Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.147,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 30.11.2021 (14 K 5724/21) gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit.
2
Die am xx.xx.1989 geborene Antragstellerin verpflichtete sich mit Erklärung vom 11.05.2019, 12 Jahre Wehrdienst zu leisten. Sie trat am 01.07.2019 in den Dienst der Bundeswehr ein und absolvierte zunächst den viermonatigen Eignungslehrgang. Mit Wirkung vom 01.11.2019 wurde sie unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Das Dienstzeitende wurde zunächst auf den 30.06.2021 festgesetzt. Am 14.09.2020 wurde das Ende der Dienstzeit auf den 30.06.2024 festgesetzt. Die Antragstellerin ist Angehörige des XXregiments XX in N.
3
Am 26.04.2021 erstellte Stabsfeldwebel W. eine dienstliche Meldung unter der Meldekategorie extremistische Verhaltensweisen, Volksverhetzung, Verstoß gegen FDGO. Nach dem geschilderten Sachverhalt sei am 01.04.2021 durch einen Soldaten des XXregiments XX gemeldet worden, dass die Antragstellerin auf Facebook einen Post geteilt habe, in welchem von einer Person namens „T.G.“ die Internetseite „verfassungsgebende-versammlung.com“ angepriesen werde. Die Prüfung der Internetseite habe ergeben, dass darauf durch T.G. als „Rädelsführer“ bzw. Stimmungsmacher verfassungsfeindliche Inhalte veröffentlicht würden. Die Antragstellerin sei auch nach dem Teilen des Inhaltes weiter auf Facebook aktiv gewesen, so dass zu vermuten sei, dass es sich nicht um einen unautorisierten Zugriff auf den Account der Antragstellerin gehandelt habe. Sie habe zum fraglichen Zeitpunkt für jedermann einzusehende Bilder von sich in Uniform auf ihrer Facebook Seite veröffentlicht.
4
In ihrer Vernehmung am 26.04.2021 räumte die Antragstellerin ein, ein Bild am 01.04.2021 gepostet zu haben. Sie gab ferner an, den Link darüber nicht wahrgenommen zu haben, sonst hätte sie es nicht gepostet. Das Bild habe für sie keine politische Motivation gehabt, es sei lediglich um etwas Privates gegangen. Sie habe das Bild von diesem T.G. kopiert und auf ihrer Seite öffentlich geteilt. Jeder ihrer Facebook Freunde habe es einsehen können. T.G. kenne sie nicht. Sie sei auch nicht auf seinem Profil gewesen. Sie stehe zu ihrem Eid und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und werde in Zukunft besser darauf achten. Der Post sei ihr in diesem Umfang nicht bewusst gewesen.
5
Am 12.05.2021 beantragte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin, Oberstleutnant R., deren fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe am 01.04.2021 einen Beitrag auf ihrem Facebook-Profil geteilt, der ein Bild und im Textteil Verlinkungen zu den Webseiten „verfassungsgebende-versammlung.de“ und „verfassungsgebende-versammlung.com“ enthalten habe. Der Inhalt dieser Seiten richte sich gegen die bestehende demokratische Grundordnung. Die Antragstellerin habe zeitgleich Bilder von sich in der Uniform der Bundeswehr „öffentlich“ geteilt, so dass sie als Soldatin und Stabsunteroffizier zu erkennen gewesen sei. Stand 06.04.2021 habe sie über 500 „Freunde“ bei Facebook gehabt, darunter auch Kameraden in und außerhalb der Staffel. Der Beitrag sei bis zum 10.04.2021 auf ihrem Profil einsehbar gewesen. Mit diesem Verhalten habe sie die in sie gesetzten Erwartungen an ihre Vorbildfunktion nicht erfüllt. Von einem Stabsunteroffizier werde erwartet, dass Ansichten, Beiträge und Meinungen in sozialen und anderen öffentlichen Medien nur nach Prüfung des Inhalts kommuniziert würden. Durch die lange Sichtbarkeit des Beitrages auf dem Profil der Antragstellerin sowie die Verbindung zu anderen Soldaten über Facebook bestehe die Gefahr, dass die militärische Ordnung gefährdet werde, sollte die Antragstellerin trotz öffentlicher Verbreitung von verfassungsfeindlichen Inhalten im Dienstverhältnis verbleiben. Der nächst höhere Disziplinarvorgesetzte schloss sich der Stellungnahme am 14.06.2021 uneingeschränkt an.
6
Die Antragstellerin erklärte sich mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden und äußerte sich in einer Stellungnahme vom 18.05.2021 zu dem ihr vorgehaltenen Sachverhalt dahingehend, dass sie den „Post“ geteilt habe, ohne sich über dessen Inhalt bewusst gewesen zu sein. Sie sei sich ihrer Vorbildfunktion als Stabsunteroffizier durchaus bewusst. Es liege ihr fern, ihren Kameraden ein falsches Bild zu vermitteln. Ihre Unaufmerksamkeit in sozialen Medien sei nicht beabsichtigt und zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich gewesen. Es sei nie ihre Absicht gewesen, dem Ansehen der Bundeswehr und ihrem Regiment in irgendeiner Form zu schaden.
7
Am 19.05.2021 äußerte sich SU N. als Vertrauensperson der Antragstellerin. Er befürwortete den Antrag auf fristlose Entlassung der Antragstellerin ausdrücklich nicht. Er schlug die Erwägung eines „ausdrücklichen Hinweises“ vor, wonach die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung, aber auch einer Klärung des Sachverhalts durch den MAD eröffnet werde.
8
Mit Entlassungsverfügung vom 06.07.2021 – der Antragstellerin ausgehändigt am 12.07.2021 – wurde die Antragstellerin fristlos gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 55 Abs. 5 SG könne ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Antragstellerin habe öffentlich auf Facebook für mehrere Tage einen Post i.V.m. einem Link zu einer Internetseite, die deutlich verfassungsfeindliche Inhalte wiedergebe, veröffentlicht und dadurch schuldhaft gegen ihre Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), ihre Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 8 SG) und ihre Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG) sowie die Pflicht zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen. Das in sie als Soldatin und Vorgesetzte gesetzte Vertrauen habe sie grob missbraucht. Dies gefährde die militärische Ordnung ernstlich. Die Antragstellerin habe einen Eid auf die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschworen. Deshalb werde von ihr erwartet, dass sie sich an diese selbst halte und aktiv für sie eintrete. Ein bewusstes und sorgloses Veröffentlichen von Inhalten verfassungswidriger Organisationen, insbesondere das öffentliche Verbreiten einer Organisation, die die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, stehe dem diametral entgegen. Auch könne, sollte das Verhalten in der breiten Öffentlichkeit bekannt werden, der Eindruck entstehen, dass solche Handlungen durch den Dienstherrn geduldet würden. Dies würde letztlich eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit bewirken. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich aus der von der Antragstellerin begangenen Dienstpflichtverletzung durch öffentliches zur Schau Stellen einer verfassungswidrigen Organisation und dem daraus resultierenden zerstörten Vertrauen in Gehorsam, Integrität und Zuverlässigkeit ihrer Person. Bei einem Verbleiben der Antragstellerin im Dienst könne zudem in der Truppe der Eindruck entstehen, dass ein solches Verhalten folgenlos für das Dienstverhältnis bleibe und dadurch andere Soldaten zur Nachahmung verleiten. Auch daraus ergebe sich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Einer Einbindung des MAD habe es nicht bedurft, da der Sachverhalt dem Grunde nach feststehe. Die Antragstellerin könne sich auch nicht damit entlasten, dass sie sich über den Inhalt des maßgeblichen Posts nicht im Klaren gewesen sei und ihr Fehlverhalten nicht hinreichend reflektiert habe. Da gegenüber Extremismus in der Bundeswehr eine Null-Toleranz-Linie gelte, werde auch ein derartiges Versagen in den Streitkräften konsequent geahndet.
9
Am 09.08.2021 erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Beschwerde und beantragte Akteneinsicht. Zur Begründung machte sie geltend, für die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG fehle es schon an einem Dienstvergehen. Zudem werde das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit und die militärische Ordnung nicht ernstlich gefährdet. Die ihr vorgeworfene Handlung sei außerhalb militärischer Anlagen und außerhalb des Dienstes erfolgt und habe keinen Bezug zu dienstlichem Verhalten oder zur Bundeswehr aufgewiesen. Ein rein privates Fehlverhalten eines Soldaten sei nicht der Bundeswehr als Institution zuzurechnen. Ein Fehlverhalten verletze § 17 Abs. 2 SG regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe, also eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, androhe. Strafbare Handlungen stünden hier jedoch nicht im Raum. Sie habe lediglich ein Bild geteilt, das ihr gefallen habe. Dieses habe sie in keinerlei politische Beziehung gesetzt und auch den Ursprungslink des Bildes nicht wahrgenommen. Sie sei kein Repräsentant der Bundeswehr. Ihr Verhalten sei auch nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr oder das Vertrauen zu beeinträchtigen. Auch ein Verstoß gegen § 8 SG liege nicht vor. Sie habe keinerlei Verhalten gezeigt, das gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sei. Sie habe auf ihrem privaten Facebook-Account lediglich ein Bild von Löwen geteilt, das überschrieben gewesen sei mit der Textzeile: „Es ist nicht länger unser Job die Schafe aufzuwecken“ und unter dem Bild die weitere Textzeile: „Wecken wir die anderen Löwen“. Ein Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung sei nicht erkennbar. Zudem sei das Bild nicht öffentlich, sondern nur für den von ihr zugelassenen Personenkreis sichtbar gewesen. Aus der Titulierung des Links der Internetseite „www.verfassungsgebende-versammlung.de“ sei nichts über ihre politische Treuepflicht abzuleiten. Diese Seite beschäftige sich inhaltlich mit der Frage, ob und wann sich das deutsche Volk nach Art. 146 GG eine neue Verfassung geben möge. Sie, die Antragstellerin, dürfe sich uneingeschränkt politisch dafür stark machen, das Grundgesetz durch eine Verfassung im Sinne des Art. 146 GG abzulösen, ohne dadurch einen Verstoß gegen § 8 SG zu begehen. Soweit in der Entlassungsverfügung der Betreiber der Internetseite als „Rädelsführer“ bzw. Stimmungsmacher für die „verfassungsgebende Versammlung“ bezeichnete werde, sei nicht ersichtlich, inwieweit ihr das Verhalten fremder Dritter zuzurechnen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie sich vertieft mit den Inhalten der Seite auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn sie den Link auf diese Seite überhaupt wahrgenommen hätte. Sie habe ein Bild geteilt, nicht aber politische Ansichten oder Aussagen. Das Bild habe ihr ganz ohne jede politische Verbindung oder Intention aus persönlichen Gründen einfach ideell gefallen.
10
Mit Beschwerdebescheid vom 28.10.2021 – zugestellt am 02.11.2021 – wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe durch ihr Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhalte, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch das gesamte Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Es handele sich um eine Kernpflicht des Soldaten, die diesem gebiete, sich mit der Idee der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen solle, zu identifizieren. Indem die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite für ihre Freunde einsehbar einen Post von Herrn T.G. mit einem Link zur Website der „Verfassungsgebenden Versammlung“ geteilt habe, habe sie gegen die politische Treuepflicht verstoßen. Diese Gruppierung lehne die bestehenden Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ab und bestreite ihre Existenzberechtigung. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg führe zu dieser Gruppierung aus, dass sie seit ihrer Gründung das Ziel verfolge, eine eigene Verfassung auszuarbeiten und zu etablieren, die dann Gültigkeit im eigens erdachten Fantasiestaat „Bundesstaat Deutschland“ entfalten solle. Aus Sicht dieser Gruppierung habe das Grundgesetz im Zuge der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren, weshalb die Bundesrepublik seitdem eine „Firma“ sei, die lediglich verwaltet werde. Die Gruppierung falle nicht nur mit bekannten „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Narrativen auf, sondern verbreitete auch antisemitisches Gedankengut, überwiegend in Form von einschlägigen Verschwörungsideologien. Der Urheber des Facebook-Posts, T.G., bezweifele auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite, dass es die Bundesrepublik Deutschland überhaupt gebe. Die Antragstellerin habe auch gegen ihre Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen. Das Verhalten des Soldaten müsse dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordere. Zur Sicherstellung optimaler Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Personals der Bundeswehr gehöre auch das Vertrauen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Soldaten. Dieses habe sie durch ihr Verhalten zerstört. Der eingetretene Vertrauensverlust sei aufgrund des Entlassungsantrags der Vorgesetzten der Antragstellerin objektiv feststellbar. Die von der Antragstellerin begangenen Dienstpflichtverletzungen gefährdeten auch die militärische Ordnung erheblich. Zweck der fristlosen Entlassung sei es, eine drohende Gefahr abzuwenden. Maßgeblich hierfür sei, ob ohne die fristlose Entlassung der zu befürchtende Schaden ernst zu nehmen sei oder nicht. Dies beurteile sich nicht nach der Schwere der Dienstverletzung an sich. Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigten, sei eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen. Da das Verhalten der Antragstellerin eine derartige Kernbereichsverletzung darstelle, führe ihr Verbleiben im Dienst zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung. Das Verbleiben der Antragstellerin im Dienst würde die militärische Ordnung zusätzlich dadurch ernstlich gefährden, dass ohne die Entlassung der Antragstellerin andere Soldaten zur Nachahmung verleitet würden und die Neigung zur Disziplinlosigkeit gefördert werde. Bei einem Verbleiben im Dienst könne in der Bundeswehr der Eindruck entstehen, dass die nicht hinreichende Distanzierung von verfassungsfeindlichen Inhalten ohne die erforderlichen Konsequenzen bleiben und der Dienstherr dies dulden würde. Dadurch könnten andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte so ernstlich gefährdet werden. Auch das Ansehen der Bundeswehr würde bei Verbleiben der Antragstellerin im Dienst ernstlich gefährdet. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung schließe ein, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit verfassungsfeindlichen Inhalten nichts zu tun hätten. Dem stehe das Teilen des verfassungsfeindlichen Posts mit Link zur „verfassungsgebenden Versammlung“ durch die Antragstellerin entgegen. Nur durch die Entlassung der Antragstellerin könne von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten sich am schlechten Beispiel orientieren und in das verfassungsfeindliche Spektrum abrutschen. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. § 55 Abs. 5 SG setze eine ernstliche Gefährdung voraus und entscheide somit selbst über die Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck. Das Gesetz trage der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass eine Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Ein atypischer Fall liege nicht vor, so dass für zusätzliche Ermessenserwägungen kein Raum sei. Die Antragstellerin könne sich nicht damit entlasten, den Post nur ihren Freunden zugänglich gemacht zu haben. Durch den Post auf Facebook habe sie bezüglich ihrer politischen Ansichten den privaten Rahmen verlassen und eine - wenn auch auf die Kontakte bei Facebook beschränkte - Öffentlichkeit gesucht. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht habe, keine Kenntnis von der verfassungsfeindlichen Ideologie der „verfassungsgebenden Versammlung“ gehabt zu haben, sei dies unglaubhaft, denn die verfassungsfeindlichen Inhalte seien offensichtlich gewesen. Selbst wenn die Antragstellerin tatsächlich keine positiven Kenntnisse von den Zielen der „verfassungsgebenden Versammlung“ und den Bestrebungen des T.G. gehabt habe, offenbare dies einen allzu sorglosen Umgang mit derart offenkundig verfassungsfeindlichen Inhalten und stehe der Verpflichtung als Soldatin, aktiv für den Staat und dessen Grundwerte einzutreten, diametral entgegen.
11
Am 30.11.2021 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (14 K 5724/21) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Antrags führt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren aus, sie habe lediglich ein Bild gepostet, welches sie als schön empfunden habe, ohne damit auch nur im Ansatz ein politisches Motiv zu verbinden. Selbst dann, wenn sie sich politisch dafür einsetzen würde, eine neue Verfassung im Sinne des Art. 146 GG zu verabschieden, bewegte sie sich aber noch immer fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Auch der Umstand, dass ein Herr „G.“ Betreiber der Internetseite sei, intendiere kein Dienstvergehen der Klägerin. Weder sie noch sonst jemand müsse beim Teilen von Tierbildern jeden Dödel kennen, der im Internet irgendetwas verbreitete, zumal das Anliegen, nach Art. 146 GG vorzugehen, auf den ersten Blick rein gar nichts Anrüchiges habe. Sie deshalb als Feindin der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu identifizieren und in die Nähe von „Reichsbürgern“ oder sonstigen politischen Bewegungen zu stellen, die staatsgefährdende Ansichten oder Bestrebungen unterstützten, verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten maßlos und sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Ihr Verhalten sei auch nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, da sie keine Repräsentantin der Bundeswehr sei. Ihr Verhalten gefährde die militärische Ordnung nicht ernstlich. Zwar könnten auch Dienstpflichtverletzungen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um leichteres Fehlverhalten handele oder mildere Umstände hinzuträten. Jedoch müsse im Rahmen der Gefährdungsprüfung feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne. Bei leichterem Fehlverhalten müsse entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Eine - unterstellte - Gefährdung hätte jedenfalls mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme abgewendet werden können.
12
Die Antragstellerin beantragt,
13
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.11.2021 gegen die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 06.07.2021 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 28.10.2021 wiederherzustellen.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
15
den Antrag abzulehnen.
16
Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus der Beschwerdeentscheidung und führt zur Vertiefung aus, für den Verstoß der Antragstellerin gegen ihre politische Treuepflicht komme es nicht auf die isolierte Bewertung des geposteten Bildes von Löwen mit dem darauf befindlichen Text „Es ist nicht länger unser Job die Schafe aufzuwecken. Wecken wir die anderen Löwen“ an. Der Post der Antragstellerin stelle in seiner Gesamtschau mit dem darüber befindlichen Link zur Website „verfassungsgebende Versammlung“ eine Verletzung der Verfassungstreue dar. Mit dem Bild, dem dazugehörigen Text und dem Link werde suggeriert, neue Mitglieder von der Idee der „verfassungsgebenden Versammlung“ zu begeistern und zu überzeugen. Der Einwand der Antragstellerin, diese Gruppierung setze sich lediglich mit dem Art. 146 GG auseinander, sei unzutreffend. Die Gruppierung lehne die bestehenden Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ab und bestreite deren Existenzberechtigung. Ihre Ansichten seien dazu geeignet, Personen in ein verschwörungs-ideologisches Weltbild einzubinden, das über die völlige Ablehnung bis hin zu einem regelrechten Hass auf den Staat erwachsen könne. Mit der Werbung für diese Gruppierung habe die Antragstellerin ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungstreue begründet. Ihre Einlassung, sie habe nur ein Bild gepostet, ohne politische Ansichten oder Aussagen zu vermitteln, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei völlig lebensfremd, dass der Antragstellerin der Link über dem Bild nicht aufgefallen sei, da dieser deutlich erkennbar sei. Da die Antragstellerin 500 „Freunde“ auf Facebook aufweise, sei davon auszugehen, dass sie diese Plattform über einen längeren Zeitraum nutze und sich mit den Nutzungsbedingungen sowie den Darstellungen von Posts auskenne. Bei einer derartigen Anzahl von Kontakten könne von einer vertraulichen Kommunikation keine Rede mehr sein. Auch wenn ihr Post nur von ihren Facebook-Freunden habe eingesehen werden können, habe sie nicht darauf vertrauen können, dass dieser Post vertraulich behandelt werde. Die durch die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 1 SG geschützte Achtung und das Vertrauen, welches die dienstliche Stellung erfordere, könne schon dadurch beeinträchtigt sein, wenn ein Soldat durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten den Anschein setze, sich mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut oder mit Vereinigungen, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen, zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren. Der Soldat sei gehalten, bereits den Schein der Identifikation zu vermeiden. Pflichtwidrig handele also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorrufe. Daran gemessen biete die Antragstellerin durch ihr Verhalten nicht uneingeschränkt die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Sie habe mit der Veröffentlichung des Posts nicht diejenige Mäßigung und Zurückhaltung gewahrt, die sich aus der Stellung des Soldaten gegenüber der Allgemeinheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergebe. Vielmehr habe sie den Anschein gesetzt, dass sie kein Vertrauen in die bestehenden demokratischen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland habe. Wem dieses Vertrauen fehle, dem könne die Verteidigung selbiger schlechthin nicht anvertraut werden.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens sowie des Klageverfahrens 14 K 5724/21 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten einschließlich der Personalakte der Antragstellerin Bezug genommen.
II.
18
Der Antrag hat keinen Erfolg.
19
Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Entlassung nach § 34 Soldatengesetz (SG) und § 23 Abs. 6 Sätze 2 und 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klage der Antragstellerin kommt keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, da § 23 Abs. 6 WBO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Wehrbeschwerdeverfahren abschließend regelt und diese bei Entscheidungen über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses entfallen lässt. Dabei verweist § 23 Abs. 6 S. 3 WBO nur auf § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO, nicht aber auf § 80 Abs. 1 VwGO. Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass die aufschiebende Wirkung nicht alleine durch die Einlegung der Beschwerde oder bei deren Zurückweisung durch die Erhebung einer Anfechtungsklage eintreten soll, sondern nur durch das Gericht der Hauptsache angeordnet werden kann, das dabei insbesondere eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 – 2 B 40.14 –, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 – 1 WB 27.13 –, juris Rn. 19, 20,).
20
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 6 S. 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfes offensichtlich erscheinen. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, muss die Entscheidung in diesem Fall aufgrund einer weiteren Interessenabwägung erfolgen.
21
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 06.07.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28.10.2021 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
23
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass der Entlassungsverfügung gemäß § 47 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG angehört. Auch die notwendige Anhörung der Vertrauensperson der Antragstellerin ist erfolgt (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG –).
24
Die Entlassungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen vor.
25
Die Antragstellerin, eine Soldatin auf Zeit, hat sich am Tages der Aushändigung der Entlassungsverfügung, dem 12.07.2021, im zweiten Dienstjahr befunden, da die Dienstzeit der Antragstellerin als Soldatin auf Zeit mit ihrer Ernennung am 01.11.2019 begonnen hatte. Die Entlassung ist daher innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt.
26
Die Antragstellerin hat ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere ihre Pflichten zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG.
27
Nach § 8 SG ist der Soldat verpflichtet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten. Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 WDB 2/19 –, juris Rn. 25, Urteil vom 23.03.2017 – 2 WD 16/16 –, juris Rn. 66f m.w.N.).
28
Die Antragstellerin hat diese Kernpflicht durch Teilen des streitgegenständlichen Posts auf ihrer Facebook-Seite verletzt. Auf ihrem Account war für einen Kreis von 500 Personen über einen Zeitraum von zehn Tagen ein Bild von Löwen sichtbar, welches überschrieben war mit der Textzeile „Es ist nicht länger unser Job die Schafe aufzuwecken“; unterhalb des Bildes war die Textzeile angebracht „wecken wir die anderen Löwen“. Ferner war aus dem Post die zugehörige Verlinkung zu den Webseiten „verfassungsgebende-versammlung.de“ und „verfassungsgebende-versammlung.com“ ersichtlich. Es handelte sich um den geteilten Post einer Person namens T.G. Bei der „verfassungsgebende Versammlung“ handelt es sich nach den Feststellungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um eine verfassungsfeindliche Gruppierung aus dem Kreis der sogenannten „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, welche die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland seit der Wiedervereinigung im Jahr 1990 für nichtig erachtet und sie für eine „privatwirtschaftliche Organisation“ hält (Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2020, S. 120, sowie „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker, Veröffentlichung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Stand Dezember 2018 S. 22). Das Bundesamt für Verfassungsschutz ordnet die „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“ Szene in ihrer Gesamtheit als staatsfeindlich und extremistisch ein. Der mit dem Bild verbundene Text mit dem Bezug auf schlafende Schafe weist den typischen Sprachgebrauch der Verschwörungstheoretiker auf (vgl. Dossier Verschwörungstheorien der Landeszentrale für Politische Bildung BW,
https://www.lpb-bw.de/verschwoerungstheorien). Mit dem Teilen des Posts einer verfassungsfeindlichen Organisation hat die Antragstellerin gegen ihre Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen. Sie kann sich nicht damit entlasten, dass sie das Bild allein deshalb geteilt habe, weil ihr dieses gefallen habe, und dass ihr der Urheber des Posts, T.G. nicht bekannt sei und sie den Ursprungslink oberhalb des Bildes nicht wahrgenommen habe. Diese Einlassung hat die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptung angesehen. Dagegen spricht bereits der mit dem Bild verbundene Text, der - wie ausgeführt - aus dem Verschwörungstheoriker-Milieu stammt, so dass es sich dem Betrachter des Bildes geradezu aufdrängen musste, den Urheber und den Ursprungslink des Posts vor dem Einstellen auf einen eigenen Account zur Kenntnis zu nehmen, um sich über die Herkunft des Bildes Klarheit zu verschaffen. Die Antragstellerin, die bei einem Kreis von 500 Facebook „Freunden“ mit dem Umgang der Plattform vertraut gewesen ist, kann sich deshalb nicht damit entlasten, sich über den verfassungsfeindlichen Bezug des von ihr auf ihrem Facebook Account geteilten Posts nicht im Klaren gewesen zu sein. Aufgrund ihrer Pflichtenstellung aus § 8 SG, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, die sie mit ihrem Eid auf die Verfassung bekräftigt hat, war es von ihr zu verlangen, derartige Inhalte nicht sorglos und ungeprüft in sozialen Medien zu verbreiten. Durch das Teilen des Posts hat sie sich nach außen erkennbar in die Nähe einer verfassungsfeindlichen Organisation begeben und damit den Anschein erweckt, diese zumindest zu tolerieren. Die soldatische Pflicht aus § 8 SG besteht jedoch im Kern darin, nach außen keinerlei Distanz oder Ablehnung zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erkennen zu lassen (Sohm, in Eichen/Mezger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. § 8 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 – 2 WD 16/16 –, juris Rn. 66f). Diese Kernpflicht verlangt, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 M 119/19 –, juris Rn.
. Mit der Veröffentlichung des Posts hat die Antragstellerin gerade diese von ihr erwartete Distanz in gravierender Weise verletzt.
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Die Antragstellerin vermag sich auch nicht damit zu entlasten, dass die Veröffentlichung auf ihrem privaten Facebook-Account erfolgt ist. Denn die Pflichtenstellung des Soldaten beschränkt sich nicht auf den dienstlichen Bereich. Für die in § 17 Abs. 2 SG verankerte Pflicht des Soldaten zur Achtungs- und Vertrauenswahrung ist in Satz 3 ausdrücklich klarstellt, dass sich diese Pflicht auch auf den außerdienstlichen Bereich erstreckt. Auch die Pflicht des Soldaten aus § 8 SG, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, endet deshalb nicht "am Kasernentor" (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 – 1 B 1843/05 –, juris Rn. 17). Zu Recht hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass bei einem „Freundeskreis“ von 500 Personen ohnehin nicht mehr von einer vertraulichen Kommunikation die Rede sein könne.
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Die Antragstellerin hat mit ihrem Post, mit dem sie in vorwerfbarer Weise zumindest den Anschein erweckt hat, sich nicht in der von ihr zu verlangenden Weise eindeutig von verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu distanzieren, auch ihre Dienstpflicht aus § 17 Abs. 2 SG verletzt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Nach Satz 3 hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Posts auf ihrer privaten Facebook Seite ist der Antragstellerin als außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne von Satz 3 anzulasten. Ihr Verhalten ist nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung geeignet, sowohl das Ansehen der Bundeswehr als auch die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft zu beeinträchtigen. Da nach den Feststellungen der Antragsgegnerin während der Zeit der Veröffentlichung des Posts zeitgleich auch Bilder von der Antragstellerin in der Uniform der Bundeswehr zu sehen waren, steht ihr Verhalten in einer Weise im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Bundeswehr, die negative Rückschlüsse auf die Ausbildung, Integrität und die Dienstauffassung der Truppe zulässt. Die Wahrnehmung einer Bundeswehrsoldatin in der Öffentlichkeit als Befürworterin einer verfassungsfeindlichen Gruppierung aus der „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“ Szene, die von der Antragstellerin durch ihre Veröffentlichung auf ihrer Facebook Seite für einen nicht unerheblichen Personenkreis von 500 Kontaktpersonen initiiert wurde, stellt eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr sowie der Achtung und des Vertrauens in die Person der Antragstellerin dar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob eine derartige Beeinträchtigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist, sondern es reicht aus, dass das außerdienstliche Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen (Mezger in Eichen/Mezger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. § 17 Rn. 46 m.w.N.). Denn die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann schon dann Schaden nehmen, wenn sein Verhalten Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt. Bereits die Verbindung der Person der Antragstellerin mit der verfassungsfeindlichen Gruppierung „verfassunggebende Versammlung“ über ihren Post, dem eine eindeutige, unmissverständliche Distanzierung von dieser Gruppierung nicht zu entnehmen ist, weckt derartige Zweifel, sodass sich ihr Verhalten als geeignet erweist, eine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter zu verursachen.
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Diese Dienstpflichtverletzungen begründen die Entlassungsverfügung, da auch die weitere Voraussetzung des § 55 Abs. 5 SG, dass das Verbleiben des Soldaten auf Zeit im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, erfüllt ist. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 32 m.w.N.).
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Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d. h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20). Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 35). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – aus den Reihen der Bundeswehr ein Bezug zu einer verfassungsfeindlichen Gruppierung hergestellt wird. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 36). Liegen in dem Verhalten eines Soldaten Zweifel begründet, dass bei ihm gegenüber solchen Gruppierungen keine unmissverständliche Distanzierung und Abgrenzung erfolgen, sondern wird - im Gegenteil - der Eindruck erweckt, die Äußerungen einer solchen verfassungsfeindlichen Organisation zu befürworten und sich damit auch nur in deren Nähe zu begeben, käme es bei Verbleiben dieses Soldaten zu einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Die zu Recht von der Antragsgegnerin verfolgte Null-Toleranz-Linie gegenüber Verschwörungstheoretikern aus dem Bereich der verfassungsfeindlich gesinnten „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“ Szene verlangt insoweit eine klare und eindeutige Abgrenzung jedes Soldaten von deren Inhalten und erfordert es, jedes auch nur zweifelhafte oder missverständliche Verhalten entsprechend zu sanktionieren, was im Falle eines Soldaten auf Zeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch fristlose Kündigung führt. Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter dem ihm vorgeworfenen Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 37 m.w.N.). Bei einem geteilten Facebook-Post entsteht aber nach außen stets der Eindruck, dass die geteilten Inhalte auch inhaltlich von der übernehmenden Person befürwortet werden. Deshalb kann sich die Antragstellerin gerade nicht darauf berufen, ihr sei weder die inhaltliche Aussage noch der ursprüngliche Urheber des Posts und die „verfassungsgebende Versammlung“ bekannt gewesen. Wenn sie durch Betreiben einer Facebook-Seite aktiv an der Kommunikation in den sozialen Netzwerken teilnimmt, hat sie die durch eine entsprechende Verlinkung auf ihrem Account entstehende Wirkung in der Öffentlichkeit auch zu verantworten.
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Zu der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr kommt nach summarischer Prüfung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hinzu. Hierzu folgt die Kammer den Ausführungen der Antragsgegnerin, die auf die Wirkung abstellt, die ohne eine Entlassung der Antragstellerin in der Truppe entstehen würde. Es bestünde insoweit die Gefahr, dass in der Bundeswehr der Eindruck entstehen könnte, eine nicht hinreichende Distanzierung von verfassungsfeindlichen Inhalten würde ohne die erforderlichen Konsequenzen bleiben und vom Dienstherrn geduldet. Blieben derartige erhebliche Verletzungen der besonderen Treuepflicht ungeahndet, könnten andere Soldaten zur Nachahmung verleitet werden, was zu unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin führen könnte. Dies würde letztlich zu einer nicht mehr hinnehmbaren Schwächung der Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte führen.
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Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eine Disziplinarmaßnahme hätte als milderes Mittel zur Ahndung ausgereicht. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 28.10 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens genügt ungeachtet dessen, dass Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken dienen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 1756/21 –, juris Rn. 27), jedoch vorliegend nicht, um der Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr hinreichend zu begegnen. Die hier in Rede stehende Verletzung der Treuepflicht aus § 8 SG stellt kein leichteres Fehlverhalten dar, hinsichtlich dessen eine Nachahmungsgefahr durch eine Disziplinarmaßnahme beseitigt werden könnte, sondern die Verletzung einer Kernpflicht des Soldaten.
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Die angegriffene Entlassungsverfügung leidet voraussichtlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Das der Antragsgegnerin in § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen ist ein „intendiertes“ Ermessen, d.h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen soll im Regelfall die Entlassung ausgesprochen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits auf der Tatbestandebene konkretisiert worden ist. Dies bedeutet, dass für zusätzliche Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Gesetzeskonzeption grundsätzlich kein Raum besteht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.04.2021 – 23 L 274/21 –, juris Rn. 34). Daher besteht keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrückliche Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.03.2006 – 1 B 1843/05 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Die weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende allgemeine Interessen- und Folgenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das öffentliche, von der Antragsgegnerin vertretene Interesse, die Antragstellerin schnellstmöglich aus dem Soldatenverhältnis zu entfernen, überwiegt deutlich die privaten Interessen der Antragstellerin daran, vorläufig so gestellt zu bleiben, als habe ihr aktives Soldatenverhältnis auf Zeit nicht durch eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG geendet. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Auswirkungen von Verletzungen soldatischer Pflichten auf die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr möglichst umgehend entgegenzutreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Auszugehen ist von dem Jahresbetrag der Bezüge, die der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da die Beendigung eines Dienstverhältnis auf Zeit streitgegenständlich ist, zunächst gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 1756/21 –, juris Rn. 31). Der maßgebliche Jahresbetrag beläuft sich nach Angaben der Antragsgegnerin auf 32.591,82 EUR. Ein Viertel dieses Betrages beläuft sich auf 8.147,96 EUR.