Autor Thema: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben  (Gelesen 2407 mal)

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Offline Gelehrsamer

Es ist (überraschenderweise) in Sachsen ein Polizist vorläufig des Dienstes enthoben worden, der die Existenz der Bundesrepublik leugnete. Das SächsOVG hat das gehalten (B. v. 18.12.2017 - 6 B 215/17.D):

Spoiler
Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung; Erwartung der Entfernung aus dem Dienst wegen Infragestellung der Strukturen der Bundesrepublik Deutschland.

Orientierungssatz
Wer zwar behauptet, die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland nicht allgemein abzulehnen und sich an die bestehenden Gesetze zu halten, mithin auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen, die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland aber insgesamt in Frage stellt, muss mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Dresden, 12. Juli 2017, 10 L 695/17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2017 - 10 L 695/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe
1
Die gemäß § 67 Abs. 1 und 3 BDG i. V. m. den §§ 146 und 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Disziplinarsenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 67 Abs. 3 BDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

2
1. Die Disziplinarkammer hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Abs. 1 Halbsatz 1 BDG, seine durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2017 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung unterliege keinen ernstlichen Zweifeln (§ 63 Abs. 2 BDG), weil im Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG).

3
Dem Antragsteller, einem Polizeihauptmeister, sei ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 60 Abs. 1 BBG zur Last zu legen, weil er angesichts seiner aktenkundigen Schreiben die Existenz der staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland insgesamt infrage stelle, sich so entgegen § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und nicht für deren Erhaltung eintrete. Zudem werde sein Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Beruf erfordere (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Er spreche dem Ordnungsamt Pirna das Recht ab, hoheitlich zu handeln, halte seinen Personalausweis für gegenstandslos und leugne seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland.

4
Im Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes habe er das Ordnungsamt Pirna als private Gesellschaft bezeichnet (Schreiben vom 7. September 2015 und 14. November 2015), behauptet, dessen Mitarbeiter seien für ihr behördliches Handeln mit ihrem Privatvermögen haftbar, sowie Bußgeldbescheid und Mahnung als Amtsanmaßung angesehen. Am 17. Dezember 2015 habe er der Stadtverwaltung einen Vertrag übersandt, der ohne Unterschrift und Zustimmung der Gegenseite in Kraft treten und die Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Schadensersatz verpflichten sollte, da ihnen mangels besatzungsrechtlicher Autorisierung das Recht zu öffentlich-rechtlichem Handeln fehle. Im Postverteiler dieses Vertrags seien die Botschaften der Alliierten und der Volksrepublik China sowie der Internationale Strafgerichtshof genannt. Aufgrund dieses Vertrags habe der Antragsteller am 19. Januar 2016 beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen Mitarbeiter der Stadtverwaltung beantragt sowie am 16. November 2015 und 18. Dezember 2015 Strafantrag gegen sie gestellt, weil deren Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln zweifelhaft sei. In einem Schreiben vom 16. Januar 2016 gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe er die Stadtverwaltung unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Legitimation zu hoheitlichem Handeln nachzuweisen, und eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates verlangt, auf den die Vereidigung der Vollstreckungsbeamten zurückzuführen sei. Damit leugne er wider besseren Wissens als Polizeibeamter die Existenz staatlicher Strukturen und der Legitimation des Staates. Das Ordnungsamt sei keine Privatgesellschaft, selbst wenn es eine Service- und Beteiligungsgesellschaft Pirna mbH gebe.

5
Seinen Personalausweis bezeichne der Antragsteller als gegenstandslos und als ohne jegliche Bindungswirkung und fordere die Stadtverwaltung Pirna auf, ihn einzuziehen und zu vernichten (Schreiben vom 16. November 2015 und 18. Dezember 2015). In der Fachaufsichtsbeschwerde vom 12. Februar 2016 gegen die Ablehnung des Einziehungsantrags halte er seine Staatsangehörigkeit „deutsch“ und das Wort „Personalausweis“ für unrichtig, obwohl diese Ansicht offensichtlich falsch sei (§ 1 StAG, § 2 Abs. 1 PAuswG). Somit zweifle er auch insoweit am staatlichen Rechtssystem und seiner Bindung an die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

6
Schließlich leugne der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 13. Oktober 2015 den Besitz eines Personalausweises. Seine Staatsangehörigkeit sehe er in „Sachsen“, erworben durch Abstammung gemäß § 4 RuStAG vom 22. Juli 1913 i. V. m. § 2 BVFG, Stand vom 19. Mai 1953. Gegen den ihm erteilten Staatsangehörigkeitsausweis habe er am 2. Dezember 2015 Widerspruch mit der Begründung erhoben, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein, sondern Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen oder einem Bundesstaat.

7
Da der Antragsteller somit durch seine Schreiben die staatlichen Strukturen insgesamt infrage stelle, habe er massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht zur Beachtung und zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. Auch sein anschließendes Verhalten, insbesondere seine Argumentation im Disziplinarverfahren, zeige, dass er sich von diesen Schreiben nicht distanziere. Das lasse jedenfalls derzeit keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), weil die berechtigte Sorge bestehe, ob er als Beamter wirklich bereit sei, die von ihm infrage gestellten Rechtsvorschriften durchzusetzen, erforderlichenfalls auch zwangsweise.

8
2. Dagegen wendet der Antragsteller mit seiner Beschwerde ein, kein sog. „Reichsbürger“ zu sein und sich dieser Szene nicht nahe zu fühlen. Er lehne die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland nicht allgemein ab. Er habe sich bei sämtlichen seiner Anträge und Rechtsmittel ausdrücklich an bestehende Gesetze gehalten, diese auch zitiert und sie nicht infrage gestellt, sondern nur deren Anwendung und Auslegung durch die Behörden. Dies sei sein gutes Recht. Dabei trenne er strikt dienstliche von privaten Belangen. Handlungen, die seinen Dienstpflichten widersprechen, habe er nie begangen. Er betone, sich seinem Amtseid verpflichtet zu fühlen und keiner Partei, politischen Organisation oder sonstigen politischen Vereinigung anzugehören oder nahezustehen. Aus der von der Disziplinarkammer zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die beabsichtigte Dienstentfernung nicht annähernd gerechtfertigt sei. Denn anders als bei ihm sei von den Beamten dort auf Basis der Argumentation der sog. „Reichsbürger“ Gründung und Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich infrage gestellt worden und damit die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes. Die Disziplinarkammer habe dazu nicht ermittelt und sei nur den Beschuldigungen der Antragsgegnerin gefolgt.

9
Beim Verwarnungsgeld von 35,00 € vom 11. August 2015 sei er der Ansicht gewesen, dass der Bescheid nicht alle Angaben gemäß § 66 OWiG enthalten habe und entgegen § 126 BGB nicht, wie vom Bundesgerichtshof gefordert, mit Name und Unterschrift unterzeichnet sei. Dass dies unrichtig gewesen sei, könne ihm als Nichtjuristen nicht angelastet werden und betreffe nur den Privatbereich, nicht seine Dienstpflichten.

10
Die von ihm am 16. November 2015 beantragte Personalausweisberichtigung (Staatsangehörigkeit „Deutschland“ statt „deutsch“) beruhe auf seiner Rechtsansicht, dass seine Nationalität „deutsch“ sei, er aber dem Staat „Deutschland“ angehöre. Auch in ausländischen Pässen stehe etwa „Staatsangehörigkeit: Österreich“ oder „Frankreich“. Der von der Disziplinarkammer bemühte § 1 StAG räume diese Ungereimtheit nicht aus. Auch in der ihm wegen dieses Einwands empfohlenen Fachaufsichtsbeschwerde habe er nur diese private Ansicht vertreten, nicht aber eine pauschale Gegenstandslosigkeit seines Personalausweises, so dass seine Dienstpflichten nicht berührt seien.

11
Nur wegen seiner früheren Staatsangehörigkeit der DDR und weil er bei Privatrecherchen festgestellt habe, dass Personalausweis und Reisepass nur eine Vermutung für die deutsche Staatsangehörigkeit begründen, habe er am 13. Oktober 2015 gemäß § 30 StAG den rechtkonformen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Diese Feststellung sei nötig, um als Bundespolizeibeamter tätig sein zu können. Eine „Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen“ habe er nie verlangt.

12
3. Mit diesen Einwendungen hat der Antragsteller keinen Erfolg.

13
Die Disziplinarkammer hat zu Recht keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 63 Abs. 2 BDG daran gehabt, dass der Antragsteller aufgrund der bisher im Disziplinarverfahren zutage getretenen Tatsachen voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird, was gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt (zum insofern anzuwendenden Prüfungsmaßstab: SächsOVG, Beschl. v. 19. August 2010 - D 6 B 115/10 -, juris Rn. 7). Es besteht der hinreichend begründete Verdacht eines schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) in Form der Verletzung der Grundpflicht des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, sowie der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), in dessen Folge die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als eine geringere Disziplinarmaßnahme, weil er dadurch voraussichtlich das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

14
Der Antragsteller behauptet zwar, die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland nicht allgemein abzulehnen und sich an die bestehenden Gesetze zu halten, mithin auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu stehen. Dazu bestreitet er die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer, indem er vorträgt, sich im Streit um das Verwarnungsgeld, den Personalausweis und seine Staatsangehörigkeit nur gegen die Anwendung und Auslegung der bestehenden Gesetze durch die Behörden gewandt zu haben. Die Disziplinarkammer hat ihre gegenteiligen Feststellungen jedoch konkret anhand seiner selbst verfassten Schreiben in diesen Streitigkeiten getroffen, die aktenkundig sind. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Den Inhalt der Schreiben des Antragstellers hat die Disziplinarkammer auch zutreffend zusammenfassend wiedergegeben und daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Antragsteller damit zu erkennen gegeben hat, die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland und deren Gesetze nicht zu achten. Sein gegenteiliges Beschwerdevorbringen ist mithin angesichts seiner selbst verfassten Schreiben unrichtig.

15
Soweit der Antragsteller vorträgt, strikt dienstliche von privaten Belangen zu trennen und Handlungen, die seinen Dienstpflichten widersprechen, nie begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer Gegenteiliges, abgesehen von den Vorwürfen im vorliegenden Verfahren, nicht angenommen. An der Richtigkeit der Feststellungen der Disziplinarkammer im Übrigen ändert dies nichts.

16
Die Rechtsfolge als solche, die die Disziplinarkammer an ihre tatsächlichen Feststellungen geknüpft hat (Verletzung der Grundpflicht des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG und der Dienstpflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG mit dadurch bedingtem endgültigen Vertrauensverlust i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG, was zur Dienstentfernung führt), greift der Antragssteller mit seiner Beschwerde nicht an, sondern wendet nur ein, dass ein Fall, wie bei der von der Disziplinarkammer zitierten Rechtsprechung (OVG LSA, Beschl. v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris Rn. 21 ff.), bei ihm nicht gegeben sei. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer trifft das jedoch nicht zu. Wegen der auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkten Prüfung im Beschwerdeverfahren (§ 67 Abs. 3 BDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ist der Disziplinarsenat somit hier an die rechtliche Würdigung der Disziplinarkammer gebunden. Ungeachtet dessen ist der Disziplinarkammer aber auch zuzustimmen.

17
Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (politische Treuepflicht), kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 18, vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 79/2017 des BVerwG zum Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, http://www.bundesverwaltungsgericht.de/pm/2017/79).

18
Die politische Treuepflicht fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Dabei ist zu beachten, dass sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung deckt, weil zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung gehört. Das bloße Haben einer Überzeugung und deren bloße Mitteilung ist niemals eine Verletzung der Treuepflicht; dieser Tatbestand ist erst überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Ls. 2/3 und Rn. 40 ff., m. w. N.).

19
Letzteres ist hier nach den Feststellungen der Disziplinarkammer der Fall. Der Antragsteller hat seine politische Überzeugung, die aus seinen Schreiben im Streit um das Verwarnungsgeld, den Personalausweis und seine Staatsangehörigkeit hervorgeht, nicht nur geäußert, sondern in diesen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren gestützt auf seine Überzeugung auch die Rechtmäßigkeit konkreten staatlichen Handelns infrage gestellt, mithin aus seiner Überzeugung im Umgang mit staatlichen Mitarbeitern bereits Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen. Angesichts des Inhalts der Schreiben geschah dies gegenüber den staatlichen Mitarbeitern in einer Art und Weise, die der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert, nicht mehr gerecht wird (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und ist - auch außerhalb des Dienstes - in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in ihn in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). In der Zusammenschau aller Umstände spricht somit derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, dass beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

21
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben.

22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).
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Offline John

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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #1 am: 26. Februar 2018, 19:41:44 »
Auch in ausländischen Pässen stehe etwa „Staatsangehörigkeit: Österreich“ oder „Frankreich“.

Und wieder sieht man, wie wundertoll unsere Kundschaft recherchiert.
In Französichen Pässen und Personalausweisen steht Nationalié Française, sprich: französische(r) Nationalität.
I'm gonna build my own nation, with blackjack and hookers.
 
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Offline Gutemine

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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #2 am: 22. März 2019, 12:25:01 »
Jetzt ist er endgültig Job und Pension los. Da sage noch einer "Reichsbürgerwahn" lohne sich nicht.  :facepalm: :facepalm:

Spoiler
Staat und Behörden infrage gestellt: Gericht wirft Pirnaer Bundespolizisten raus

Um sich gegen ein Knöllchen fürs Falschparken zu wehren, zog ausgerechnet ein Beamter fleißig die üblichen Reichsbürger-Register. Die Konsequenzen für ihn sind denkbar hart.

Dresden/Pirna

Ein Polizist, der die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik infrage stellt – das passt nicht zusammen. Vor dreieinhalb Jahren hatte sich ein Beamter we­gen eines Knöllchens für Falschparken mit dem Ordnungsamt in Pirna an­gelegt und in der üblichen Reichsbürgermanier deren Handhabe an­gezweifelt. Der Bundespolizist war deshalb in der Folge bereits vorläufig vom Dienst enthoben worden (DNN be­richteten). Jetzt hat das Verwaltungsgericht in Dresden entschieden: Der Polizist wird aus dem Dienst entfernt. Damit verliert er nicht nur endgültig seinen Job im Staatsdienst – auch seine Pensionsansprüche sind für ihn damit passé.
Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen

Als dem Polizisten 2015 das Ordnungsamt in Pirna ein Knöllchen mit einem Verwarngeld in Höhe über 35 Euro zusendet, stellt der damalige Polizeihauptmeister lieber erst einmal krude Behauptungen auf, an­statt die Forderung zu begleichen. In verschiedenen Schreiben nennt er das Or­dnungsamt in Pirna eine „private Gesellschaft“ – und bezeichnet den zugestellten Bußgeldbescheid und die später erlassene Mahnung als Amtsanmaßung.

Doch damit nicht genug. Der Be­amte zog fleißig gängige Reichsbürger-Register. So erklärte der Po­lizist, er habe beim Amtsgericht ei­ne einstweilige Verfügung gegen Mitarbeiter der Stadtverwaltung und darüber hinaus Strafantrag ge­stellt, weil der­en Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln zweifelhaft sei. Der Stadt setzte er eine Frist, ihre Legitimation zum hoheitlichen Handeln nachzuweisen – und verlangte obendrein ei­ne notarielle Be­glaubigung der Gründungsurkunde des Staates, auf den die Vereidigung der Vollstreckungsbeamten zu­rück­zuführen sei.

Und es kam noch absurder: Der Polizist bezeichnete in Folge seinen Personalausweis kurzerhand als ge­genstandslos. Er forderte die Pirnaer Stadtverwaltung auf, das Dokument einzuziehen und zu vernichten. Im Gegenzug be­antragte der Mann ei­nen so ge­nannten Staatsangehörigkeitsausweis. Gegen dieses erteilte Dokument legte der Polizeihauptmeister allerdings auch noch einmal Widerspruch ein – mit der Begründung, nicht deutscher Staats­an­gehöriger zu sein, sondern ein Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen oder einem Bun­desstaat.
Das Verwaltungsgericht verhängte nun die „Höchststrafe“

Bereits 2017 hatten sich zunächst das Verwaltungsgericht in Dresden und dann das Oberverwaltungsgericht in Bautzen mit dem kruden Fall beschäftigen müssen. In dem Verfahren hatte der Polizist beteuert, kein Reichsbürger zu sein und der Szene nicht nahe zu stehen. Berufliches und privates will er stets getrennt haben. Die Richter in Bautzen stellten da­mals in höchster Instanz allerdings fest, dass der Polizist „gestützt auf seine Überzeugung auch die Rechtmäßigkeit konkreten staatlichen Handelns infrage ge­stellt“ und „mithin aus seiner Überzeugung im Umgang mit staatlichen Mitarbeitern bereits Folgerungen für seine Einstellung ge­gen­über der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen“ habe.

In diesem Verfahren ging es zu­nächst um die seitens seiner Be­schäftigungsbehörde ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Dresden hatte jetzt über die Hauptsache verhandelt – und verhängte quasi die Höchststrafe: Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet laut Bundesdisziplinargesetz das Dienstverhältnis. Der Betroffene verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Ver­sorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zu­sammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Auch eine Uniform darf sich der querulante Polizist nicht mehr überstreifen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats allerdings noch Berufung eingelegt werden. Sollte das der Fall sein, wären wiederum die Richter vom Oberverwaltungsgericht in Bautzen gefragt.
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http://www.dnn.de/Region/Umland/Staat-und-Behoerden-infrage-gestellt-Gericht-wirft-Pirnaer-Bundespolizisten-raus
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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #3 am: 22. März 2019, 12:39:01 »
So erklärte der Po­lizist, er habe beim Amtsgericht ei­ne einstweilige Verfügung gegen Mitarbeiter der Stadtverwaltung und darüber hinaus Strafantrag ge­stellt, weil der­en Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln zweifelhaft sei. In verschiedenen Schreiben nennt er das Or­dnungsamt in Pirna eine „private Gesellschaft“ – und bezeichnet den zugestellten Bußgeldbescheid und die später erlassene Mahnung als Amtsanmaßung.

Da Frage ich mich ja, wie er dann seinen eigenen Status rechtfertigte? Ich meine er würde als Angehöriger der Firma Polizei doch selbst Amtsanmaßung begehen...

Naja, was mach ich mir Gedanken drüber. Zu so viel Selbstreflektion sind die wenigsten Reichis fähig. Man ist in der Opferrolle, dass reicht zur Rechtfertigung.

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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #4 am: 22. März 2019, 13:53:00 »
...und das Ganze Theater wegen 35€ - da fragt man sich echt warum sich manche deshalb sowas freiwillig antut! :facepalm:
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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #5 am: 22. März 2019, 14:06:59 »
Ich komme da auch etwas in's Grübeln, wie wohl die Einstellungsvoraussetzungen waren?  :scratch:

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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #6 am: 22. März 2019, 15:16:07 »
Ich komme da auch etwas in's Grübeln, wie wohl die Einstellungsvoraussetzungen waren?  :scratch:

Wir nehmen jeden, der nicht bei 3 auf dem Baum ist!
 :policeblue: (Ihre sächsische "Wortmarke") :policeblue:

Eher:

Wir nehmen jeden, der noch auf dem Baum wohnt.
 

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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #7 am: 22. März 2019, 15:19:19 »
Er war nicht bei der sächsischen "Wortmarke" (die hätte ihn wahscheinlich noch behalten) sondern bei der Bundespolizei.
 
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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #8 am: 22. März 2019, 15:24:49 »
 :banghead: :banghead: :banghead:

Über Reichsbürger lästern wollen, und zu blöd, die Überschrift zu lesen!

Man halte mir das EWIG vor! Oder wenigstens, bis ER wieder "einfährt"!

 :facepalm:
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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #9 am: 8. Februar 2022, 07:56:40 »
Das war es dann endgültig für den Bundespolizisten.

https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/19A650.U01.pdf
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #10 am: 8. Februar 2022, 08:08:29 »
Jetzt geht nur noch die Beschwerde beim Reichspolizeiamt.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

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Re: Reichs-Polizeibeamter in Sachsen vorläufig vom Dienst enthoben
« Antwort #11 am: 8. Februar 2022, 09:59:33 »
Unsinn, das geht gleich zum Gerichthof der Menschen!
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Wildente, Anmaron