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Eine Zuständigkeit der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO ist nicht gegeben, da Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen keine Kostenentscheidung in diesem Sinne darstellen. Zwar ist § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO weit auszulegen und umfasst auch Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.3.1995 - 4 A 1.92 -, NVwZ 1995, 991 = juris Rn. 6; Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 87a Rn. 21). Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann jedoch auf Grund des dafür geltenden besonderen Prüfungsmaßstabs nicht als Nebenentscheidung in diesem Sinne eingestuft werden.
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Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 12.3.2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
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So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat keine objektiven und individuellen Gründe dargelegt, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Gerichtsperson zu rechtfertigen. Sie trägt vor, sie habe zeitgleich zu dem Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Strafanzeige gestellt, weil diese staatenlos sei, da die Bundesrepublik Deutschland über kein gültiges Staatsangehörigkeitsrecht verfüge. Die Auffassung der Antragstellerin zum Staatangehörigkeitsrecht, die von einem Kontext zur Reichsbürger-Bewegung zeugt, geht offenkundig fehl (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2016 - 19 A 1457/16 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Allein durch das Anbringen einer Strafanzeige kann die Antragstellerin ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Gerichtsperson nicht selbst herbeiführen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin auch deshalb unzulässig ist, weil die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ihre Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren bereits mit dem zuvor zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2021 beendet hatte (so SG Bremen, Beschl. v. 3.8.2009 - S 4 E 623/09 -, juris Rn. 2) oder ob ein Rechtsschutzinteresse angesichts der im Rechtsmittelverfahren vorzunehmenden Abhilfeprüfung (§§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 148 Abs. 1 VwGO) fortbesteht (s. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 54 Rn. 17).
Eine staatenlose Urkundsbeamtin hatten wir noch nicht, aber unsere Kundschaft läßt sich immer wieder Neues einfallen.