonien, die einen erheblichen Teil der Menschheit umfassten.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben
Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer
derartigen Diskriminierung.
Hier wird einfach der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz eingeschärft. Der Gedanke selbst ist älter und bedeutet natürlich nicht, dass brandenburgisches Recht irgendwo anders gelten müsse. Ich sag's mal zugespitzt so: Es geht um Gleichheit vor
dem Gesetz. Darunter kann einerseits die Rechtsordnung insgesamt verstanden werden (also die Summe der materiellen Gesetze), anderseits aber jeweils ein bestimmtes Gesetz. Wer also z. B. mit dem posse comitatus law der USA konfrontiert ist (nur mal als beliebig herausgegriffenes schlechtes Beispiel), hat Anspruch darauf, dass dieses genau so ihm gegenüber angewendet wird wie jede beliebige andere Person im selben Falle auch.
Der zweite Satz verbietet einfach wieder die Diskriminierung, schärft also nochmals e contrario den Grundsatz der Gleichbehandlung ein.
Was Langer daraus ableiten will, steht da nun mal nicht.
Aber das war ja auch nicht zu erwarten. Bei RD steht in den Quellen ja nie das, was sie behaupten, dort gefunden zu haben.