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Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten und eines Kleinen Waffenscheins sowie gegen die Versagung der Erteilung eines Jagdscheins.
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Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 widerrief der Polizeipräsident in Berlin die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung (Nr. 1 ... ), die Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. 8 ... ) und den Kleinen Waffenschein (Nr. 3 ... ) des Klägers. Darüber hinaus wurde die beantragte Erteilung eines Jagdscheins versagt. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente zurückzugeben sowie die eingetragenen Schusswaffen bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger der Gruppe der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ angehöre. Im Rahmen von Ermittlungen gegen die Organisation „Exilregierung Deutsches Reich“ seien im Jahr 2018 Unterlagen sichergestellt worden, die neuerlich zeigten, dass der Kläger Verbindungen zu dieser Organisation habe. Dabei handele es sich u.a. um einen „Personenausweis“, einen „Reisepass“ und einen „Führerschein“, die jeweils unter der Überschrift „Deutsches Reich“ ausgestellt worden seien. Es bestehe deshalb Anlass für die Annahme, dass sich der Kläger nicht jederzeit uneingeschränkt an waffenrechtliche Vorschriften halten werde und somit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze.
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Gegen die Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019 – zugestellt am 8. Mai 2019 – zurückgewiesen wurde.
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Am 3. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte aus den Unterlagen falsche Schlüsse gezogen habe. Der Kläger sei jedenfalls kein Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ mehr. Er habe zwar bis 2012 der „Exil-Regierung Deutsches Reich“ (S ... -Gruppe) angehört, sei dort aber „entlassen“ worden. Anschließend habe er der „Exilregierung Deutsches Reich“ (S ... -Gruppe) angehört. Seit Ende 2015 sei er dort nicht mehr aktiv. Es gebe keine weiteren Aktivitäten des Klägers für die „Reichsbürger“. Die aufgefundenen Ausweise seien lediglich für „Planspiele“ angefertigt worden. Weiterhin seien diese Umstände bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte im Jahr 2014 bereits der Behörde bekannt gewesen, ebenso bei der Regelüberprüfung im Jahr 2017. Im Übrigen habe er waffenrechtlich stets zuverlässig gehandelt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2019 – zugestellt am 08. Mai 2019 – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Jagdschein zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheids und ergänzt u.a., der Kläger habe sich auch im Nachhinein nicht von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Ein waffenrechtliches Restrisiko in seiner Person könne er nicht ausräumen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter entscheidet anstelle der Kammer, weil ihm der Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. August 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), nachfolgend I. Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des beantragten Jagdscheins (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), nachfolgend II.
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I. 1. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Kleines Waffenscheins ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. So liegt es hier jedenfalls in Bezug auf den im Jahr 2003 erteilten Kleinen Waffenschein. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der beiden Waffenbesitzkarten ist hingegen § 45 Abs. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der Waffenbesitzkarten hätte wegen der bereits im Jahr 2010 klägerischen bestehenden Aktivitäten für die „Reichsbürgerbewegung“ versagt werden müssen (vgl. Tätigkeitsbericht L ... vom 26. April 2018). Dass der Beklagte den Bescheid allein auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützt hat, macht diesen jedoch nicht (teilweise) rechtswidrig, denn insoweit ist der Widerruf in eine Rücknahme umzudeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, 525, 527). Das Gericht ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob ein Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid damit nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten, wie vorliegend, tritt eine solche Wesensänderung nicht ein und schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung zur einschlägigen Rechtsgrundlage deshalb grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – BVerwG 2 B 19.18, juris Rn. 24).
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 u. 2 WaffG sind hier erfüllt. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten bzw. bekannt geworden, die zur Versagung der Erlaubnisse hätten führen müssen. Die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und der Kleine Waffenschein sind waffenrechtliche Erlaubnisse, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 WaffG. Die Erlaubnisse hätten versagt werden müssen. In Bezug auf den Kleinen Waffenschein besitzt der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, in Bezug auf die Waffenbesitzkarten hat der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besessen.
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a) Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – BVerwG 6 C 24.06, juris Rn. 35) – als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. Dabei ist die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht durch die organisationsbezogene Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG gesperrt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 – OVG 6 N 49/21).
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An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose sind dabei keine überhöhten Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – BVerwG 6 C 1.14, juris Rn. 17 m. w. N.). Ein Nachweis, dass der Betreffende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zeigen wird, ist nicht geboten. Der ordnungsrechtliche Zweck des Waffenrechts, möglichen Schaden im Umgang mit Waffen zu verhindern, lässt es vielmehr genügen, wenn hierfür bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 – OVG 20 B 1624/17, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 25). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes allein dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Erlaubnisinhaber künftig ein schädliches Handeln im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zeigen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – BVerwG 6 C 1.14, juris Rn. 17).
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b) Gemessen an diesem Maßstab begründen hier konkrete Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls die Annahme, dass der Kläger Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG). Missbräuchlich handelt, wer von einer Waffe oder Munition Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist; ein solcher Missbrauch ist insbesondere zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisnehmer „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 24 m. w. N.).
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Ergibt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, dass eine Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, gibt dies berechtigten Anlass zu der Befürchtung, die Person werde auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Infolgedessen ist dann das Vertrauen, die Person werde mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß – d. h. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften – umgehen, regelmäßig zerstört (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 1 S 1470/17, juris Rn. 28; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 – OVG 20 B 1624/17, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – OVG 11 ME 181/17, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – VGH 21 CS 17.1300, juris Rn. 16). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 – OVG 7 A 10555/19, juris Rn. 34). Dies gilt für die Verwendung und auch für die Aufbewahrung und die Überlassung von Waffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – VGH 21 CS 18.264, juris Rn. 13 m. w. N.). So liegt der Fall hier.
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Der Kläger hat selbst eingeräumt bis zum Jahr 2012 der „Exil-Regierung Deutsches Reich“ angehört zu haben und seine Aktivitäten danach bei der davon abgespaltenen „Exilregierung Deutsches Reich“ fortgesetzt zu haben. Die „Exil-Regierung Deutsches Reich“ wurde im Jahr 2004 in Hannover gegründet, strebte die „Reorganisation“ des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 an und verunglimpfte die Bundesrepublik Deutschland als „Besatzungskonstrukt“ (vgl. BT-Drucksache 17/11970 vom 20. Dezember 2012, S. 4). Durch die Beantragung von „Ausweispapieren“ dieser Organisation machte der Kläger deutlich, dass er die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich anerkennt.
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Soweit der Kläger behauptet, die Ausweispapiere seien nur für „Planspiele“ hergestellt worden, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger hat den Personalausweis des „Deutschen Reichs“ nach dem Tätigkeitsbericht L ... vom 26. April 2018 mindestens zweimal gegenüber Polizeibeamten zu Legitimationszwecken eingesetzt. Ebenso als Schutzbehauptung zu werten ist die Einlassung des Klägers, er sei seit Ende 2015 nicht mehr für die „Exilregierung Deutsches Reicht“ aktiv. Dagegen spricht das Behördenzeugnis der Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Abteilung Verfassungsschutz – vom 24. Februar 2017, wonach tatsächlich Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass der Kläger (weiterhin) ein Mitglied der Organisation „Die Exilregierung Deutsches Reich“ ist. Dieser Mitteilung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, etwa indem er im Einzelnen dargelegt hätte, wie er sich seit 2016 aus der „Reichsbürgerszene“ gelöst hat. Vielmehr liegt aus dem Jahr 2016 eine Liste „Übersicht Minister“ vor, die den Kläger als „Reichsminister des Innern“ und „Stellvertretender Staatssekretär“ ausweist. Hierzu hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Januar 2019 eine Äußerung abgegeben, die sich auf ein bloßes Anzweifeln der Aktualität dieser Liste beschränkt. Ein Ausscheiden aus der Organisation „Exilregierung Deutsches Reich“ wird von ihm jedoch weder dargelegt noch näher substantiiert.
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Soweit der Kläger schließlich einwendet, seine Aktivitäten seien spätestens bei der Regelüberprüfung im Jahr 2017 bekannt gewesen und könnten ihm deshalb jetzt nicht mehr entgegengehalten werden, so greift dies nicht durch. Die Ermittlungen des LKA bei Mitgliedern der „Exilregierung Deutsches Reich“ im Jahr 2018 haben neue Erkenntnisse über die Verstrickung des Klägers erbracht, insbesondere seine Aufführung in der Liste „Übersicht Minister“. Mit diesem Erkenntniszuwachs bestand für den Beklagten begründeter Anlass für eine Neubewertung der gesamten über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse.
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II. Rechtsgrundlage für die Versagung des Jagdscheins ist § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Danach ist der Jagdschein zu versagen, wenn die antragstellende Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wobei die Norm auf § 5 WaffG verweist. Wie unter I. ausgeführt fehlt dem Kläger diese waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
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III. Die Aufforderung, die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente an den Beklagten zurückzugeben und die eingetragenen Schusswaffen bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, erweist sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig (§ 117 Abs. 5 VwGO). Gleiches gilt für die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffenen Gebührenentscheidungen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 50.2 und Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf
26.500,00 Euro
festgesetzt.
Schon 2010 hätte die Berechtigung also nicht ausgestellt werden dürfen ...