Autor Thema: OVG Sachs-Anh: AfD-Mitgliedern darf waffenrechtl. Erlaubnis entzogen werden  (Gelesen 425 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Online Reichsschlafschaf

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 9642
  • Dankeschön: 79635 mal
  • Karma: 709
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 25000 Beiträge Auszeichnung für 20000 Beiträge Auszeichnung für 15000 Beiträge Auszeichnung für 10000 Beiträge Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Derzeit nur PM und Medien, noch kein AZ oder Volltext.


PM:


Zitat
Keine Waffen für Mitglieder und Unterstützer von Vereinigungen, die Bestrebungen verfolgen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten: Oberverwaltungsgericht bestätigt Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Bindung an die "Alternative für Deutschland" in Sachsen-Anhalt (AfD LSA)
10.08.2026, Magdeburg – 3/2026
Spoiler
Oberverwaltungsgericht

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.

1. Sachverhalt:
Nach dem Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung als Mitglied angehört oder sie unterstützt, wenn diese Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Parteimitglieder als auch auf aktive Unterstützer angewendet werden darf.
In den vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hat die zuständige Polizeiinspektion die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis der drei Kläger widerrufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klagen dagegen nach einer eigenständigen Auswertung u.a. der Materialsammlung der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt, die Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge u.a. enthält, abgewiesen. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde (durch Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses) und gegen das Demokratieprinzip (durch systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen) agitiere.
Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Sie beriefen sich u. a. auf das verfassungsrechtliche „Parteienprivileg“ (Art. 21 Grundgesetz) und meinten, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei offiziell verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD LSA verfassungsfeindlich oder „kämpferisch-aggressiv“ ausgerichtet sei.

2. Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Regelungen im Waffengesetz dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dienen. Das Waffenrecht dient damit der Vorsorge, der sog. Prävention. Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren. Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu. Diesen Spielraum hat der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht überschritten.
Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg dar. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.
Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen.
Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das Belegmaterial falsch ausgewertet hat. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar.
Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.
Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften.
Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG sind nur gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Dies ließ sich bei den drei Klägern nicht feststellen bzw. wurde von diesen nicht in Frage gestellt.

3. Bedeutung der Entscheidung
Die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt haben nun rechtliche Gewissheit, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Mitglieder und Unterstützer einer Partei angewendet werden darf.

4. Maßgebliche Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(...)
Absatz 2
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht
(...)
Nr. 3
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,
(...).

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 7. August 2026 (3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25)

Vorinstanz:
VG Magdeburg, Urteile vom 25. März 2025 (1 A 201/23 MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 149/23 MD)

Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
Tel: 0391 606-7077
Fax: 0391 606-7029
Mail: [email protected]
Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
[close]
https://ovg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/pressemitteilungen?tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Base&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=674035&cHash=39307fa0e2dd52e99ad0bbd3b9d2fe9c


Medien:

https://www.welt.de/politik/deutschland/article6a79dca535268e5027024904/sachsen-anhalt-oberverwaltungsgericht-bestaetigt-waffenentzug-bei-afd-mitgliedern.html

https://www.schwaebische.de/politik/gericht-afd-mitgliedschaft-kann-zu-waffenentzug-fuehren-4776929


Huh, da werden's rumheulen, weil das Gericht vom Süstem angewiesen worden ist so kurz vor den Wahlen ... ???
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: emz, desperado, Goliath, Judge Roy Bean

Online Knallfrosch

  • Praktikant- Lennéstraße
  • ****
  • Beiträge: 3307
  • Dankeschön: 19540 mal
  • Karma: 224
  • Ich dürfte gar nicht hier sein.
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 2250 Beiträge Auszeichnung für 1500 Beiträge Auszeichnung für 1000 Beiträge Auszeichnung für 750 Beiträge Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Hier die AZ:
3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25

(siehe auch zuvor)


Volltext wird noch etwas dauern...
Nobody except for Goedel became famous by saying it can't be done.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Reichsschlafschaf, Goliath

Online Reichsschlafschaf

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 9642
  • Dankeschön: 79635 mal
  • Karma: 709
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 25000 Beiträge Auszeichnung für 20000 Beiträge Auszeichnung für 15000 Beiträge Auszeichnung für 10000 Beiträge Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Besonders gut gefällt mir


Zitat
[...]
 Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar.

Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.

Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften.
[...]

:)
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: dieda, emz, mork77, desperado, Goliath, Rabenaas

Online Reichsschlafschaf

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 9642
  • Dankeschön: 79635 mal
  • Karma: 709
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 25000 Beiträge Auszeichnung für 20000 Beiträge Auszeichnung für 15000 Beiträge Auszeichnung für 10000 Beiträge Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Vor kurzem: netter Plausch mit Herrn Hrdy (ich weiß ja, er ist bei der AfD, er hat ja groß Aufhebens darum gemacht). :)



Interessant: „Wer afd wählt …“.
Davon steht gar nichts in der PM des Gerichts (und vermutlich auch nicht im Volltext der Entscheidung). Woher sollte auch bekannt sein, wer wen wählt? Wahlgeheimnis und so …

Noch interessanter: Her Hrdy hat mir so nebenbei erzählt, dass er 90 TS eingefangen hat.  ;D
Das war bisher noch gar nicht bekannt (Frau Streisand lässt schön grüßen!).

Damit ist er waffenrechtlich regelunzuverlässig (§ 5 WaffG), weil er 60 TS und mehr hat.

Somit hat er seine waffenrechtlichen Erlaubnisse, um die er so heftig gekämpft hat, verloren und damit auch die Besitzberechtigung für seine erlaubnispflichtigen Waffen … :biggrin:

2025 hatte er sie erst wiederbekommen:
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=8143.msg510234#msg510234

Wie gewonnen, so zerronnen.

Pöhse Polizei, pöhse Richterin …  :o

Wieder einer von der AfD ohne erlaubnispflichtige Waffen …

Die Position als Wadlbeißer ist nicht immer komfortabel.
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Reichsflugscheibe, desperado, Goliath