Auch falsch. Er wird ja nicht als Abgeordneter gewählt und das GG enthält nur Wahlbarkeitsvorauss etzungen für Abgeordnete und den Bundespräsidenten, keine allgemeinen Wahlvoraussetzungen. Es setzt darauf, dass der Bundestag nicht doof ist.
Das GG regelt nun mal nicht Kommunal- oder Landtagswahlen, sondern die zum Bundestag sowie zum Bundespräsidenten oder Bundeskanzler sowie zu Bundesrichtern. Vom Bundespräsidenten wird immerhin verlangt, dass er das aktive Wahlrecht besitzt (und mindestens 40 Jahre alt ist). Es wäre aber wohl, gelinde gesagt, ein wenig unsystematisch, wenn man zu diesen Ämtern jemanden zulassen würde, der nicht auch das passive Wahlrecht besitzt. Wie gesagt: sie werden ja gewählt, und nirgends im GG steht, dass aktives und passives Wahlrecht nur bei Bundestagswahlen gelten. Gibt es dann für Landtagswahlen ein Extrarecht?
Das aktive Wahlrecht bekommt man relativ einfach: man muss 18 Jahre alt sein. Für das passive Wahlrecht gilt seit 50 Jahren oder so die gleiche Grenze. (1949 waren das mal 21 und 25 Jahre.) Daher braucht man über die ganze Sache nicht besonders zu diskutieren, denn jemand, der nicht vollständig geschäftsfähig ist, hat wohl keine Chance, die Regierungsbank zu erklimmen. Wie kriegt man es eigentlich hin, das passive Wahlrecht zu verlieren, aber nicht das aktive?
Dein Vertrauen in den Bundestag ehrt diesen. Möge es nie enttäuscht werden.
Zudem verstößt das gegen Art. 3 III. Ein Schutz gegen ausländische Interessen ist das ohnehin nicht, zur Not wird der Kandidat eben eingebürgert.
Trotz Art. 3(3) finden sich im GG zahlreiche Rechte, die nach dem Gesetzestext nur Deutschen zustehen (Art. 8, 9, 11, 12). Da steht dann nicht "Jeder" oder "Alle", sondern "Jeder Deutsche" (ungegendert, schkandalös!!!). In der Praxis allerdings dürfen Ausländer genau wie Deutsche sich versammeln, Vereine gründen und arbeiten, wo sie wollen.