Eine Lehrkraft, die mit reichsbürgertypischen Argumenten die Geltung der Rechtsordnung ablehnt, die Existenz staatlicher Institutionen leugnet und diese Einstellung aktiv staatlichen Maßnahmen entgegensetzt, ist aus charakterlicher Sicht grundsätzlich nicht geeignet, an einer Schule zu unterrichten.
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2025 - 12 K 8095/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 16.09.2024 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2024 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
I. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Eilentscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ohne vorherige persönliche Anhörung entschieden habe, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 9 S 1004/24 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.05.2025 - 11 CS 24.2017 -, juris Rn. 17, und vom 20.06.2023 - 6 CE 23.779 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
Abgesehen davon liegt ein Gehörsverstoß auch nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1994 - 1 BvR 765/89 u.a. -, juris Rn. 32; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 122 Rn. 2). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet das Gericht stets durch Beschluss (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1, § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 528; Buchheister in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 58; Gersdorf in: BeckOK, VwGO, Stand: Januar 2024, § 80 Rn. 192), der mangels anderweitiger Bestimmung nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Hier hatte der Antragsteller im erstinstanzlichen Eilverfahren ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, und davon mit seinen Schreiben auch Gebrauch gemacht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Solche bestehen insbesondere nicht allein deshalb, weil im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob hinreichende Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer ungeeignet erscheinen lassen. Eines persönlichen Eindrucks des Antragstellers bedarf es hierzu nicht. Auch der Senat erachtet daher nach § 101 Abs. 3 VwGO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht für erforderlich.
II. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt ist. Dem Begründungserfordernis, das den Ausnahmecharakter der Vollziehung verdeutlichen und die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung veranlassen soll, ist in formeller Hinsicht bereits dann Rechnung getragen, wenn schlüssig, konkret und substantiiert darlegt wird, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht, hinter dem das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2023 - 9 S 412/23 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2024 - OVG 10 S 14/24 -, juris Rn. 9). Ausgehend von den Ausführungen des Antragsgegners, es könne aufgrund der Leugnung der Existenz des Staates „Bundesrepublik Deutschland“ und der geltenden Rechts- und Staatsordnung nicht verantwortet werden, den Antragsteller seine Tätigkeit als Lehrer bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung an der Freien Waldorfschule xxx weiter ausüben zu lassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler darauf vertrauen dürften, dass die Lehrkräfte, denen sie ihre Kinder anvertrauten, auch an einer privaten Ersatzschule auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dieser habe damit über den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehende Erwägungen getroffen und sich den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung bewusst gemacht. Nichts anderes folgt aus dem Beschwerdevorbringen, der Antragsteller leugne nicht die Existenz des Staates Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechts- und Staatsordnung, weshalb auch keine Gefahr für seine Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder den staatlichen Erziehungsauftrag bestehe; im Gegenteil sei er bekannt dafür, in der Schule für die Regeldurchsetzung einzutreten und zu keiner Zeit das Grundgesetz und/oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage zu stellen. Denn die Frage, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2023 - 9 S 412/23 -, juris Rn. 13). Auch die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung keineswegs bewusstgemacht, sondern das, was vom Landesverfassungsschutz gekommen sei, direkt und ohne eigene Prüfung umgesetzt, vermag die Rechtmäßigkeit des formellen Begründungserfordernisses nicht in Frage zu stellen.
III. Das Beschwerdevorbringen erbringt auch nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die gegenüber dem Antragsteller verfügte Untersagung, als Lehrer an der Freien Waldorfschule xxx tätig zu sein, sich bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist.
1. Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung, welche die Beschwerde erstmals mit Schriftsatz vom 21.05.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, sind nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen vermag eine mangelhafte förmliche Zustellung, die der Antragsteller insoweit rügt, selbst wenn sie gegeben wäre, nicht die formelle Rechtmäßigkeit des - dem Antragsteller unstreitig bekanntgegebenen - Bescheids zu tangieren.
2. Auch in materieller Hinsicht zeigt die Beschwerde keine durchgreifenden Bedenken auf.
Nach § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst sowohl Fälle der fachlichen Ungeeignetheit wie auch der fehlenden persönlichen Eignung einer Lehrkraft an einer Ersatzschule, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften (vgl. Senatsurteile vom 24.07.2023 - 9 S 1883/22 -, juris Rn. 31, und vom 17.10.2012 - 9 S 1200/11 -, juris Rn. 21; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2018 - 3 M 162/18 -, juris Rn. 20). Eine allgemeine Kontrolle der charakterlichen Eignung einer Lehrkraft vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) ist mit Blick auf die Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) und die Berufsfreiheit der Lehrkraft (Art. 12 Abs. 1 GG) grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2023 - 9 S 1883/22 -, juris Rn. 39, zur „Unbedenklichkeitsbescheinigung“). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2018 - 3 M 162/18 -, juris Rn. 20). Sinn und Zweck des § 8 PSchG ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 - 6 B 77.17 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG; vgl. Senatsurteil vom 24.07.2023 - 9 S 1883/22 -, juris, Rn. 39; Gayer in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2017, § 8 PSchG Rn. 1). Deshalb kann der Staat auch im Privatschulwesen im Rahmen seines Wächteramtes die Unterrichtstätigkeit grundsätzlich auch aus Gründen untersagen, die in der Person der betreffenden Lehrkraft liegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2018 - 3 M 162/18 -, juris Rn. 20). Es war das Anliegen des Gesetzgebers, der Schulaufsicht mit § 8 PSchG etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen (LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059; vgl. dazu Senatsurteil vom 17.10.2012 - 9 S 1200/11 -, juris Rn. 21, und vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -).
Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 8 PSchG, dass für eine Untersagung Tatsachen vorliegen müssen, die den Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen, bedeutet, dass nicht mit absoluter Gewissheit eine (tatsächliche) Ungeeignetheit festgestellt werden muss. Damit soll der Prognosecharakter des (Nicht-) Eignungsurteils verdeutlicht werden, ohne dass der Schulaufsichtsbehörde insoweit ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum eingeräumt werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, juris Rn. 2, juris; Senatsurteil vom 26.05.1987- 9 S 1085/85 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.10.2018 - 4 K 5259/18 -, juris Rn. 33; Gayer in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2017, § 8 PSchG Rn. 3).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass hinsichtlich des Antragstellers Tatsachen vorliegen, die ihn für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ungeeignet erscheinen lassen. Dabei hat es die fachliche Eignung des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Auf die nach Ansicht des Antragstellers zu kurz gekommene Würdigung der vorgelegten positiven Stellungnahmen zu seiner fachlichen Eignung als Lehrer kommt es daher nicht an. Wegen des reichsbürgertypischen Verhaltens des Antragstellers hat es dagegen in Bezug auf seine persönliche Eignung eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage bejaht, welche nach der gebotenen summarischen Prüfung die Feststellung rechtfertigen dürfte, dass die Lehrtätigkeit des Antragstellers mit gravierenden Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler, für das elterliche Erziehungsrecht und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist.
a) Soweit der Antragsteller mangels gesetzlicher Definition des „Reichsbürgers“ einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG rügt, weil sich seine Einstufung als ein solcher durch den Entzug der beruflichen Existenz als Lehrer faktisch schlimmer auswirke als eine Straftat, übersieht er, dass es sich bei der Untersagung der Tätigkeit als Lehrer gemäß § 8 PSchG nicht um eine Sanktion im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG handelt. Art. 103 Abs. 2 GG, der bestimmt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist auf eine Maßnahme gemäß § 8 PSchG nicht anwendbar. Eine Untersagung der Tätigkeit als Lehrer hat keinen repressiven, sondern präventiven Charakter. Denn sie dient der Abwehr der bereits genannten Gefahren für die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Der Antragsgegner hat den Begriff „Reichsbürger“ so verstanden, wie er im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2024 und vergleichbar im Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Innern näher erläutert wird. Nach Letzterem sind „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren und deren Rechtssystem ablehnen. Dazu berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ setzt sich aus Einzelpersonen ohne strukturelle Einbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, überregional agierenden Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der organisatorisch und ideologisch äußerst heterogenen Szene ist die fundamentale Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. Durch dieses bewusste teilweise oder sogar vollständige Negieren der deutschen Rechtsordnung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ vorsätzlich gegen diese verstoßen, indem beispielsweise aktiv Widerstand gegen staatliche Maßnahmen geleistet wird. Zudem entwickeln sich aus der ideologisch begründeten Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland in einigen Fällen Systemüberwindungsfantasien, die sich in konkreten Umsturzplänen manifestieren. In der Szene verbreitet ist beispielsweise die Überzeugung, Deutschland sei ein besetzter Staat, in dem die historische alliierte „S.H.A.E.F.“-Gesetzgebung (Gesetze des Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force) gelte und alle anderen Gesetze demnach nichtig seien. Angehörige der Szene agieren mit vielfältigen und meist völlig abwegigen Thesen und Verhaltensweisen. Sie nutzen intensiv das Internet und soziale Netzwerke, aber auch jenseits des Internets entwickeln sie einen ausschweifenden Ideenreichtum, mit dem sie ihre pseudojuristischen Ansichten verbreiten. Die Aktivitäten konzentrieren sich in erster Linie auf die Abwendung staatlicher Maßnahmen und Forderungen, wie beispielsweise Bußgeld- und Gebührenzahlungen. Auffallend ist ein oft anmaßender und aggressiver Ton in ihren Veröffentlichungen und Schreiben an staatliche Stellen. Darin drohen sie nicht selten mit hohen Schadensersatzforderungen oder sogar schweren Gewalttaten. Ziel dieser Verhaltensweise ist neben der Einschüchterung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zuletzt auch die Lahmlegung des Behördenbetriebs (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Innern, S. 120 f.; ähnlich auch Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2024, S. 88 ff.). Sie halten die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert wird, und behaupten, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe. Ihr Ziel ist es, die vermeintliche Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptieren sie nicht, weil sie die BRD für nicht existent halten (vgl. zum Ganzen: Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 529 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.03.2024 - 16a D 23.143 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Person, die die Geltung der Rechtsordnung ablehnt und die Existenz staatlicher Institutionen leugnet, grundsätzlich aus charakterlicher Sicht nicht geeignet ist, an einer Schule zu unterrichten. Es kommt hierfür nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung zur „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ an. Mit „Reichsbürger“ bzw. der Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen und Denkmustern auf den Begriff gebracht. Eine solche Zuordnung disqualifiziert - als Tatsache - Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern über ein gewisses Maß an persönlicher Integrität verfügen müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2018 - 3 M 162/18 -, juris Rn. 25). Auf eine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht nicht abgestellt. Aber auch an einer Privatschule dürfen Eltern darauf vertrauen, dass ihre Kinder von Lehrkräften unterrichtet werden, die auf dem Boden der Verfassung und der daraus folgenden rechtlichen und gesellschaftlichen Ordnung stehen.
b) Soweit der Antragsteller behauptet, er sei zu Unrecht in die „Schublade Reichsbürger“ gesteckt worden, weil er nur Fragen habe, die sich tatsächlich aufwürfen, ohne dabei die Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen und ohne feindlich gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eingestellt zu sein, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass seine Einordnung als „Reichsbürger“ im oben genannten Sinne nicht zu beanstanden ist.
Die in der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28.06.2024 genannten Ereignisse, die der Antragsgegner zum Anlass für die Untersagungsverfügung genommen hat, zeigen, dass der Antragsteller keineswegs nur über bestimmte Fragen nachdenkt oder solche äußert, sondern seine Vorbehalte aktiv staatlichen Maßnahmen entgegensetzt. Zumindest seit 2023 und damit seit einem längeren Zeitraum - also durchaus „hartnäckig“, wie das Verwaltungsgericht meint - ist er nicht mehr bereit, die hoheitlichen Befugnisse der Behörden, insbesondere der Polizei und der Gerichte, anzuerkennen. So hat er im April 2023 im Rahmen einer Erinnerung gegen die Ladung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren aus Anlass eines Rundfunkbeitragsverfahrens gegenüber dem Amtsgericht B. den „ganzen Prozess“ zurückgewiesen, weil der „territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes […] mit Wirkung 18.07.1990 gelöscht [worden] und damit […] das Grundgesetz hinfällig“ geworden sei. Es gälten „immer noch die Militär- und Shaefgesetz[…]e und damit die Verordnung der Alliierten. Laut Shaef[g]esetze benötige[…] jeder Richter, jeder Staatsanwalt und Notar eine Bestallung (Lizenz der Alliierten) zur Ausübung seiner Tätigkeit“. Dieses Verhalten geht über das bloße Stellen von Fragen „zur völkerrechtlich weiterhin bestehenden Existenz des Deutschen Reiches“ weit hinaus und ist entgegen seiner Auffassung zu Recht als Indiz dafür gesehen worden, dass er der Reichbürgerideologie anhängt. Auch in dem an das Landgericht S. gerichteten Schreiben vom 02.05.2023 kommt deutlich zum Ausdruck, dass er den Gerichten und dort tätigen Amtspersonen unter Hinweis unter anderem auf das Erlöschen des „besatzungsrechtlichen Provisoriums Bundesrepublik Deutschland“ und dessen Anmeldung als „Firma mit einer internationalen Firmennummer (D-U-N-S® Nummer)“ jegliche hoheitliche Befugnisse und Autorität abspricht und dies auch durch konkretes Verweigerungsverhalten in die Tat umsetzt. Die Begründung seines Schreibens an das Landgericht, einschließlich des übersandten „Legitimationsnachweises“ zeigen, dass er trotz gegenteiliger Behauptung der Beschwerde durchaus die Legitimität der Bundesrepublik Deutschlang und seiner staatlichen Behörden in Abrede stellt.
Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe bei den Polizeieinsätzen am 29.09.2023 und 19.04.2024 wiederholt und hartnäckig die hoheitlichen Befugnisse der Polizei infrage gestellt und damit seine Weigerung, die Autorität staatlicher Organe anzuerkennen, fortgesetzt. Laut den Polizeiberichten vom 29.09.2023 und 21.04.2024 wehrte er sich bei beiden Vorfällen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle - am 29.09.2023 zumindest anfänglich, am 19.04.2024 durchweg - dagegen, freiwillig seine Fahrzeug- und Ausweispapiere vorzuzeigen und machte Aussagen, die der Reichsbürgerszene zuzuordnen sind. Selbst wenn sich seine Erklärung am 29.09.2023, die Amerikaner würden bestimmen, wo die deutschen Autobahnen gebaut würden, konkret auf den Umbau der A81 im Bereich des amerikanischen Militärgeländes in der Nähe des Stuttgarter Kreuzes bezogen haben sollte, wie er mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.03.2025 vorträgt, ändert dies nichts daran, dass er nach dem Polizeibericht immer wieder den Beamtenstatus und die hoheitlichen Befugnisse der Polizeibeamten (vgl. § 36 Abs. 5 StVO) in Frage stellte und sie als bloße „Angestellte des Staates“ bezeichnete. Auch nach dem Polizeibericht vom 21.04.2024 - einer öffentlichen Urkunde im Sinne der § 415 Abs. 1 und § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 LA 380/03 -, juris Rn. 5) - duldete er die polizeiliche Maßnahme keineswegs, sondern weigerte sich, der Anordnung der Polizeibeamten nachzukommen, Führerschein, Fahrzeugschein und Personalausweis vorzuzeigen, weil er ihnen die Befugnis absprach, die Verkehrskontrolle durchzuführen, wenn sie ihm keinen „Beamtenausweis“ vorlegten, obwohl ihre Amtsträgereigenschaft aufgrund der Uniformen und des von einer Polizeibeamtin vorgelegten Dienstausweises offensichtlich war. Auch hier erbringt weder die Beschwerde noch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers eine plausible Erklärung für sein Verhalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Verkehrskontrolle im Einzelnen verlaufen ist. Denn der Antragsteller räumt ein, dass ihm der Grund für das Anhalten mitgeteilt und von einer Polizeibeamtin der Dienstausweis vorgezeigt worden ist. Seine Behauptung, die Beamten hätten sich während der gesamten Kontrolle nicht als Beamte zu erkennen gegeben, und aus der Kleidung, die offiziell als „Dienstbekleidung“ und nicht als „Uniform“ bezeichnet werde, und einem Fahrzeug in Polizei-Lackierung, das offiziell als „Dienstfahrzeug“ bezeichnet werde, könne nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich bei den Polizisten auch tatsächlich um Beamte mit hoheitlichen Rechten gehandelt habe, vermag den Vorwurf, er sei der Reichsbürgerszene zuzuordnen, nicht zu entkräften. So erklärt er nicht, was seiner Ansicht nach unter einem Beamtenausweis, den er über den Dienstausweis hinaus zu sehen begehrte, zu verstehen wäre. Auch stellt er nicht in Abrede, die reichsbürgertypische Behauptung geäußert zu haben, der Schriftzug „Polizei“ in Großbuchstaben auf dem Dienstfahrzeug sei Beweis dafür, dass Deutschland eine eingetragene Firma sei, eine GmbH, und die eingesetzten Beamten seien deren Angestellte. Auf die Frage, ob sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellte, kommt es für die Einordnung als „Reichsbürger“ nicht an.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für eine Untersagung nach § 8 PSchG auch nicht erforderlich, dass er sein reichsbürgertypisches Verhalten bereits im Umfeld seiner schulischen Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Auch ein außerschulisches Verhalten kann eine Untersagung rechtfertigen, wenn sich hieraus Hinweise auf Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler, für das elterliche Erziehungsrecht oder für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag ergeben. Dass diese Voraussetzungen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht worden wären, erbringt die Beschwerde nicht. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, sein vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht als reichsbürgertypisch angesehenes Verhalten beschränke sich auf den privaten Bereich und weise keinen schulischen Bezug auf, trifft nicht zu. Die in der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28.06.2024 genannten Ereignisse fanden alle im öffentlichen Raum statt und sind im Rahmen des Rechtsverkehrs des Antragstellers mit staatlichen Behörden zutage getreten. Sogar im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren - und damit durchaus mit schulischem Bezug - hat der Antragsteller sowohl die Kenntnisnahme des Anhörungsschreibens des Regierungspräsidiums, der oberen Schulaufsichtsbehörde, als auch die Zustellung der angefochtenen Verfügung laut Aktenvermerk der Sachbearbeiterin vom 27.08.2024 über ein Telefongespräch mit dem Antragsteller mit einer reichsbürgertypischen Begründung - wegen einer angeblich fehlerhaften Adressierung als „Herr“ - verweigert und die Briefe vernichtet bzw. ungeöffnet zurückgesendet. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es lägen damit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er seine innere Überzeugung - und sei es auch nur subtil - in seinen Unterricht der Fächer Mathematik und Physik tragen könnte, ist nicht zu beanstanden. Allein, dass einige Eltern dem Antragsteller gute pädagogischen Fähigkeiten und allgemein einen guten Leumund bescheinigen und bestätigen, dass er stets auf die Einhaltung insbesondere der Schulordnung geachtet habe, steht dieser Annahme nicht entgegen.
c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er leugne weder das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland noch die Geltung der Rechtsordnung, er habe zu keiner Zeit die freiheitliche demokratische Grundordnung abgelehnt und bereue sein Verhalten; er distanziere sich von den Ideologien der Reichsbürgerbewegung, weil er diese zu keiner Zeit verfolgt habe und ihm die freiheitliche demokratische Grundordnung sehr am Herzen liege. Dieses Vorbringen der Beschwerde, dessen Richtigkeit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung beteuert, steht seiner Zuordnung zur Reichsbürgerszene nicht entgegen. Denn es genügt nicht, wenn sich der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung als „großen Verfechter der demokratischen Grundordnung“ bezeichnet, gleichzeitig aber den erheblichen Widerspruch, in dem dies zu seinem tatsächlichen Verhalten gegenüber staatlichen Behörden steht, nicht zu erklären vermag. Seine Behauptung, er sei sich der Konsequenzen seiner Äußerungen nicht bewusst gewesen, mag in Bezug auf die nachfolgenden beruflichen Folgen stimmen, erklärt aber den Widerspruch nicht. Insoweit kann auch seine Beteuerung, er bereue das von ihm eingeleitete Verfahren gegen die Vollstreckung der GEZ-Gebühren und habe die Gebühren und die Gerichtskosten Ende August 2024 mit dem Kommentar „hiermit reiche ich die Hand zum Frieden“ überwiesen, nicht als glaubhafte Distanzierung angesehen werden. Gleiches gilt für das Telefonat mit der Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums vom 27.08.2024 und sein darauffolgendes Schreiben, mit denen er wohl den Schaden zu begrenzen versuchte.
Den Widerspruch vermag auch seine Behauptung nicht zu erklären, seine Äußerungen beruhten auf einem „kolossalen“ Rechtsirrtum, den man ihm bloß vor Augen hätte führen müssen. Denn die Möglichkeit, die Haltlosigkeit seiner Argumentation zu erkennen, bestand für den Antragsteller, bei dem es sich immerhin um einen Lehrer handelt, der Schülerinnen und Schüler auf dem Niveau der gymnasialen Oberstufe unterrichtet, jederzeit; einer behördlichen Ansprache hätte es hierzu nicht bedurft. Zudem zeigt sein Vorbringen, es habe ihm bisher keine mit der Angelegenheit befasste Stelle erläutert, weshalb die von ihm genannten Fakten - die er auch im vorliegenden Verfahren aufführt - unerheblich seien, dass er demselben „Rechtsirrtum“ nach wie vor unterliegt und auch nicht bereit ist, diesen in Frage zu stellen. Ein echtes Interesse an einem „Dialog“, einschließlich der Bereitschaft, von seinem „Irrweg“ - ein von der Beschwerde verwendeter Ausdruck - abzulassen, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die von ihm zitierten öffentlichen Äußerungen einiger Politiker belegen dies. Denn sie sind aus dem Zusammenhang gerissen und werden von ihm bewusst missverstanden.
d) Den Einwand des Antragstellers, die Untersagung der Unterrichtstätigkeit beschränke ihn in rechtswidriger Weise in seiner Meinungsfreiheit, hat der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 21.05.2025 und damit außerhalb der Begründungsfrist erhoben. Dessen ungeachtet greift dieser Einwand nicht durch. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93 -, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2022 - 3 A 10615/21 -, beck-online Rn. 111). Die Vorschrift des § 8 PSchG ist so ein allgemeines Gesetz, denn sie richtet sich nicht gegen den freien Meinungsbildungsprozess oder eine bestimmte Meinung als solches, sondern zielt auf die Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler, für das elterliche Erziehungsrecht und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag ab (vgl. auch Kulow, K&R 2009, 678, 680, juris). Bei der gebotenen Interessenabwägung (sogenannte Wechselwirkungslehre, stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 [„Lüth“] - juris, Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2024 - 12 K 725/23 -, juris Rn. 50; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024, Art. 5 Rn 57; Paulus in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024 Art. 5 Rn. 287 ff.) hat die Meinungsfreiheit des Antragsstellers zurückzutreten, zumal die Untersagung der Unterrichtstätigkeit nicht allein daran anknüpft, dass er - nach wie vor - bestimmte Fragen stellt und hinsichtlich der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der Geltungskraft unserer Rechtsordnung Zweifel hat. Anknüpfungspunkt ist vielmehr, dass er sich nicht darauf beschränkt, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben. Über eine alltägliche Meinungskundgebung oder ein kritisches Hinterfragen staatlichen Handelns geht er mit seinem Verhalten - wie aufgezeigt - weit hinaus. Er bestreitet Zahlungspflichten, vereitelt die Zustellung von behördlichen Schreiben und missachtet polizeiliche Anordnungen, weil er die hoheitliche Autorität staatlicher Behörden mit reichbürgertypischen Argumenten negiert.
e) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich die Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht beanstandet und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint. Den massiven Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, den das Unterrichtsverbot für den Antragsteller bedeutet, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. dazu Gayer in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2017, § 8 PSchG Rn. 2). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass seine Annahme, dem öffentlichen Interesse daran, nur geeignete Lehrkräfte ihre Tätigkeit ausüben zu lassen, sei angesichts des ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) und des Persönlichkeitsrechts der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG), deren Schutz dem Staat im Rahmen seiner Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) obliege, ein größeres Gewicht beizumessen, fehlerhaft wäre. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die Anordnung von „Auflagen“ als milderes Mittel. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Aufklärung des Antragstellers „über die außerschulisch festgestellten Defizite“ stellt schon von vorneherein kein geeignetes Mittel dar, weil dem Antragsteller die „Defizite“ bekannt sind. Da sie auf einer inneren Haltung beruhen, erschließt sich auch nicht, inwiefern hier eine bloße „Aufklärung“ Abhilfe schaffen sollte. Auch eine an die Schule gerichtete Auflage, den Antragsteller nur in seinen naturwissenschaftlichen Fächern Mathematik und Physik unterrichten zu lassen, nicht aber in gesellschaftskundlichen, geschichtlichen und politischen Fächern, stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Denn dies würde die über reine Wissensvermittlung hinausgehende Rolle verkennen, die einer Lehrkraft in pädagogischer Hinsicht zukommt, zumal - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - an einer Freien Waldorfschule, die großen Wert auf eine ganzheitliche Entwicklung der Schüler legt und als Teil dessen Lehrkräfte oft über einen längeren Zeitraum eine Klasse begleiten und damit einen engeren Bezug zu den Schülerinnen und Schülern entwickeln. Die in diesem Zusammenhang nochmals wiederholte Behauptung des Antragstellers, er habe sich von den „Ideologien der Reichsbürgerbewegung“ distanziert, hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - zu Recht als nicht glaubhaft angesehen. Insoweit geht auch der Vorwurf ins Leere, das Verwaltungsgericht habe den Antragsteller strenger behandelt als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.12.2024 (Az.: 16a D 21.3008, siehe juris) eine Beamtin, obwohl von dieser eine höhere Staatstreue zu verlangen sei.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).