GRÜNDE
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
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Der Kläger war seit dem Jahr 2016 Inhaber eines kleinen Waffenscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, in die eine Signalpistole eingetragen war.
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Mit Schreiben vom 14. August 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten „die Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) erworben durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 14 (1)“ und trug vor, dass der Staatsangehörigkeitsausweis die einzige Möglichkeit sei, um einen sicheren Nachweis der Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werde beantragt, um rechtssicher Eigentum in Australien und Neuseeland erwerben zu können und um die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV zu erhalten. Weiter heißt es in dem Schreiben des Klägers: „Nur der Staatsbürgerausweis gemäß RuStAG (siehe oben) schützt, z.B. durch den eindeutigen Bezug zum Haager Abkommen, vor möglichen in der Zukunft liegenden Enteignungen im Ausland.“ Mit Schreiben vom 20. August 2018 antwortete der Beklagte, dass ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers nicht erkennbar sei. Seine Staatsangehörigkeit sei weder strittig noch klärungsbedürftig. Er werde gebeten, ein Schreiben einer Behörde bzw. eine Bestätigung der Fachanwälte vorzulegen, woraus sich ergebe, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, um Eigentum in Australien zu erwerben. In einem von seinem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben vom 1. September 2018 führte dieser für den Kläger aus, dass der Staatsangehörigkeitsvermerk in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Dadurch werde lediglich die Vermutung nahgelegt, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger sei. In dem vom Kläger in der Anlage übersandten und von ihm handschriftlich ausgefüllten Formular „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“ gab der Kläger unter Ziffer 3 („Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“) zum einen an, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater erworben habe (Ziffer 3.2). Darüber trug der Kläger unter „Sonstiges“ (Ziffer 3.
Folgendes ein: „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913 §§ 1,3 Nr. 14 (1)“. Unter Ziffer 4.2 gab der Kläger in der Rubrik „Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“ an, dass er die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Preußen (gemäß Abstammung vom Großvater)“ seit Geburt besitze und diese durch „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 14 (1)“ erworben habe.
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In der Folgezeit kam es in dieser Angelegenheit zu weiterer Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Ein vom Kläger in diesem Zusammenhang im August 2019 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg eingeleitetes Klageverfahren (11 A 2491/19), in dem der Kläger gegenüber dem Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichtlich durchsetzen wollte, ist mittlerweile durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021 eingestellt worden, da dem Kläger im August 2020 durch den Landkreis Peine ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden ist.
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Mit Schreiben vom 29. August 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu widerrufen. Der Kläger habe bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises am 14. August 2018 auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz mit Stand von 1913 Bezug genommen und für sich die Staatsangehörigkeit des Königreichs Preußen reklamiert. Aufgrund dieser Angaben sei davon auszugehen, dass der Kläger dem Umfeld der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei. Personen aus diesem Umfeld könnten aufgrund der darin offensichtlich liegenden Gefahrenlage keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden; insbesondere die Berechtigung zum Erwerb und zum Führen von Schusswaffen sei auszuschließen. Er bestehe die Möglichkeit bis zum 19. September 2019 eine Stellungnahme abzugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2019 nahm der Kläger dazu Stellung. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 widerrief der Beklagte die dem Kläger ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse und traf weitere damit im Zusammenhang stehende Anordnungen, u.a. zur Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Signalpistole. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass sich aus dem Antrag auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Erkenntnisse ergeben hätten, die den Schluss zuließen, dass der Kläger dem Umfeld der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Als Anhänger der Reichsbürgerbewegung, der die Demokratie ablehne und behaupte, das Deutsche Reich bestehe fort, sei der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. Oktober 2019 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 7 A 2979/19 geführt wurde, und gleichzeitig um Eilrechtsschutz ersucht (7 B 2980/19). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 zurückgewiesen (11 ME 372/19). Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2020 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Da der Kläger daraufhin einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, wurde eine solche am 22. Februar 2021 durch die nach Kammerwechsel zuständige 1. Kammer durchgeführt; mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Die von dem Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 8, m.w.N.). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, juris, Rn. 6, m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt darauf nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einwands, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids ausgegangen (a) als auch in Bezug auf die weiteren materiell-rechtlichen Kritikpunkte des Klägers (b).
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a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids ausgegangen, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang, dass er mit Schreiben vom 29. August 2019 ohne Gesetzesangabe und ohne Hinweis darauf, ob eine Regelunzuverlässigkeit oder eine absolute Unzuverlässigkeit angenommen werde, zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Erstmals im Bescheid vom 1. Oktober 2019 sei auf die absolute Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgestellt worden. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich aufgrund einer ordnungsgemäßen Gesetzesangabe zu äußern. Hinzu trete, dass der streitgegenständliche Bescheid deshalb nicht hinreichend bestimmt sei, weil er allein auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abstelle und weder deutlich werde, auf welchen konkreten Tatbestand dieser Norm der Beklagte seine Entscheidung stütze, noch, welche behaupteten Umstände im Verhalten des Klägers unter welche Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert werden sollten. Eine Heilung im weiteren Verfahren habe nicht stattgefunden. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei auch nachträglich nicht durchgeführt worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Anhörung keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, so dass der behauptete Anhörungsfehler nach § 46 VwVfG folgenlos bleibe, überzeugten nicht, zumal das Verwaltungsgericht lediglich unterstellt habe, dass die Argumentation des Klägers aus dem Verfahren zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises dem Beklagten bekannt gewesen sei. Vorliegend komme der behördlichen Sachermittlungs- und Aufklärungspflicht zur Vermeidung willkürlicher Maßnahmen wesentliche Bedeutung zu. Schließlich fehle es an jedweder Erläuterung zum Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit.
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Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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aa) Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Oktober 2019 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung muss dabei die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205, juris, Rn. 12; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2021, § 28, Rn. 15). Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2010 - 13 B 665/10 -, juris, Rn. 3). Maßstab für den Detaillierungsgrad ist, dass für den Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, so dass er seine Stellungnahme sachgerecht vornehmen kann (Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 28, Rn. 40). Dabei bedarf es keiner mit der abschließenden Begründung vergleichbaren Ausführlichkeit, zumal der Beteiligte weitere Details im Wege der Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG herausfinden kann (Schneider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 28, Rn. 40). Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Schneider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 28, Rn. 40).
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Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch das Schreiben des Beklagten vom 29. August 2019 ordnungsgemäß angehört wurde. Diesem Schreiben lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass im hier vorliegenden Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts - des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers - beabsichtigt ist. Der Beklagte hat den in Aussicht gestellten Verwaltungsakt auch nach Art und Inhalt so konkret umschrieben, dass für den Kläger hinreichend klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Der Senat teilt insofern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger hier zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch ohne die ausdrückliche Benennung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2019 für den Widerruf genannten Rechtsgrundlagen (§§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) äußern konnte.
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Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren offensichtlich die Ansicht vertritt, dass eine Behörde stets verpflichtet sei, im Anhörungsschreiben auch die Rechtsgrundlagen ihrer beabsichtigten Entscheidung zu nennen (so wohl auch: Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28, Rn. 41; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28, Rn. 30), folgt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht. Aus Sicht des Senats kommt es vielmehr - wie oben ausgeführt - darauf an, ob für den Beteiligten im konkreten Einzelfall hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass er seine Stellungnahme sachgerecht vornehmen kann (so auch: Schneider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 28, Rn. 40; grundsätzlich gegen eine Verpflichtung zur Anhörung zu Rechtsfragen auch: Engel/Mario Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 28, Rn. 50; ähnlich: Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG, Rn. 31). Zudem gehen auch die Vertreter der Ansicht, dass die Behörde im Anhörungsschreiben eine Rechtsgrundlage benennen müsse, überwiegend davon aus, dass eine unterlassene oder unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage die Anhörung nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft macht, sofern der angekündigte Verwaltungsakt dadurch nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung erlangt (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28, Rn. 41, m.w.N.).
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Davon ausgehend führt vorliegend der Umstand, dass der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 29. August 2019 nicht ausdrücklich die für den beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers einschlägigen - (erst) im Bescheid vom 1. Oktober 2019 angeführten - Rechtsgrundlagen genannt hat, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Anhörung. Denn im hier vorliegenden Einzelfall war für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten auch ohne die Nennung dieser Rechtsgrundlagen hinreichend klar erkennbar, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, um sachgerecht Stellung nehmen zu können. Dass der Kläger durch das Anhörungsschreiben vom 29. August 2019 in die Lage versetzt wurde, eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können, wird nicht zuletzt durch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte Stellungnahme vom 16. September 2019 belegt. Darin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass sein Mandant keineswegs dem Umfeld der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass „Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, mein Mandant würde mit seiner Waffe oder der dazugehörigen Munition nicht sachgemäß oder vorsichtig umgehen oder diese nicht ordnungsgemäß verwahren“, nicht ersichtlich seien und deshalb keine Gründe für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestünden. Durch diese Ausführungen - die teilweise wörtlich den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG wiedergeben - wird deutlich, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter durch das Anhörungsschreiben vom 29. August 2019 nicht nur die Möglichkeit hatte, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern dass es - jedenfalls für den Prozessbevollmächtigten des Klägers - auch ohne die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage hinreichend erkennbar war, auf welche Rechtsgrundlage der beabsichtigte Widerruf gestützt werden sollte.
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Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht forderte, dass im Anhörungsschreiben grundsätzlich eine Rechtsgrundlage benannt werden muss, folgte daraus vorliegend nicht die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten durchgeführten Anhörung. Denn der angekündigte Verwaltungsakt hat durch die Nichtangabe der Rechtsgrundlage keine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung erlangt (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28, Rn. 41, m.w.N.). Dafür, in derartigen Fallkonstellationen im Ergebnis gleichwohl von einer ordnungsgemäßen Anhörung auszugehen, spricht auch, dass es im gerichtlichen Verfahren unstreitig für zulässig erachtet wird, dass ein Gericht einen Verwaltungsakt auch dann als rechtmäßig aufrechterhält, wenn er ohne Wesensänderung der behördlichen Entscheidung auf eine andere als die von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage gestützt werden kann (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 1 B 164/91 -, juris, Rn. 5; dasselbe, Urt. v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 -, juris, Rn. 12). Insofern führte es zu einem Wertungswiderspruch, wenn man bei dem Fehlen der Benennung einer Rechtsgrundlage in einem Anhörungsschreiben stets und pauschal von einer fehlerhaften Anhörung und in der Folge von einem formell rechtswidrigen Bescheid ausginge.
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Da hier somit im Ergebnis vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anhörung auszugehen ist, kommt es auf die weiteren vom Kläger im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen, ob ein vermeintlicher Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung der Anhörung geheilt wurde und/oder nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist, nicht entscheidungserheblich an.
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bb) Der Einwand des Klägers, der streitgegenständliche Bescheid sei deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil er allein auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abstelle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, genügt der Bescheid des Beklagten den an die hinreichende Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Ein Verwaltungsakt muss nach § 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, NVwZ 2018, 895, juris, Rn. 14, m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2019 hinreichend bestimmt ist. Diesem Bescheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen welche Regelungen getroffen wurden und was für den Kläger daraus folgt. Soweit der Kläger beanstandet, dass der Beklagte in der Bescheidbegründung den gesamten § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angeführt hat, hat das Verwaltungsgericht dies mit dem Verweis darauf, dass beim Kläger alle der dort genannten waffenrechtlichen Verstöße zu befürchten seien, als unschädlich bewertet. Mit dieser vom Senat als zutreffend bewerteten Argumentation des Verwaltungsgerichts, die im Übrigen in vergleichbaren Fällen auch von anderen Obergerichten vertreten wird (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris, Rn. 34, wonach bei sog. Reichsbürgern bzw. dieser Ideologie nahestehenden Personen die Befürchtung besteht, dass sämtliche in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG angeführte Tatbestände erfüllt sind), hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht näher auseinandergesetzt, so dass diesbezüglich auch für den Senat keine Veranlassung zu einer weitergehenden Erörterung besteht.
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b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch in Bezug auf die materiell-rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden.
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Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorlagen.
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aa) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b), oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).
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Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzt eine zukunftsbezogene Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Tatsachen kommen alle Tatsachen in Betracht, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung von Bedeutung sein können (Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Kommentar, Bd. 2, Stand: Juli 2019, § 5, Rn. 23). Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass - anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG - eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist auch der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 -, NJW 2015, 3594; BVerwG, Beschl. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 -, juris, Rn. 5; Senatsbeschl. v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12 -, NdsRpfl. 2013, 125, juris, Rn. 3; Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, NdsRpfl. 2017, 291, juris, Rn.
. Dabei ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 -, juris, Rn. 3; Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, a.a.O., juris, Rn.
. Ein Restrisiko muss dabei im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden (Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, a.a.O., juris, Rn. 8; Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, a.a.O., § 5, Rn. 30). Auch auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung kommt es nicht an (Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.6.2020 - 24 ZB 19.2439 -, juris, Rn. 13).
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Davon ausgehend fehlt Personen, die der sog. Reichsbürgerszene zuzuordnen sind, grundsätzlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, a.a.O., juris, Rn. 8 ff.; Senatsbeschl. v. 1.12.2017 - 11 ME 424/17 -, V.n.b.; Senatsbeschl. v. 5.6.2019 - 11 LA 114/19 -, V.n.b.; Thüringisches OVG, Beschl. v. 28.1.2021 - 3 EO 316/20 -, juris, Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.5.2021 - 24 ZB 20.594 -, juris, Rn. 3; derselbe, Urt. v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 -, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris, Rn. 33 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 17; Hessischer VGH, Beschl. v. 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris, Rn. 5; VG Gera, Urt. v. 16.2.2021 - 4 K 962/20 Ge -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Beschl. v. 20.1.2021 - 3 L 889/20 -, juris, Rn. 39 f.; jeweils m.w.N.). Als Reichsbürger werden dabei allgemein Gruppierungen und Einzelpersonen bezeichnet, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - u.a. unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder selbstdefiniertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.1.2018 - 10 S 2000/17 - , juris, Rn. 11). Derartige Personen bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 -, juris, Rn. 14; derselbe, Beschl. v. 29.12.2020 - 24 ZB 20.1876 -, juris, Rn. 17; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.1.2021 - 3 EO 316/20 -, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris, Rn. 34).
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bb) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorlag. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es die Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers nahe legten, dass er sich der sog. Reichsbürgerbewegung zugehörig fühle bzw. er sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe. Trotz der Heterogenität der Gruppe der Reichsbürger und ihrer unterschiedlichen Ansichten weise das Vorgehen des Klägers unverkennbar reichsbürgertypische Züge auf, die befürchten ließen, dass er die Rechtsordnung nicht hinreichend anerkenne, um Vertrauen darin zu verdienen, dass er mit Waffen und Munition stets ordnungsgemäß umgehe. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit des „Königreichs Preußen“ habe der Kläger nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises gehe, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolge. Bereits die vom Kläger bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 14. August 2018 gemachten Angaben deuteten mit Gewicht darauf hin, dass er der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Demgegenüber habe der Kläger kein nachvollziehbares Interesse an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit dargelegt. Insgesamt deute der - vom Verwaltungsgericht im Einzelnen geschilderte und bewertete - Ablauf des Verfahrens und die Art und Weise des Vorbringens des Klägers darauf hin, dass er sich ein vermeintliches Interesse an dem Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises ausgedacht habe, um dessen Ausstellung aus tatsächlich reichsbürgertypischen Motiven zu erreichen. Diese Ausführungen unterliegen keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat dabei auch auf seinen Beschluss vom 11. Dezember 2019 (11 ME 372/19), mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren zurückgewiesen hat. Bereits in diesem Beschluss hat der Senat detailliert ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 14. August 2018 sowie in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2018 ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Kläger - jedenfalls teilweise - das Gedankengut und die Ideologie der Rechtsbürgerbewegung vertritt. Daran hält der Senat auch im hier vorliegenden Zulassungsverfahren und unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers fest. Zudem teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass im Vergleich zu der im Eilverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung bei einer noch tiefergehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Gründen noch mehr Anzeichen für die reichsbürgertypische Ideologie des Klägers zu Tage getreten sind.
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Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. So sind zunächst die Einwände, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er sich als Bürger Deutschlands in seiner jetzigen Staatsform sehe, behördlichen Aufforderungen und auch ansonsten sämtlichen staatsbürgerlichen Pflichten nachkomme sowie sein Wahlrecht ausübe, was keinen Sinn mache, wenn er die Bundesrepublik Deutschland als Staat ablehne oder als nicht verbindlich erachten würde, als unzutreffend zurückzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund dieses Vorbringens des Klägers ausgeführt, dass diese Einwände der Einschätzung des Beklagten, dass eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliege, nicht entgegenstünden. Reichsbürger und eine reichsbürgertypische Ideologie vertretende Personen hielten sich - insbesondere was die Legitimität von Behörden und Gerichten angehe - ohnehin nicht an eine innere Logik. Sie riefen durchaus deutsche Gerichte an und stellten Anträge bei den zuständigen Behörden. Diese Inkonsequenz stehe jedoch ihrer Zuordnung zur Reichsbürgerbewegung oder der Tatsache, dass eine Person sich die Ideologie zur Reichsbürgerszene jedenfalls verbindlich zu eigen gemacht habe, nicht per se entgegen. Vielmehr sei es eher ein Charakteristikum der Reichsbürgerszene, dass Behördenhandeln einerseits fundamental abgelehnt werde, andererseits aber - beispielsweise bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises - zur Erlangung der eigenen „Unabhängigkeit“ vorausgesetzt und in Anspruch genommen werde (s. S. 27 UA). Durchgreifende Gründe anzunehmen, dass diese Würdigung ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er stellt der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich eine abweichende Deutung gegenüber, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen, geschweige denn, sie zu entkräften. Dass das Verwaltungsgericht aus dem Vortrag des Klägers nicht die von ihm gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen hat und nicht zu dem von ihm erstrebten Ergebnis gelangt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger im Zulassungsverfahren erneut darauf beruft, dass er sich bisher nichts habe zu Schulden kommen lassen und sein waffenrechtliches Verhalten stets einwandfrei gewesen sei. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der Kläger bisher nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht und sich an waffenrechtliche Vorgaben gehalten habe (s. S. 26 UA). Diese Ausführungen unterliegen keinen ernstlichen Richtigkeitszweifel. Wie oben ausgeführt, bedarf es zur Bejahung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht der Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens. Im Übrigen stellt ein rechtstreues Verhalten den Regelfall dar und vermag somit weder eine besondere Berücksichtigung und schon gar keine „Privilegierung“ zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.12.2019 - 11 ME 372/19 -). Aus diesen Gründen ist es entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht seiner Entscheidung keine „positiven Tatsachen“ zugrunde gelegt hat. Bei der Frage, ob eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen ist, kommt es nicht auf „positive Tatsachen“ an, sondern allein darauf, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Umstände vorliegen. Dementsprechend ist auch der Vortrag des Klägers, er besitze lediglich eine Signalpistole, die er nur für zwölf Tage im Jahr in Lappland mit sich führe, um sich im Notfall bemerkbar machen zu können, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Folglich lassen sich auch mit dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen diesbezüglichen Hinweis außer Acht gelassen, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung begründen.
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Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren die Frage aufwirft, ob es für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichend sei, wenn man davon ausginge, dass er den Reichsbürgern nahe stünde, oder ob nicht weitere Umstände, die auf eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes hindeuteten, hinzukommen müssten, ist er auf obige Ausführungen zu verweisen. Danach ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, ohne dass ein Restrisiko hingenommen werden muss. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger behauptet, „allein die Vermutung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppierung“ angenommen, sondern es ist im Rahmen seiner sehr umfassenden und sehr detaillierten Bewertung des vorliegenden Sachverhalts zu der nachvollziehbaren und zutreffenden Einschätzung gelangt, dass eine Gesamtbetrachtung der äußeren Umstände die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG trägt.
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Soweit der Kläger schließlich einwendet, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personen, deren politische oder religiöse Haltung eine Ablehnung der Bundesrepublik nahelegten, vorliege, und zur Vertiefung ausführt, dass gläubige Muslime ebenfalls auf waffenrechtliche Bedenken stoßen müssten, da sie die deutsche Rechtsordnung im Gegensatz zur Scharia nicht als verbindlich anerkennen würden und „den religiösen Schriften eindeutig ein Vorrang religiösen Rechts vor weltlichem Recht zu entnehmen sei“, verhilft dies seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie der Beklagte in seiner Antragserwiderung ausgeführt hat, liegt es fern, aufgrund religiöser Anschauungen pauschal eine Ablehnung des Staates und damit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Glaubensanhängern des Islams anzunehmen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang - im Ausgangspunkt, wie oben ausgeführt, zutreffend - darauf verweist, dass die Reichsbürgerszene in hohem Maße inhomogen sei und ihr ein schriftliches Programm fehle, unterstreicht dies nur die offensichtliche Erkenntnis, dass es sich bei Reichsbürgern einerseits und Glaubensanhängern des Islams andererseits nicht um eine vergleichbare Gruppe bzw. vergleichbare Sachverhalte handelt. Folglich fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten für die vom Kläger angeführte, vermeintlich verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (W.-R. Schenke, in: Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10).
33
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Der entsprechende Zulassungsvortrag des Klägers beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweise. Es fehlt daher bereits an der Formulierung einer konkreten Frage, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.