Autor Thema: BGH AnwZ (Brfg) 47/23: Reichsbürgernder Ex-Anwalt  (Gelesen 362 mal)

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Offline Mr. Devious

BGH AnwZ (Brfg) 47/23: Reichsbürgernder Ex-Anwalt
« am: 30. April 2024, 09:06:57 »
Der BGH macht mal wieder vor, wie man mit Reichsbürger-Argumenten umgeht:

Zitat
Der Kläger, der sich als Angehöriger des Königreichs Preußen bezeichnet, führt zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung aus, es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit beantragt worden. Unter teilweiser Bezugnahme auf ein "Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland" macht er geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern ein privater Parteienstaat, eine Multiparteiendiktatur. Das Deutsche Reich befinde sich nach wie vor unter der Verwaltung der Militärregierung. Die US-Firma - Bundesrepublik Deutschland - habe nur ein Staatswesen simuliert, die Ämter und Behörden mit ihren Mitarbeitern seien vom Besatzer angestellt und dadurch zu sogenannten Reichsbürgern geworden. Es gebe keine Staatsbürgerschaft und kein vereintes Deutschland. Dem gesamten Justizwesen sei die gesetzliche Befugnis entzogen. Es handele sich um eine Scheinjustiz. Alle Verwaltungsakte, die seit dem 8. Mai 1945 ausgelöst worden seien, seien rechtswidrig. Für einen Entzug seiner Zulassung gebe es keine Rechtsgrundlage, da im Lichte der getätigten Ausführungen die notwendigen Rechtsgrundlagen/Ermächtigungsgrundlagen nicht ersichtlich seien.

Dieser abwegige Vortrag ist nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 112e Satz 2 BRAO darzutun (vgl. zu einem ähnlichen Antrag auf Zulassung der Berufung nach der Bundesnotarordnung: BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - NotZ (Brfg) 1/22, juris Rn. 3).

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=137419&pos=6&anz=1384
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline Judge Roy Bean

Re: BGH AnwZ (Brfg) 47/23: Reichsbürgernder Ex-Anwalt
« Antwort #1 am: 30. April 2024, 09:36:11 »
Aus der vorinstanzlichen Entscheidung geht hervor, dass der Entzug der Zulassung wegen Vermögensverfalls (u.a. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) erfolgt ist. Das führt dann leicht zu Reichsdeppenargumentation.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Re: BGH AnwZ (Brfg) 47/23: Reichsbürgernder Ex-Anwalt
« Antwort #2 am: 30. April 2024, 09:46:08 »
Für einen Entzug seiner Zulassung gebe es keine Rechtsgrundlage, da im Lichte der getätigten Ausführungen die notwendigen Rechtsgrundlagen/Ermächtigungsgrundlagen nicht ersichtlich seien.
Wenn es aus den genannten Gründen keine Rechtsgrundlage für den Entzug der Zulassung gibt, kann es logischerweise schon keine Rechtsgrundlage für die Zulassung gegeben haben.

Naja, und wer als Jurist über seine eigenen Widersprüche stolpert, ist ohnehin ungeeignet für den Beruf.
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Re: BGH AnwZ (Brfg) 47/23: Reichsbürgernder Ex-Anwalt
« Antwort #3 am: 30. April 2024, 12:02:30 »
Vielleicht bezieht er sich auf die Rechtsanwaltsordnung von 1878. Damals konnte die Zulassung bei Privatinsolvenz nämlich nicht entzogen werden.  ;D
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Re: BGH AnwZ (Brfg) 47/23: Reichsbürgernder Ex-Anwalt
« Antwort #4 am: 30. April 2024, 12:16:37 »
Vielleicht bezieht er sich auf die Rechtsanwaltsordnung von 1878. Damals konnte die Zulassung bei Privatinsolvenz nämlich nicht entzogen werden.  ;D

Du meinst, der ist schon länger im Geschäft und hat einfach ein paar Fortbildungen vergessen?
Macht total Sinn, die Argumentation ist ja auch von vor-vorgestern. ;D
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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