Autor Thema: VG HH 5 K 799/24: unzulässige Klage, die sich gegen die Rechtsordnung richtet  (Gelesen 357 mal)

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Offline Mr. Devious

Schön kurz und knackig begründet.

Spoiler
Unzulässigkeit einer Klage gegen die geltende Rechtsordnung

Leitsatz
1. Die geltende Rechtsordnung beruht auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Andere und damit dem Grundgesetz untergeordnete Normen gelten nur dann, wenn ihre Geltung auf das Grundgesetz zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.7.2010, 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286, Rn. 55). (Rn.35)

2. Wer ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzutragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung.(Rn.34)

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger bemüht mit seinem Rechtsschutzgesuch die geltende Rechtsordnung, nur um deren Geltung zu leugnen.

Der Kläger erwarb … 1984 eine Fahrerlaubnis. Die Bußgeldstelle der Beklagten belegte ihn im Jahr 2022 wegen fünf Verkehrsverstöße je mit einem Bußgeld, wofür im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) 5 Punkte eingetragen wurden. Daraufhin sprach der Landesbetrieb Verkehr (LBV) als Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8. März 2023 eine Ermahnung im Fahreignungs-Bewertungssystem aus und setzte für diese Verwaltungstätigkeit eine Gebühr von 20,50 EUR fest. Den gegen die Gebührenerhebung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 6. April 2023 wies die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten mit Widerspruchs- und Gebührenbescheid vom 31. Januar 2024 kostenpflichtig zurück, setzte die Gebühr für das Widerspruchsverfahren auf 28,20 EUR fest und führte aus:

„   I.

[…] Bei den vom LBV festgestellten Eintragungen im FAER handelte es sich um:

1. Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle der Stadt Hamburg vom 08.03.2022
(Az.: …, rechtskräftig seit dem 08.03.2022)
wegen des in Betrieb Setzens eines nicht zum öffentlich Verkehr zugelassen
 Fahrzeuges auf einer öffentlichen Straße;
Datum der Tat: 20.01.2022
Geldbuße 70,-- €     1 Punkt,

2. Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle der Stadt Hamburg vom 01.04.2022
(Az.: …, rechtskräftig seit dem 01.04.2022)
wegen des Unterlassens der Vorführung eines Fahrzeuges zur seit mehr als
8 Monaten fälligen Hauptuntersuchung;
Datum der Tat: 17.02.2022
Geldbuße: 60,-- €    1 Punkt,

3. Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle der Stadt Hamburg vom 19.05.2022
(Az.: …, rechtskräftig seit dem 19.05.2022)
wegen des in Betrieb Setzens eines nicht zum öffentlich Verkehr zugelassen
Fahrzeuges auf einer öffentlichen Straße;
Datum der Tat: 01.04.2022
Geldbuße: 140-- €    1 Punkt,

4. Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle der Stadt Hamburg vom 02.07.2022
(Az.: …, rechtskräftig seit dem 02.07.2022)
wegen des Unterlassens der Vorführung eines Fahrzeuges zur seit mehr als
8 Monaten fälligen Hauptuntersuchung;
Datum der Tat: 12.05.2022
Geldbuße: 66,-- €    1 Punkt,
Gesamtpunktzahl    4 Punkte.

Darüber hinaus stellte der LBV noch die folgende weitere Eintragung im FAER fest:

5. Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde der Stadt Hamburg vom 31.08.2022
(Az.: …, rechtskräftig seit dem 31.08.2022)
wegen des in Betrieb Setzens eines nicht zum öffentlich Verkehr zugelassen
Fahrzeuges auf einer öffentlichen Straße;
Datum der Tat: 17.05.2022
Geldbuße: 140,-- €    1 Punkt,
Gesamtpunktzahl    5 Punkte.

Daraufhin ermahnte der LBV den Widersprechenden mit Schreiben vom 08.03.2023, zugestellt am 11.03.2023, gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dem Widersprechenden wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass er als Inhaber einer Fahrerlaubnis im besonderen Maße für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr mitverantwortlich sei. Das Gesetz sehe vor, dass Verkehrsteilnehmer, die mehrfach durch Nichtbeachtung der Verkehrsregeln aufgefallen sind, schriftlich zu ermahnen seien. Der ausgesprochenen Ermahnung folgte die Bitte, dass sich der Widersprechende zukünftig verkehrsgerecht verhalten möge. Der Widersprechende wurde in diesem Schreiben auch auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau hingewiesen. […]

II.

Nach § 6a Absatz 1 Nr. 1 lit. a StVG sind u.a. für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. § 6a Abs. 2 StVG regelt, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher bestimmt und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorsieht. Das ist durch die GebOSt geschehen.

§ 4 Absatz 1 Nr. 1 dieser Gebührenordnung legt fest, dass Kostenschuldner derjenige ist, der die Amtshandlung veranlasst hat. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes war der Widersprechende für den Verwaltungsaufwand heranzuziehen, der durch das Tätigwerden des LBV entstanden ist.

Bei der dem Gebührenbescheid vom 08.03.2023 zugrundeliegenden Maßnahme handelt es sich um die im selbigen Schreiben enthaltene Ermahnung.

Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, sofern für diesen vier oder fünf Punkte im FAER des KBA registriert sind, zu ermahnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hinzuweisen.

Für den Widersprechenden waren zum Zeitpunkt der Ermahnung Eintragungen im FAER verzeichnet, die mit insgesamt fünf Punkten zu bewerten waren. […]

Die Gebühr ist nach dem Gebührentarif (Anlage 1 zu § 1 GebOSt) in der vorliegend anzuwendenden Fassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzt worden. Nach Nr. 209 des Gebührentarifs ist für eine Ermahnung nach dem Fahreignungsbewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) eine Gebühr i.H.v. 17,90 Euro zu erheben. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 GebOSt ist das Entgelt für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde i.H.v. 2,60 Euro als Auslage ebenfalls durch den Gebührenschuldner zu erstatten. Dieser Gebührentatbestand ist durch die Ermahnung vom 08.03.2023 erfüllt, so dass zu Recht Gebühren i.H.v 20,50 Euro (17,90 Euro zuzüglich der Kosten für die Postzustellung i.H.v. 2,60 Euro) festgesetzt wurden. […]

III.

Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 80 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Nach Ziffer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt richtet sich die Gebühr für das Widerspruchsverfahren nach der Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, jedoch mindestens 25,60 Euro zuzüglich entstandener Aufwendungen.

Die Gebühr für die beantragte bzw. angefochtene Amtshandlung beträgt — wie unter II. ausgeführt — 20,50 Euro und somit weniger als die Mindestgebühr für das Widerspruchsverfahren i. H. v. 25,60 Euro.

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 GebOSt ist das Entgelt für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde i.H.v. 2,60 Euro als Auslage ebenfalls durch Sie als Gebührenschuldner zu erstatten.

Für den durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Verwaltungsaufwand wird daher eine Gebühr i.H.v

28,20 Euro

(25,60 Euro Mindestgebühr zuzüglich Kosten für die Postzustellung i.H.v. 2,60 Euro) festgesetzt.“

Der Kläger hat am 23. Februar 2024 Klage erhoben. Er meint, es gäbe keine rechtliche Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland und ihre „Organe“, zu denen auch die Freie und Hansestadt Hamburg zähle. Es gehe aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland „handlungsberechtigt“ sei.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. April 2024 versucht, die Klage auf Bescheide der Finanzbehörde zu erweitern.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich keine Anträge formuliert.

Die Akte des Landesbetriebs Verkehr hat bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung trifft der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 15. April 2024 den Rechtsstreit übertragen hat.

II. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

III. Gegenstand der Entscheidung ist die Klage gegen die Gebührenerhebung durch den Landesbetrieb Verkehr. Die vom Kläger versuchte Klagerweiterung auf Bescheide der Finanzbehörde ist wegen neuen Klagegrundes als Klageänderung an § 91 Abs. 1 VwGO zu messen und nicht wirksam. Weder hat die Beklagte eingewilligt noch ist sie sachdienlich.

IV. Die Klage bleibt ohne Erfolg.


Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Eine Klage ist zulässig, wenn die Voraussetzungen zu einer Entscheidung des Gerichts in der Sache vorliegen. Eine zulässige Klage ist begründet, wenn in der Sache die Voraussetzungen für eine Entscheidung zugunsten des Klägers vorliegen. Wäre die vorliegende Klage zulässig, so wäre sie unbegründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder tatsächliche Umstände benannt noch rechtliche Gesichtspunkte benannt, welche die Ausführungen im Widerspruchs- und Gebührenbescheid vom 31. Januar 2024 in Frage stellen. Die Klage ist aber bereits unzulässig. Im Einzelnen:

Der Kläger bedarf keines Rechtsschutzes durch das angerufene Gericht. Das angerufene Gericht spricht Recht gemäß der geltenden Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eröffnet keinen Rechtsschutz gegen die Rechtsordnung. Wer ein Rechtsschutzgesuch anbringt, mag es ausgehend von der geltenden Rechtsordnung begründen. Wer aber ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzmmer33utragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.7.2011, 7 K 626/10, juris Rn. 68; VG Ansbach, Urt. v. 26.1.2024, AN 4 K 23.2588, juris Rn. 36).

So liegt es hier. Der Kläger meint, die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg seien nicht „handlungsberechtigt“. Damit spricht er insbesondere dem angerufenen Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg die Autorität ab. Er leugnet das Grundgesetz als Geltungsgrund der Rechtsordnung. Die geltende Rechtsordnung beruht auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Grundgesetz - BGBl. S. 1). Andere und damit dem Grundgesetz untergeordnete Normen gelten nur dann, wenn ihre Geltung auf das Grundgesetz zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.7.2010, 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286, Rn. 55). Der Kläger benennt aber eine dem Grundgesetz untergeordnete Norm, um daran die Rechtsordnung zu messen. Der von ihm benannte Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) enthält keine Aussage zum Geltungsgrund der Rechtsordnung, sondern fügt sich in die Rechtsordnung ein. Er gilt nur aufgrund eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vom 11. Oktober 1990 (BGBl. II S. 1317). Dieses Gesetz gilt seinerseits nur aufgrund Art. 57 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

V. Die Kostenlast beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708, 709, 711 ZPO.
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https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001579028
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Offline kognitiverDissonant

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Es gehe aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland „handlungsberechtigt“ sei.

Der hat Art. 7 nicht gelesen. Oder nicht verstanden.
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Der hat Art. 7 nicht gelesen. Oder nicht verstanden.

Du meinst, nur weil in Absatz 2 wörtlich drinsteht, dass das vereinigte Deutschland seine volle Souveränität hat, soll das auch wirklich so sein? Wilde Theorie. ;D

Zitat
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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