Jeder Mensch, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht („Hartz IV“-Leistungen, bzw. ALG 2-Leistungen, wie es im korrekten Scheinamtsdeutsch heißt), hat sicher schon mindestens ein mal Erfahrungen mit der sogenannten „Eingliederungsvereinbarung“ (EGV) gemacht.
Anmerkung zu Scheinamtssprache (Scheinamtsdeutsch) und insbesondere zum Begriff „Jobcenter“:
Die Scheinamtssprache ist nach § 23 „Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)“ deutsch und die Scheingerichtssprache ist nach § 184 „Gerichtsverfahrensgesetz (GVG)“ ebenfalls deutsch.
Bei der Bezeichnung „Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit.
Von daher ist es mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff „Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.
Unter anderem diesbezüglich hat mal jemand geklagt. Die Beurteilung des Verwaltungsscheingericht Giessen zu diesem Thema ist überaus interessant, denn das Scheingericht sieht das auch so.
Hier die Beurteilung zu diesem Thema des Verwaltungsscheingericht Giessen (Seite 5, letzter Absatz, und weiter auf Seite 6): „klick“
Was geht einer EGV voraus?
Der EGV geht normalerweise eine sogenannte „Einladung“ voraus. Diese euphemistische Formulierung „Einladung“ ist nicht nur irreführend, sondern sie täuscht auch über die Wahrheit hinweg.
Egal, was auf derartigen Schreiben mit Androhung von Sanktionen bei Nichterscheinen geschrieben steht: es handelt sich rechtlich betrachtet um eine Vorladung!
Etymologisch stammt das Wort „Sanktion“ aus der französischen Sprache bzw. Latein und hat die Bedeutung einer „Zwangsmaßnahme „bzw. einer „Bestrafung“.
Wortbedeutung Sanktion
Entsprechend ist das Wort „Sanktion“ ein Synonym für eine Vergeltungsmaßnahme, eine Repressalie, eine Zwangsmaßnahme – ein wirtschaftliches Druckmittel eben.
Der Charakter Zwangsgeld mit Strafcharakter (Zwangsstrafe) zeigt sich insbesondere daran, dass die scheinstaatliche Vergeltungsmaßnahme für Zeiträume bemessen ist, die in keinem Zusammenhang zum erwünschten Verhalten stehen, und die auch nicht durch sofortige Änderung des Verhaltens beendet oder abgemildert werden kann.
„Einladung“ mit Rechtsfolgenbelehrung = Vorladung
Die „Jobcenter“ und „Argen“ sind nicht dazu befugt jemanden vorzuladen. Aus diesem Grunde sind derartige Schreiben schon von Haus aus nichtig!
Wir verweisen auf die Beurteilung des „SG Nürnberg“ vom 14.03.2013 – S 10 AS 679/10 zu „Folgeeinladungen“, die sinngemäß auch auf „Einladungen“ anwendbar ist.
Folgenden oder ähnlichen Text findet man auf diesen sogenannten „Einladungen“:
„Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.
Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert.“
Leitsätze zu „Folgeeinladungen“, die ebenfalls auf „Einladungen“ anwendbar sind:
1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfängern die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.
2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.
Bei sogenannten „Einladungen“ greift ebenfalls der § 309 Abs. 2 SGB III.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.
Eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion gibt § 309 Abs. 2 SGB III nicht her!
Vordruck um sich gegen solche „Einladungen“ zu wehren zum download: „klick“
Anmerkung zum Postversand der „Einladungen“:
Die „Jobcenter“ und „Argen“ verschicken die „Einladungen“ per Normalpost. Das jedoch ist ein äußerst unsicherer Versand, denn es kommt immer wieder vor, dass derartige Standardbrief ihren Empfänger nicht erreichen.
Aus diesem Grund steht „laut Gesetz und Rechtssprechung“ das „Jobcenter“ und die „Arge“ im Zweifelsfall (also, wenn der Empfänger erklärt, einen Brief nicht erhalten zu haben) in der Beweispflicht, dass und wann die Post den „Kunden” erreicht hat.
Eine per Verwaltungsakt erlassene und via Normalbrief verschickte „Eingliederungsvereinbarung“ entfaltet also keine Rechtswirksamkeit.
Eine Vorladung (euphemistisch „Einladung“ genannt) zu einem „Meldetermin“ kann nicht wahrgenommen, einer Bewerbung auf ein Stellenangebot nicht nachgekommen und eine sogenannte „Maßnahme“ nicht angetreten werden, wenn der Empfänger das entsprechende Schreiben nicht erhalten hat.
Ergeht trotzdem eine Sanktion, ist Widerspruch dagegen einzulegen, wenn das Jobcenter keinen Zustellnachweis erbringen kann.
Erfolgt keine Abhilfe per Widerspruch (was leider meistens so ist), ist Klage beim Sozialscheingericht gegen das „Jobcenter“ einzureichen.
Auch die Behauptung des „Jobcenter-Betreuers“ mitsamt eines angeblichen „Computer-Vermerks“, er habe während einer persönlichen „Vorsprache“ die „Einladung“ zum nächstfolgenden „Meldetermin“ oder „Maßnahme-Beginn“, ein Stellenangebot oder eine „Eingliederungsvereinbarung“ dem „Kunden“ übergeben, ist kein Beweis dafür, dass das auch stattfand, denn er kann es vielleicht ausgedruckt, aber dann zu übergeben vergessen haben.
Ein Nachweis kann nur die Unterschrift des Empfängers sein. Aus diesem Grunde sollte man es immer vermeiden, in „Jobcentern“ und „Argen“ etwas zu unterschreiben, denn Unterschrift ist bindend und beweiskräftig.
Das „Jobcenter“ steht laut Schreiben des sogenannten „BRD-Bundestages“ in der Pflicht nachzuweisen, dass eine persönliche Übergabe stattfand, was nur mit einem Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden kann, also der „Kunde“ mit seiner Unterschrift bestätigt, das Jobcenter-Schreiben von seinem „Bearbeiter“ persönlich ausgehändigt bekommen zu haben – oder mit Hilfe eines im Raume anwesenden Zeugen, der die Übergabe bestätigt, was gemeinhin nicht der Fall ist.
Einen entsprechenden Vordruck findet man hier: „klick“
Der Verwaltungsakt
Der Ersatz der EGV durch Verwaltungsakt wird angewendet, wenn die EGV, aus welchen Gründen auch immer, vom Leistungsberechtigten nicht unterschrieben wurde.
Der Verwaltungsakt ist jedoch nichts anderes, als eine auf Willkür ausgelegte Zwangsmaßnahme ohne Rechtskraft, welche die gesetzlich garantierte Vertragsfreiheit vollkommen unbeachtet lässt.
Hierbei ist ebenfalls Artikel 8 III des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft getreten am 23. März 1976) als auch das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957 zu nennen.
Im „Sozialgesetzbuch“ ist der öffentlich-rechtliche Vertrag in den §§ 53 bis 66 SGB X geregelt.
Das Wesen der EGV
Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und unterliegt somit natürlich der Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit wird im § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorausgesetzt.
Die Vertragsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und die Ausprägung der Privatautonomie.
Das bedeutet, dass eine „Vereinbarung“ nur und ausschließlich dann zustande kommt, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach §§ 145 BGB ff gibt und zwar auf der Grundlage der Freiwilligkeit.
Im § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II heißt es:
„Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.“
Diese „Vorschrift“ (muss… eine Eingliederungsvereinbarung abschließen) zu erfüllen ist nach § 275 BGB unmöglich, da Vertragsabschlüsse auf Freiwilligkeit beruhen.
Eine Eingliederungsvereinbarung sollte man grundsätzlich nicht unterschreiben, da man sich mit sowas nämlich vollkommen unnötigerweise zu was auch immer verpflichtet.
Eine Unterschriftverweigerung führt nicht zu Sanktionen. Sollte der Fallmanager im Jobcenter auf eine sofortige Unterschrift drängen oder in irgendeiner Form suggerieren, dass diese Vereinbarung unterschrieben werden müsse, so macht er sich der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch strafbar.
Eine Androhung von Sanktionen, insbesondere nach § 31 SGB II (sogenannte „Rechtsfolgenbelehrung“), muss immer abgelehnt werden, da diese nach Beurteilung des sogenannten „Bundesverfassungsgericht“ vom 09.02.2010 unzulässig sind, da Sanktionen zur Unterschreitung des Existenzminimums führen, was nicht passieren darf.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die EGV (Prinzip des Fordern und Förderns) ein Vertragsverhältnis zweier vollkommen ungleicher Partner vorgaukelt, die niemand aus freien Stücken unterschreiben würde.
Unverfügbare Grundrechte muss sich der Hilfebedürftige nun plötzlich erst verdienen, durch gesetzwidrige Auferlegung von Pflichten.
Pflichtverletzungen führen zu Sanktionen, bei denen das zugesicherte Existenzminimum plötzlich keine Rolle mehr spielt.
Der Grundsatz des „Förderns und Forderns“ ist mit der Vorstellung allgemeiner Menschenrechte nicht vereinbar.
Es besteht nach Beurteilung des sogenannten „Bundessozialgericht“ vom 22.09.2009 kein Anspruch auf den Abschluss einer EGV.
Warum sich eine Amerikanisierung der Begriffe wie z. B. „Jobcenter“ und „Fallmanager“ durchgesetzt hat und die Hilfsbedürftigen als „Kunden“ betitelt werden, erklärt sich wenn man sich folgendes vor Augen führt:
http://www.upik.deNach anklicken der UPIK-Suche gibt man als Firma „BRD“ und als Land „Deutschland“ ein.
Man erhält sodann eine Auflistung der Firma BRD und allerlei anderer Firmen wie z. B: den Deutschen Bundestag usw.
Gibt man nun seine zuständige Arbeitsagentur (Jobcenter) ein, so erhält man ebenfalls den eindeutigen Nachweis, dass es sich hier ebenfalls um eine Firma handelt.
Manta und Hoppenstedt sind ebenfalls firmenübergreifende Identifizierungssysteme und liefern die gleichen Ergebnisse.
Sehr bemerkenswert ist, dass die USA ebenfalls als Firma eingetragen ist, wegen dem Konkurs 1933 und der Verpfändung der Arbeitskräfte an die Federal Reserve Privatbank als Sicherheit, womit klar wird, wem sowohl die Firma USA als auch die Firma BRD („Filiale“ der Firma USA) dienen.
Als weiterer Beweis, dass wir tatsächlich in einem Firmenkonsortium, aber auf gar keinen Fall in einem souveränen Staat leben, kann man im Artikel 133 des ehemaligen GG nachlesen:
„Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
Hier wird nun ganz klar von einem „Wirtschaftsgebiet“ gesprochen.
Sicher ist das eine erschreckende und unbequeme Wahrheit, aber trotzdem ist es die Wahrheit.
Die „Jobcenter“ und „Argen“ begehen multiplen Rechtsverstoß und halten sich noch nicht einmal an die von ihnen immer wieder gern zitierten „Sozialgesetzbücher“ (die aus mehreren Gründen übrigens allesamt ungültig sind).
Der „Kunde“ aber soll sich daran halten. Tut er das nicht, wird erbarmungslos und absolut widerrechtlich sanktioniert. Eine unbeschreibliche Frechheit und purer Faschismus!
https://newstopaktuell.wordpress.com/ News Top-Aktuell abonnieren
Lesen Sie bei uns, was NIE in der Zeitung steht!
NEWS TOP-AKTUELL
Aktuelle Nachrichten, Schlagzeilen, „breaking news“ und Eilmeldungen aus aller Welt,
den Tatsachen entsprechend aufbereitet
Advertisements
Bewerten:
26 Votes
Teilen Sie dies mit:
Facebook83TumblrLinkedInGooglePinterestPrint & PDFWhatsAppE-MailDrucken
Ähnliche Beiträge
Sogenannte
Sogenannte "JobCenter" = Sklavenhändler
In ""NEWS TOP-AKTUELL""
Warum es weder eine BRD, noch Deutschland gibt
Warum es weder eine BRD, noch Deutschland gibt
In ""NEWS TOP-AKTUELL""
Zustellung eines
Zustellung eines "Behördenbriefes" – “Amt“ in der Beweispflicht
In ""NEWS TOP-AKTUELL""
This entry was posted on Dienstag, 30. Mai 2017 at 00:01 and is filed under "NEWS TOP-AKTUELL", Äußerst Wissenswertes!. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.
Beitrags-Navigation
« Previous Post
3 Responses to Eingliederungsvereinbarung (EGV) und Verwaltungsakt = unzulässige Entrechtung
nixypropaghandi sagt:
30. Mai 2017 um 11:40
Ich denke, das Obenstehende wird jetzt so manchen (Jobcenter-) ARGEn-Auftragsmörder ENDLICH in Nöte bringen… und dabei sind deren de jure Kriegsverbrechen hier noch nichteinmal berücksichtigt (Zwangsarbeit ist in besetzten Ländern verboten – und Deutschland ist bis zur Stunde besetzt)!
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Angela Merkel eine Aufzuknüpfende sei.
News Top-Aktuell:
Hören Sie doch bitte damit auf, sich Meinungen zu bilden. Analysieren Sie lieber die Fakten und ziehen Sie logische Schlüsse.
Aufknüpfen bedeutet Tod. Tod bedeutet wiederum das Ende oder dem Entgehen jeder Strafe.
Wollen Sie, dass Angela Merkel ungestraft davon kommt? Sehen Sie…! 🙂
Aufknüpfen ist daher keine gute Idee.
Bessere Idee: Lebenslänglich „gestreiftes Sonnenlicht“ (Knast) bei Wasser, Brot und „BILD-Zeitung“. Ein Mal pro Woche einige Stunden Ausgang in einen großen Saal, in welchem ein Käfig steht.
Dort die Merkel ´reinpacken. Dann wird die Bevölkerung in den Saal eingelassen, die dann an dem Käfig entlang schlendern kann, um Merkel zu beschimpfen, zu bespucken und mit Steinen, Kot oder was auch immer zu bewerfen.
Das kommt Strafe schon deutlich näher!
Antwort
Frank B. sagt:
30. Mai 2017 um 13:22
Für diesen Artikel bin ich aus gegebenem Anlass sehr dankbar. Selbstverständlich wird er alle mir bekannten Betroffenen weitergeleitet.
(Wieder mal) schnörkellos und auf den Punkt.
Damit kann man arbeiten, wenn der Zirkus richtig losgeht.
Ich werde nicht „durch den Reifen springen“.
You made my day.
Gruß an das ganze hochwertige Team.
News Top-Aktuell:
Ein Gruß auch für Sie. 🙂
Geht auch mal an die Sonne. 😉
Einer der vielen Franks hier
News Top-Aktuell:
Keine Sorge. Wir gönnen uns kleine Pausen an der Sonne. 🙂
Antwort
Frank sagt:
30. Mai 2017 um 13:52
Ein sehr hervorragender Artikel von NTA. Besten Dank dafür. Auch sehr interessant und wissenswert, was all den Betroffenen tatsächlich zustehen würde:
https://homunculix.wordpress.com/2011/10/25/sind-hartz-iv-empfanger-kriegsgefangene/ News Top-Aktuell:
Ja. Nicht übel, der von Ihnen verlinkte Artikel. Wir haben etwas Ähnliches vor ca. 3 Jahren veröffentlicht und sind dabei ebenfalls recht gut in ´s Detail gegangen. Überzeugen Sie sich selbst: „klick“
Antwort