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Das Bundesinnenministerium hatte die "Artgemeinschaft" im Jahr 2023 als rassistische Vereinigung eingestuft und unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) verboten und aufgelöst. Sie nehme eine kämpferisch-aggressive Haltung ein und missachte die Menschenwürde in grober Art und Weise. Der von ihr propagierte "Artglauben" sei rassistisch. Es gebe ein ausgeprägtes Freund-Feind-Denken: Freunde seien die Angehörigen der eigenen nordischen Art, Feinde seien alle anderen. Der Rechtsextremist Jürgen Rieger (1946 bis 2009) war lange Vorsitzender der "Artgemeinschaft".
Die "Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung", so der vollständige Name, klagte dagegen und versuchte vor Gericht, sich als abgeschottete Vereinigung darzustellen. Mit Politik habe man nichts am Hut. Die Anhänger lebten ihren Glauben "im stillen Kämmerlein" aus, hatte ihr Anwalt erklärt. Sollten Inhalte dieses Glaubens verfassungsfeindlich sein, so sei auch dies von der Religionsfreiheit gedeckt.
"Artgemeinschaft" nicht auf dem Boden des Grundgesetzes
Die obersten Verwaltungsrichter gingen allerdings nicht davon aus, dass die "Artgemeinschaft" überhaupt nicht nach außen wirkte. Unter anderem habe die Gruppierung einen Buchversand betrieben, eine Zeitung herausgegeben und sich in einem Internetauftritt präsentiert. Ein Mitglied hatte vor Gericht als Zeuge ausgesagt, dass bei einem Fest zur Sommersonnenwende 2022 rund 300 Menschen anwesend waren. Laut Mitgliederliste hatte die Artgemeinschaft im Jahr 2023 nur 81 Mitglieder.
Das BVerwG stufte die Artgemeinschaft zwar als Weltanschauungsgemeinschaft ein. Ihre Glaubenssätze ließen sich allerdings nicht auf dem Boden des Grundgesetzes verwirklichen, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft. Die Gruppierung greife nämlich auf das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus zurück. Sie sei mit Akteuren des rechtsextremen Spektrums vernetzt. Bei zahlreichen Mitgliedern sei eine "Vielzahl" von Nazi-Devotionalien gefunden worden, zum Beispiel "großformatige Hakenkreuzfahnen" oder Weihnachtsbaumschmuck mit Hakenkreuzen.
Zwei andere Vereinsverbote scheiterten
Vor dem BVerwG hatten zuletzt zwei andere Vereinsverbote von Ex-Bundesinnenministerin Faeser keinen Bestand gehabt. Im Dezember kassierten die Leipziger Richter das Verbot der
"Hammerskins", weil die Existenz eines bundesweiten Vereins nicht nachgewiesen werden könne. Im Juni war zudem das Verbot des rechtsextremen "Compact"-Magazins aufgeboben worden. Hier waren die Bundesrichter nicht überzeugt, dass die verfassungsfeindlichen Inhalte die Publikation wirklich prägen.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
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Pressemitteilung
Nr. 30/2026 vom 29.04.2026
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der "Artgemeinschaft"
Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und ihrer Teilorganisationen ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin sieht ihre satzungsmäßige Aufgabe insbesondere in der "Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung" im Sinne ihres "Artbekenntnisses". Daneben zählt sie ein "Sittengesetz unserer Art" zu ihren Grundlagen. Mitglieder dürfen lediglich Menschen der "Fälischen Rasse", der "Nordischen Rasse" oder aus einer Verbindung beider "Rassen" werden. Die Klägerin schloss sich während ihres Bestehens mehrfach mit anderen Vereinen zusammen und nahm Mitglieder u. a. aus der "Germanischen Glaubens-Gemeinschaft" sowie der "Nordischen Glaubensgemeinschaft" auf. Sie sieht sich deshalb als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken an.
Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb einschließlich ihrer Teilorganisationen, genannt Gefährtschaften, Gilden, Freundeskreise und Familienwerk e. V. verboten sei und aufgelöst werde. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das von ihr befürwortete Konzept der biologisch definierten "Volksgemeinschaft", die antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung wiesen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zwar handelt es sich bei der Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Jedoch müssen solche Gemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Hierzu gehört Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können deshalb auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung schützt die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Grundlagen des Rechtsstaats. Die von der Beklagten herangezogene Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kann lediglich ein Indiz für die Verletzung eines dieser Schutzgüter sein, rechtfertigt für sich genommen aber kein Verbot.
Die Klägerin vertritt eine im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes in Gestalt der Menschenwürde stehende Glaubenslehre. Die Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Die Klägerin zielt jedoch mit dem Begriff der "Art" auf eine Differenzierung menschlicher "Rassen" im vermeintlich biologischen Sinn ab. Die genetische Reinheit und Entfaltung der eigenen "Art" werden von den Mitgliedern als zentrales Glaubensgebot verstanden. Der eigenen "Art" wird ein Überlegenheitsanspruch zugesprochen, "artfremde" Menschen werden abgewertet. Das ergibt sich aus den Leittexten der Klägerin, den von ihr herausgegebenen und vertriebenen Schriften sowie den vereinsinternen Chats.
Die Klägerin nimmt auch eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Sie identifiziert sich als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft mit der Rassenideologie im Nationalsozialismus. Die Klägerin nutzt das nationalsozialistische Gedankengut, um ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell zu befördern. Auf dem Boden des Wertesystems des Grundgesetzes können ihre Glaubensvorstellungen politisch nicht umgesetzt werden.
Die Glaubensvorstellungen der "Artgemeinschaft" wurzeln in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Gleichwohl hat sie zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe übernommen. Texte nationalsozialistischer Rassenideologen werden unkommentiert in der Vereinszeitung abgedruckt. Nationalsozialistische Kinder- und Jugendliteratur wird neu herausgegeben und über den Buchversand der Klägerin vertrieben. Hierbei hat sich die Klägerin teilweise darauf beschränkt, die Begriffe "Rasse" durch "Art" und "gottgläubig" durch "artgläubig" zu ersetzen. In ihren Werken finden sich wiederholt sprachliche Anklänge an die nationalsozialistische Rassenlehre.
Die Klägerin greift zudem auf das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus zurück. Dies zeigt sich in einem älteren Entwurf zu einem "Zukunftsprogramm einer kommenden Zeit". Darin wird eine "Volksgemeinschaft" ausschließlich anhand "rassischer" Kriterien definiert. Nur diesen "Volksgefährten" wird eine Teilhabe am politischen Prozess eingeräumt. Den Autor dieses Leitbildes zählt die Klägerin unverändert zu ihren geistigen Quellen, das Buch hat sie über ihren Buchdienst beworben. Es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Laufe der Zeit solche politischen Forderungen aufgegeben hätte. Der Vortrag der Klägerin, sie verfolge keine politischen Ziele und dulde keine politischen Meinungsäußerungen bei ihren Veranstaltungen, ist unglaubhaft. Er steht in einem deutlichen Widerspruch zur Vernetzung mit Akteuren aus dem aktuellen rechtsextremen Spektrum. Die Klägerin hat u. a. auffällig häufig exponierte Rechtsextreme als Vortragende zu ihren Veranstaltungen eingeladen. Mit der Betreuung der vereinseigenen Cloud war eine Person aus dem Umkreis des NSU-Komplexes betraut. Bezeichnend ist außerdem die Mitgliedschaft von bzw. die Unterstützung durch Personen, die u. a. früher der verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend e. V. oder der Nationaldemokratischen Partei - heute: Die Heimat - angehört haben. Die Kontinuität der Anknüpfung an das Gesellschaftsmodell prägt sich überdies in dem Aufgreifen der nationalsozialistischen Symbolik aus.
Abgerundet wird dieser Eindruck von bei Führungspersonen und zahlreichen Mitgliedern aufgefundenen Asservaten. Neben historischen Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus sind dort groß dimensionierte Hakenkreuzfahnen sowie eine Vielzahl von Alltagsgegenständen mit Hakenkreuzen (z. B. Weihnachtsbaumschmuck und -ständer, Kochschürze sowie Teelichthalter) aufgefunden worden.
BVerwG 6 A 18.23 - Urteil vom 29. April 2026
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